Durchführung von Wirtschaftlichkeitskontrollen und Nachweisprüfung inkl. Vor-Ort-Kontrollen zu dem Förderprogramm „Modellprojekte zur Stärkung des ÖPNV“ Referenznummer der Bekanntmachung: 2023-I-014
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Postleitzahl: 10117
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.pd-g.de/
Adresse des Beschafferprofils: https://www.ausschreibungen.pd-g.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Durchführung von Wirtschaftlichkeitskontrollen und Nachweisprüfung inkl. Vor-Ort-Kontrollen zu dem Förderprogramm „Modellprojekte zur Stärkung des ÖPNV“
Der Auftragnehmer (AN) wird mit der Durchführung der Erfolgskontrolle mit einem Schwerpunkt auf der Kontrolle der Wirtschaftlichkeit gem. VV zu §7 BHO, Nr. 2.2 und VV zu §44 BHO, Nr. 11 und der vertieften Prüfung von Zwischen- und Verwendungsnachweisen beauftragt.
Der Leistungsgegenstand enthält zwei Leistungsbereiche:
- Plausibilisierung der Wirtschaftlichkeit (Vollzugswirtschaftlichkeit, vgl. VV zu § 7 BHO Nr. 2.2) hinsichtlich sparsamer und wirtschaftlicher Mittelverwendung bei Antragsprüfung (2. Förderaufruf) und bei Änderungen an den im Zuwendungsbescheid bewilligten Maßnahmen (1. und 2. Förderaufruf)
- Vertiefte Prüfung der Zwischen- und Verwendungsnachweise und Verlaufskontrolle hinsichtlich Wirtschaftlichkeit und zweckgemäßer Mittelverwendung inkl. Durchführung erforderlicher Vor-Ort-Kontrollen (1. und 2. Förderaufruf)
Die/der AN wird
A. mit der Durchführung von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen (ex-ante) und
B. mit einem Teil der Wirtschaftlichkeitskontrollen im Rahmen der Erfolgskontrolle beauftragt.
Zu. A: Die/der AN führt hierzu Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durch, die als Entscheidungshilfe zur Bewilligung der Anträge des 2. Förderaufrufs sowie von Änderungsanträgen an den in den Förderbescheiden bewilligten Maßnahmen im 1. und 2. Förderaufruf herangezogen werden.
Zu B: Die/der AN führt die vertiefte Prüfung der zahlenmäßigen Zwischen- und Verwendungsnachweise durch und überprüft, inwiefern der Vollzug der bewilligten Maßnahmen im Hinblick auf den Ressourcenverbrauch wirtschaftlich ist (Vollzugswirtschaftlichkeit). Die weiteren Bestandteile der Erfolgskontrolle, u. a. die Zielerreichungskontrolle sowie Prüfung der Maßnahmenwirtschaftlichkeit ist nicht Bestandteil der Beauftragung und wird vom AG durchgeführt. Zudem wird die kursorische Prüfung der zahlenmäßigen Zwischen- und Verwendungsnachweisen (die über die im Arbeitspaket 2 spezifizierte Stichprobe hinausgeht) vom AG bzw. Projektträger durchgeführt.
Berlin, deutschlandweit
Standardlos
Aus haushaltsrechtlichen Gründen ist das aktuelle Vertragswerk zwischen BMDV und PD bis 31.12.2025 gültig. Eine Verlängerung des Vertrags bis Ende 2026 ist geplant. Im Vertrag der PD mit dem Auftragnehmer wird daher ebenfalls zunächst eine Laufzeit bis 31.12.2025 festgeschrieben. Bei Bewilligung zusätzlicher Haushaltsmittel, wird der Vertrag mit dem AN entsprechend verlängert.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1. Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen gem. §§ 123, 124 GWB
2. Eigenerklärung zur VERORDNUNG (EU) 2022/576 DES RATES vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (Art. 5k EU-VO Nr. 833/20)
3. Unternehmensdarstellung
4. Verpflichtungserklärung zu Tariftreue und ILO-Kernarbeitsnormen
5. Eigenerklärungen bezüglich des Bestehens oder des Abschlusses einer Betriebs-/ Berufshaftpflichtversicherung
zu Eignungskriterium 5: Mindeststandard: Diese Versicherung muss folgende Mindestdeckungssummen je Schadensereignis aufweisen:
[Betrag gelöscht] Euro (je Schadensfall)
6. Durchschnittliche Anzahl der für den Leistungsgegenstand qualifizierten Beschäftigten: Der Bieter weist seine technische und berufliche Leistungsfähigkeit durch Angabe der Anzahl seiner Be-schäftigten mit vergleichbarer inhaltlicher Erfahrung nach.
7. Projektreferenzen: Der Bewerber weist seine technische und berufliche Leistungsfähigkeit durch die Angabe von Referenzprojekten nach, welche mit der hier ausgeschriebenen Leistung vergleichbar sind und die angegebenen Mindeststandards berücksichtigen.
zu Eignungskriterium 6: Durchschnittlich 5 Beschäftigte in den letzten drei Geschäftsjahren (2020, 2021, 2022) pro Jahr, die über eine mit dem Leistungsgegenstand vergleichbare inhaltliche Erfahrung verfügen
zu Eignungskriterium 7: Mindeststandard:
Die Bieter müssen mindestens ein Referenzprojekt aus den letzten drei Jahren vorlegen (Referenzen die bis zu fünf Jahre zurückliegen werden akzeptiert), das vergleichbar ist mit dem Leistungsgegenstand.
Laufende Projekte sind zugelassen, müssen aber zu mind. 50 Prozent abgeschlossen sein.
Abschnitt IV: Verfahren
Bieter sind zur Angebotsöffnung nicht zugelassen
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Fragen oder Hinweise zu den Vergabeunterlagen sind in Textform über die Vergabeplattform über den Icon "Frage einreichen" zu übermitteln.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Der Auftraggeber weist auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen von Vergabevorschriften hin und verweist insbesondere auf die Fristen für die Einlegung von Nachprüfungsverfahren gemäß § 160 Abs. 3 GWB. § 160 GWB lautet insgesamt:
„(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt."
Der Auftraggeber wird gemäß § 134 GWB die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung gemäß § 134 Abs. 1 GWB unterrichten und ihnen die nach § 134 Abs. 1 GWB bestimmten Informationen zur Verfügung stellen. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach § 134 Absatz 1 GWB geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.