RV Weichen Straßenbahn 2023 - 2026 Referenznummer der Bekanntmachung: FEM3-0322-2022
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10179
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabekooperation.berlin
Abschnitt II: Gegenstand
RV Weichen Straßenbahn 2023 - 2026
Lieferleistung
48 Anlagen
Berlin
Für die Abteilung Bautechnische Anlagen Straßenbahn werden Weichenanlagen für die Erneuerungs- und Erweiterungsinvestitionen (Grundinstandsetzungen und Neubau Gleisanlagen Straßenbahn) benötigt.
Zur Sicherstellung des Bedarfes am Beschaffungsmarkt ist mit dem Vergabeverfahren ein Rahmenvertrag umzusetzen. Damit wird die termingerechte Umsetzung der Baumaßnahmen gewährleistet und die Verkehrs- und Betriebssicherheit aufrechterhalten. Eine nicht fristgerechte Lieferung kann zur Verzögerung der Baumaßnahmen und schlimmstenfalls zur Sperrung der Anlage führen.
26 Anlagen
Berlin
Für die Abteilung Bautechnische Anlagen Straßenbahn werden Weichenanlagen für die Erneuerungs- und Erweiterungsinvestitionen (Grundinstandsetzungen und Neubau Gleisanlagen Straßenbahn) benötigt.
Zur Sicherstellung des Bedarfes am Beschaffungsmarkt ist mit dem Vergabeverfahren ein Rahmenvertrag umzusetzen. Damit wird die termingerechte Umsetzung der Baumaßnahmen gewährleistet und die Verkehrs- und Betriebssicherheit aufrechterhalten. Eine nicht fristgerechte Lieferung kann zur Verzögerung der Baumaßnahmen und schlimmstenfalls zur Sperrung der Anlage führen.
17 Anlagen
Berlin
Für die Abteilung Bautechnische Anlagen Straßenbahn werden Weichenanlagen für die Erneuerungs- und Erweiterungsinvestitionen (Grundinstandsetzungen und Neubau Gleisanlagen Straßenbahn) benötigt.
Zur Sicherstellung des Bedarfes am Beschaffungsmarkt ist mit dem Vergabeverfahren ein Rahmenvertrag umzusetzen. Damit wird die termingerechte Umsetzung der Baumaßnahmen gewährleistet und die Verkehrs- und Betriebssicherheit aufrechterhalten. Eine nicht fristgerechte Lieferung kann zur Verzögerung der Baumaßnahmen und schlimmstenfalls zur Sperrung der Anlage führen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Begründung der Vergabe eines Auftrags nach §13 Abs. 2 Nr. 3. b), c), Nr. 5 und Abs. 3 SektVO
Abschnitt V: Auftragsvergabe
48 Anlagen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dresden
NUTS-Code: DE30 Berlin
Postleitzahl: 01159
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Abschnitt V: Auftragsvergabe
26 Anlagen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Trier
NUTS-Code: DE30 Berlin
Postleitzahl: 54295
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Abschnitt V: Auftragsvergabe
17 Anlagen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dresden
NUTS-Code: DE30 Berlin
Postleitzahl: 01159
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.