Tower Los 23 Sanitär - NT08 Mehrmengen Pressfitting-Leitungsrohr Edelstahl
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 12101
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.thf-berlin.de
Abschnitt II: Gegenstand
Tower Los 23 Sanitär - NT08 Mehrmengen Pressfitting-Leitungsrohr Edelstahl
Los 23 Sanitär:
Die Leistung für das gesamte Gebäudeteil umfasst die Erneuerung der Sanitärtechnik. Es entstehen moderne Sanitärbereiche und -technik in den Ebenen 3 bis 6.
Flughafen Berlin Tempelhof (THF)
Mehrmengen Pressfitting-Leitungsrohr Edelstahl
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Die Firma wurde im Rahmen eines EU-weiten Verfahrens gebunden. Sie ist geeignet, fähig
und bereit, die Leistungen auszuführen.
Ein Wechsel des Auftragnehmers wäre projektschädlich, da es sich nicht um abkoppelbare
zusätzliche Leistungen handelt. Vielmehr handelt es sich um zusätzliche bzw. abgeänderte,
aber ergänzende Leistung bzw. Mehrmengen innerhalb der Leistungen des bereits gebundenen
Auftragnehmers die zwingend vom selben Unternehmer ausgeführt werden sollte. Auch
ist eine Gewährleistung für das dann entstandene System nur aus einer Hand möglich und ist
technisch nicht trennbar.
Eine Ausschreibung der Leistung, mit der Absicht, ein wirtschaftlicheres Angebot zu erhalten,
ist nicht haltbar, weil sie auf jeden Fall zu deutlich höheren Kosten führen würde.
Allein bei Ansetzen von monatlichen Verzugskosten würden die erforderlichen Maßnahmen
eine Kostenerhöhung bedeuten, welche die aktuelle Nachtragssumme bei Weitem überschreiten
würde und nicht mehr wirtschaftlich begründbar ist.
Der AN hat alle bisherigen hierfür erforderlichen Leistungen zur Planung erbracht. Ein weiteres
Unternehmen müsste sich komplett neu in die Aufgabenstellung einarbeiten.
Zudem würde es zu enormen Verzögerungen im Bauablauf und zu einem erhöhten Schnittstellen-
und Koordinationsaufwand kommen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
VE23 - Sanitär, hier NT08, NA10 (Mehrmengen Pressfitting-Leitungsrohr Edelstahl)
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schlieben
NUTS-Code: DE407 Elbe-Elster
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Es handelt sich vorliegend um eine freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung. Die Auftraggeberin beabsichtigt, einen Vertrag zu schließen. Der Vertrag wurde noch nicht geschlossen. Der Vertragsschluss soll voraussichtlich nach Ablauf von 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, erfolgen. Unter der Nr. V.2.1) wurde das Datum der Absendung der Bekanntmachung eingetragen, da das Formular keine Eintragung von Daten in der Zukunft zulässt und eine Angabe zwingend erfolgen muss.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft/wirtschaftsrecht/vergabekammer/
§ 135 GWB (Unwirksamkeit): (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber: 1. gegen § 134 verstoßen hat; oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist; (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union; (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn: 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist; 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen; und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft-und-technologie/wirtschaftsrecht/vergabekammer/