Wartung der Module Control Module und Alarm Handler RBL Referenznummer der Bekanntmachung: ITD1-0845-2022
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10179
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabekooperation.berlin
Abschnitt II: Gegenstand
Wartung der Module Control Module und Alarm Handler RBL
Wartung (Dienstleistung)
Berlin
Die Berliner Verkehrsbetriebe haben mit Vertrag vom 18. Juni 1996 bei der ALCATEL SEL AG ein Rechnergestütztes Betriebsleitsystem (RBL) erworben. Das in der Folgezeit von der ALCATEL SEL AG in Generalunternehmerschaft hergestellte, gelieferte, errichtete und in Betrieb genommene RBL ist eine auf den AG zugeschnittene Individual-Applikation. Die TELENET AG RHEIN-MAIN war seit Abschluss des Vertrages vom 18. Juni 1996 als Subunternehmer für die ALCATEL SEL AG tätig. Demgemäß hat die TELENET AG RHEIN-MAIN von ihr zu wartenden Systemkomponenten als Subunternehmer für die ALCATEL SEL AG hergestellt, geliefert, errichtet und in Betrieb genommen. Die TELENET AG RHEIN-MAIN hat mit dem Vertrag (BVG Vertrags Nr. 4500516890) die Wartung dieser Systemkomponenten in Kooperation mit dem AG fortgesetzt. BVG und TELENET AG RHEIN-MAIN haben ihr Vertragsverhältnis dann für den Zeitraum 01. Januar 2008 bis 31. Dezember 2017 mit dem neuen Vertrag Nr. 4500770550, betreffend die Software-Wartung der beiden von der TELENET AG RHEIN-MAIN gelieferten, errichteten, in Betrieb genommenen und danach gewarteten Module "Control Module" ("CM") und "Alarmhandler" ("AH") der zentralenseitigen Software des RBL fortgeschrieben. Die Firma TRAPEZE GERMANY GMBH hat im Rahmen eines Teilbetriebsübergangs von der TELENET AG RHEIN-MAIN den Vertrag Nr. 4500770550 übernommen und mit der BVG anschließend die "Zusatzvereinbarung zu dem Vertrag Nr. 4500770550 über die Software-Wartung der RBL-Module Control Module (CM) und Alarmhandler (AH) sowie Schnittstellen" - nachfolgende als "LIO-Vertrag" bezeichnet" - als Kern der zentralenseitigen Software des RBL abgeschlossen, welche nunmehr die Rechte und Pflichten der Parteien ab dem 01. Januar 2014 regelte. Im Rahmen des LIO-Vertrages sollte über die bloße Wartung der der RBL-Module Control Module und Alarm Handler hinaus der Kern des RBL-Systems durch das funktional gleichwertige Standardsystem LIO des TRAPEZE GERMANY GMBH ersetzt und dieses mittels einer Schnittstellenschicht in die vorhandene Umgebung der BVG eingefügt werden. Bis zur Unterzeichnung dieses Wartungsvertrages war diese Umstellung nicht erfolgreich abgeschlossen, daher vereinbaren BVG und TRAPEZE GERMANY GMBH in einer neuen Vereinbarung, den LIO-Vertrag aufzuheben und die Software-Wartung der Module CM und AH als Kern der zentralenseitigen Software des RBL sicherzustellen. Die Beauftragung der Wartung der Software der Module CM und AH als Kern der zentralenseitigen Software des RBL gemäß dieser neuen Vereinbarung ist Gegenstand dieser Management Summary. Die neue Vereinbarung soll eine reguläre Laufzeit bis 30. Juni 2027 mit dreimaliger Option für die BVG zur Verlängerung für jeweils ein Jahr haben. Mit diesem Wartungsvertrag verfolgen die Parteien das Ziel, die Serviceleistungen des Auftragnehmers in einem konsolidierten Dokument transparent zu regeln und die Leistungsbeziehung auf dieser Grundlage zukunftsfähig zu gestalten. Die Beschaffung dieser Wartungsleistung hat unter Beachtung der einschlägigen Rechtsvorschriften des Vergaberechts zu erfolgen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
- Zusätzliche Lieferungen, deren Beschaffung den strengen Vorschriften der Richtlinie genügt
Die Vergabe der Leistung erfolgt gemäß § 13 Absatz 2 Nummer 5 SektVO im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb, weil zusätzliche Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers beschafft werden sollen und ein Wechsel des Unternehmens dazu führen würde, dass der Auftraggeber eine Leistung mit unterschiedlichen Merkmalen kaufen müsste und dies technische Unvereinbarkeiten beziehungsweise technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde:
1. Indem ein bestehender Wartungsvertrag mit dem Auftragnehmer verlängert wird, werden weitere Leistungen des ursprünglichen Unternehmens beschafft.
2. Ein Wechsel des Unternehmens würde dazu führen, dass der Auftraggeber Leistungen mit unterschiedlichen Merkmalen kaufen müsste. Ursächlich ist, dass der ursprüngliche Unternehmer das jetzt in Gebrauch stehende Produkt - die Module CM und AH des Kerns der zentralenseitigen Software des RBL - geschaffen hat. Die Software ist nach Inhalt, Architektur, Struktur, Syntax und Logik sowie Programmierstandards (wie beispielsweise nach externen und internen Coding-Normen sowie genutzten Bibliotheken) ein individuell auf die Bedürfnisse des Auftraggeber zugeschnittenes Produkt und weltweit einzig beim Auftraggeber im Einsatz; nur der ursprüngliche Unternehmer verfügt über die entsprechende Kenntnisse zum Produkt. Nur der ursprüngliche Unternehmer kann daher die Leistung mit denselben Merkmalen erbringen.
3. Da ausschließlich der ursprüngliche Unternehmer die Leistung mit denselben Merkmalen erbringen kann, würde die Leistung eines anderen Unternehmens zu technischen Unvereinbarkeiten und, daraus resultierend, zu unverhältnismäßigen Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung führen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Wartung der Module Control Module und Alarm Handler RBL
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Neuhausem am Rheinfall
NUTS-Code: CH Schweiz / Suisse / Svizzera
Postleitzahl: 8212
Land: Schweiz
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.