Bauteiluntersuchungen im 1. Bauabschnitt bzgl. Brandschutz, Bauteilschädigungen, Schallschutz und Schadstoffe
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10709
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Bund/
Adresse des Beschafferprofils: https://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/einkaufskoordination/NetServer/
Abschnitt II: Gegenstand
Bauteiluntersuchungen im 1. Bauabschnitt bzgl. Brandschutz, Bauteilschädigungen, Schallschutz und Schadstoffe
Zusätzliche Leistungen zur Bauteiluntersuchung im 1. Bauabschnitt bzgl. Brandschutz, Bauteilschädigungen, Schallschutz und Schadstoffe für die Gebäudeteile E und F im Rahmen des Bauvorhabens Modernisierung Gesamtkomplex Ruhrstraße in Berlin - Wilmersdorf.
Berlin
Die zusätzlichen Leistungen zur Bauteiluntersuchung im 1. Bauabschnitt für die Gebäudeteile E und F umfassen insgesamt vier Teilleistungen:
- Statik (Brandschutz): Betondeckungsmessungen in Gebäudeteil E und Untersuchungen zur Chloridbelastung der Fundamentierung Parkdeck
- Schallschutz: bauakustische Messung der Rohdecke ohne Estrich in Gebäudeteil E
- Vermessungsleistungen: Ermittlung von Höhenkoten im Bereich der Gebäudeteile E, F und Abgleich zur Planungsbasis
- Schadstoffuntersuchung: Probenahme vor Ort, Suchschürfe auf Vorplatz, Beprobung Brücke
Eine Veröffentlichung der Angaben zum Gesamtwert der Beschaffung unter Ziff. II.1.7) bzw. zum Wert des Auftrags unter Ziff. V.2.4) erfolgt nicht, da eine Veröffentlichung dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, den berechtigten geschäftlichen Interessen des beauftragten Unternehmens schaden und den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen würde.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Bei den Bauteiluntersuchungen im 1. Bauabschnitt für die Gebäudeteile E und F handelt es sich um zusätzlich erforderliche Leistungen i. S. d. § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB.
Die Erbringung der Bauteiluntersuchungen stellt eine in den ursprünglichen Vergabeunterlagen nicht vorgesehene und mithin zusätzliche Dienstleistung dar.
Die Bauteiluntersuchungen der Gebäudeteile E und F des 1. Bauabschnittes sind zur Vollendung des Ursprungsauftrags mit allem, was vom Beschaffungsziel der Auftraggeberin her betrachtet, vernünftigerweise dazugehört, notwendig. Die Bauteiluntersuchungen dienen der Absicherung der bisherigen Planungsleistungen und sollen die Risiken in der folgenden Ausführungsphase minimieren. Ohne die Leistung ist die Durchführung der Ausführungsphase erheblich gefährdet. Seitens der Fachplaner Brandschutz, Schallschutz, Schadstoff und der Objektplanung werden diese Untersuchungen für eine bestmögliche Durchführung der LPH 6 bis LPH 9 empfohlen.
Die zusätzlichen Leistungen sind erforderlich geworden und ein Wechsel des bisherigen Auftragnehmers (i. N. nur „AN“) kann aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht erfolgen und wäre mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten verbunden. Die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB sind erfüllt. Wirtschaftliche und technische Gründe, die gegen einen Wechsel des AN sprechen, liegen wie folgt vor:
- Die Beauftragung eines anderen AN mit den Bauteiluntersuchungen der Gebäudeteile E und F führt zur Zersplitterung der LPH 3. Ein weiterer AN würde dann bezüglich eines Vorhabens und insbesondere im 1. Bauabschnitt zum Generalplaner parallel arbeiten.
- Bei einem Projekt der hier vorliegenden Größe muss sich ein anderer AN intensiv in das Projekt einarbeiten. Da der bisherige AN im Rahmen eines anderen Nachtrags bereits mit Untersuchungsleistungen ähnlicher Art beauftragt wurde und im Rahmen der Ausführung der vorherigen LPH die notwendigen Standorte für die Bauteiluntersuchung entdeckt bzw. aufgestellt hat, verfügt er gegenüber anderen AN über einen erheblichen Wissensvorsprung. Es ist objektiv unzweckmäßig, einen Dritten mit den zusätzlichen Leistungen der Bauteiluntersuchung zu beauftragen.
- Es würde nach der hypothetischen Vergabe der Leistungen weitere Zeit während der Einarbeitungs- und Abstimmungsphase verstreichen, bis der Dritte überhaupt leistungsbereit wäre.
- Zum Zweck der Einarbeitung müsste die Auftraggeberin nicht vorhandene personelle Kapazitäten zur Verfügung stellen, die für die Projektumsetzung benötigt würden. Darüber hinaus würde ein erhöhter Koordinierungsaufwand für die Auftraggeberin zwischen dem bisherigen AN und dem neuen AN entstehen.
- Beauftragt die Auftraggeberin einen Dritten mit der Leistung, fallen für die Einarbeitung, Datenerhebung und -analyse in das Projekt honorarpflichtige Leistungen an. Diese Kosten würden bei der Auftraggeberin also zweimal anfallen, so dass auch aus wirtschaftlichen Gründen eine gesonderte Vergabe unzweckmäßig wäre.
Erhebliche Schwierigkeiten ergeben sich bei einem Auftragnehmerwechsel aufgrund des erheblichen Einarbeitungsaufwands, erheblicher Verzögerungen bei der Leistungserbringung und damit verbundenen gesteigerten Kosten.
Die Wertgrenze von 50 Prozent gemäß § 132 Abs. 2 Satz 2 GWB wird ebenfalls eingehalten.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Bauteiluntersuchungen im 1. Bauabschnitt bzgl. Brandschutz, Bauteilschädigungen, Schallschutz und Schadstoffe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Düsseldorf
NUTS-Code: DEA1 Düsseldorf
Postleitzahl: 40474
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Es handelt sich vorliegend um eine freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung. Die Auftraggeberin beabsichtigt, einen Vertrag zu schließen. Der Vertragsschluss soll voraussichtlich nach Ablauf von 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, erfolgen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
10 Kalendertage gemäß § 135 Abs. 3 Nr. 3 GWB in Verbindung mit § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB.