BGW Hauptverwaltung Hamburg / Energetische Fassadensanierung P41 Referenznummer der Bekanntmachung: 016.007 / 2023/02-1
Auftragsbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 22089
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bgw-online.de
Abschnitt II: Gegenstand
BGW Hauptverwaltung Hamburg / Energetische Fassadensanierung P41
Bei dem Gebäude handelt es sich um das freistehende Bürogebäude der Pappelallee 41, Gebäudeklasse 5 (Hochhaus), welches über insgesamt 18 Geschosse (2 unterirdisch / 15 oberirdisch + 1 Technikgeschoss) verfügt.
An dem im Jahre 1970 erbauten Gebäude soll eine energetische Fassadensanierung (Fenster und Bekleidung) durchgeführt werden. Parallel dazu erfolgt die innenräumliche und technische Kernsanierung (TGA und Innenausbau).
Fassadentafeln
Pappelallee 41, 22089 Hamburg
Gegenstand ist die hinterlüftete Fassadenbekleidung inkl. Dämmung.
Die Leistung umfasst die Herstellung, die Lieferung und die Montage von Unterkonstruktion, Dämmung und Fassadentafeln.
Metallbau-, Verglasungs- und Sonnenschutzarbeiten
Pappelallee 41, 22089 Hamburg
Gegenstand sind Metallbauarbeiten/Fensterarbeiten sowie Sonnenschutzkonstruktionen. Die Leistung umfasst die Herstellung, die Lieferung und die Montage von Aluminium-Bauelementen (Fenster und Türen) sowie der integrierten Sonnenschutzkonstruktionen.
Zusätzlicher Gegenstand sind die Verglasungsarbeiten / Fensterarbeiten. Die Leistung umfasst die Lieferung, das Einsetzen und das Abdichten aller Glasscheiben und Ausfachungen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Nachweis der Eintragung in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) bzw. in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedsstaaten
ODER
Formblatt 124 - Eigenerklärung zur Eignung mit Vorlage Handels-/Berufsregisterauszug
Die Bieterin/Der Bieter muss je nach Rechtsvorschriften des Staates, in dem er niedergelassen ist, entweder die Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister dieses Staates nachweisen oder auf andere Weise die erlaubte Berufsausübung nachweisen.
Für den Fall von Bietergemeinschaften oder der Inanspruchnahme von Kapazitäten anderer Unternehmen („Kapazitäten anderer Unternehmen“ iSd. § 6d VOB/EU) sind die Nachweise von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaften und anderen Unternehmen abzugeben, soweit sich die Bieterin/der Bieter für die Erfüllung des Eignungskriteriums der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung auf das Mitglied der Bietergemeinschaft oder das andere Unternehmen beruft.
Gesamtschuldnerische Haftung aller Mitglieder der Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird, und Bestellung eines bevollmächtigten Vertreters
Abschnitt IV: Verfahren
FGS GmbH, Bahnallee 11, 56410 Montabaur
Bieter sind zur Öffnung der Angebote nicht zugelassen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Vergabeunterlagen können nur auf der e-Vergabeplattform www.subreport.de heruntergeladen werden; die Angebote sind ausschließlich elektronisch über vorgenannte Vergabeplattform einzureichen.
Es wird empfohlen, sich bei dem Elektronischen Vergabeinformations-System (ELViS) zu registrieren, sodass Bieter automatisch über Änderungen an den Vergabeunterlagen oder über Antworten auf Fragen zum Vergabeverfahren informiert werden.
Folgende Unterlagen sind zur Angebotsabgabe einzureichen:
Ausgefülltes und unterzeichnetes Leistungsverzeichnis als .PDF-Datei, optional als .GAEB-Datei für LOS 1 und/oder LOS 2
Angebotsschreiben Lose (213)
Nachweis Eintragung in Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) bzw. gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedsstaaten
ggf. Eigenerklärung zur Eignung (124)
ggf. Erklärung Bieter-/Arbeitsgemeinschaft (234)
ggf. Verzeichnis der Leistungen / Kapazitäten anderer Unternehmen (235)
Anlage 4 - Eigenerklärung Russland-Sanktionen
Handels-/Berufsregisterauszug
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rügen ergeben sich aus § 107 Abs. 3 GWB. Soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind, ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig. Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u.a. die folgenden Regelungen des GWB:
§ 101a Informations- und Wartepflicht (1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(2) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist.
§ 101b Unwirksamkeit (1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 101a verstoßen hat oder 2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertagenach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 107 Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2. §101a Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.