Arbeitnehmerüberlassung für den deutschen Vattenfall Konzern Referenznummer der Bekanntmachung: 2022002963
Auftragsbekanntmachung – Sektoren
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10829
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.vattenfall.de
Abschnitt II: Gegenstand
Arbeitnehmerüberlassung für den deutschen Vattenfall Konzern
Arbeitnehmerüberlassung im Bereich Admin, Engineering, Procurement, IT, HR und Finance
Die Vergabestelle beabsichtigt 5 Rahmenverträge für die Erbringung von Arbeitnehmerüberlassungsleistungen im kaufmännischen, technischen und gewerblichen Bereich für die deutsche Vattenfall-Gruppe im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes abzuschließen.
Drei Optionen mit jeweils zwei Jahren
Die Auswahlkriterien können in der deutschen eVergabe eingesehen werden.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1.1 Allgemein
K.O.-Kriterium: Nein
Zum Nachweis der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung hat der Bewerber folgende Angaben und Erklärungen abzugeben
beziehungsweise Unterlagen als Nachweis vorzulegen:
1.2 Anschreiben und Unternehmenspräsentation
K.O.-Kriterium: Ja
Die Darstellung des Bewerberunternehmens muss Ausführungen zu den Standorten, des Kunden- sowie Leistungsportfolios sowie
zur Größe beinhalten und es müssen ein Organigramm und – sofern zutreffend – Angaben zur Konzernstruktur eingereicht werden.
1.3 Handelsregister
K.O.-Kriterium: Ja
Der Bewerber hat den Nachweis der Eintragung im Handelsregister des Staates, in dem der Bewerber niedergelassen ist
einzureichen. Der Auszug aus dem Handelsregister darf zum Zeitpunkt des Ablaufs der Teilnahmefrist nicht älter als neun Monate
sein.
Sofern der Bewerber nicht im Handelsregister verzeichnet ist, genügt der Nachweis der erlaubten Berufsausübung auf andere
Weise.
Für die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind die jeweiligen Berufs- oder Handelsregister und die Bescheinigungen oder
Erklärungen über die Berufsausübung in Anhang XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.
Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/18/EG, Abl. L 94 v. 28. März 2014, S. 65,
aufgeführt.
1.4 Nachweis des Finanzamtes
K.O.-Kriterium: Ja
Es ist eine Unbedenklichkeitsbescheineigung des zuständigen Finanzamts oder einer gleichwertigen Bescheinigung aus dem
Ursprungs- oder Herkunftsland über die Erfüllung der steuerrechtlichen Verpflichtungen einzureichen. Die einzureichenden
Nachweise dürfen zum Zeitpunkt des Ablaufs der Teilnahmefrist jeweils nicht älter als neun Monate sein.
1.5 Sozialversicherung
K.O.-Kriterium: Ja
Es ist ein Nachweis der Sozialversicherungsträger oder gleichwertiger Bescheinigungen aus dem Ursprungs- oder Herkunftsland
über die Zahlung von Krankenkassen- und Rentenversicherungsbeiträgen beizubringen. Die einzureichenden Nachweise dürfen
zum Zeitpunkt des Ablaufs der Teilnahmefrist jeweils nicht älter als neun Monate sein.
1.6 Unbedenklichkeit Berufsgenossenschaft
K.O.-Kriterium: Ja
Es ist ferner eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft oder eine gleichwertige Bescheinigung aus dem
Ursprungs- oder Herkunftsland vorzulegen. Die einzureichenden Nachweise dürfen zum Zeitpunkt des Ablaufs der Teilnahmefrist
jeweils nicht älter als neun Monate sein.
2.1 Bankauskunft
K.O.-Kriterium: Ja
Es sind Auskünfte sämtlicher Geschäftsbanken des Bewerbers über die wirtschaftlichen Verhältnisse (z. B. zur Dauer der
Geschäftsbeziehung), zur Kreditwürdigkeit und zur Zahlungsfähigkeit vorzulegen.
Die einzureichenden Nachweise dürfen zum Zeitpunkt des Ablaufs der Teilnahmefrist jeweils nicht älter als neun Monate sein.
2.2 Vergleichbarer Umsatz
K.O.-Kriterium: Nein
Es ist eine Erklärung über den Gesamtumsatz sowie den Umsatz in dem Tätigkeitsbereich des hier zu vergebenden Auftrags für die
letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre vor Ablauf der Teilnahmefrist (2019, 2020, 2021) abzugeben.
2.3 Wirtschaftsauskunft
K.O.-Kriterium: Ja
Es ist eine Wirtschaftsauskunft mit der Angabe des Ratings, die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Teilnahmefrist nicht älter als sechs
Monate sein darf, vorzulegen. Sofern die im Rating angezeigte Ausfallwahrscheinlichkeit einen Wert von 5% übersteigt, wird der
Bieter vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.
3.1 Referenzen
K.O.-Kriterium: Ja
Referenzangaben über vergleichbare Leistungen mit der ausgeschriebenen Leistung.
Pro Referenz sind folgende Angaben zu tätigen:
- Auftraggeber
- Datum Auftragsvergabe
- Auftrags- und Schlussrechnungswert
- Darstellung der Projektgröße und -volumen
- Hauptleistungsinhalte
- Beginn und Ende der Leistungen
- Anzahl der am Projekt beschäftigten Mitarbeiter des Bewerbers
- Nennung der Verantwortlichen auf Seiten des Bewerbers und auf Seiten des Referenzauftraggebers
- Nennung der Kontaktdaten des Referenzauftraggebers
3.2 Qualitätsmanagementsystems
K.O.-Kriterium: Ja
Es ist der Nachweis eines eingeführten und durch betriebliche Anweisungen umgesetzten Qualitätsmanagementsystems
entsprechend der DIN EN ISO 9001-er Reihe, durch aktuell gültige Zertifikate, zu erbringen. Alternativ ist der Nachweis eines
vergleichbaren eingesetzten Qualitätsmanagementsystems zu erbringen.
3.3 Umweltmanagementsystems
K.O.-Kriterium: Nein
Es ist der Nachweis eines beim Bewerber bestehenden Umweltmanagementsystems (z. B.DIN EN ISO14001:2005-06 oder
gleichwertig) zu erbringen.
3.4 Energiemanagementsystems
K.O.-Kriterium: Nein
Es ist der Nachweis eines beim Bewerber bestehenden Energiemanagementsystems (DIN EN ISO50001:2018 oder gleichwertig) zu
erbringen.
3.5 Deutsche Sprache
K.O.-Kriterium: Ja
Bestätigungen des Bewerbers durch Eigenerklärung darüber, dass er in der Lage ist
a) die Vertragsabwicklung auch in allen Unterlagen und im Schriftverkehr in deutscher Sprache durchzuführen.
b) Projektleiter, welche verhandlungssicher Deutsch sprechen (mind. C1 oder vergleichbar), in zur Auftragsabwicklung
ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen
c) Arbeitsverantwortliche vor Ort, welche fließend Deutsch (mind. B1 oder vergleichbar) sprechen.
3.6 Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis
K.O.-Kriterium: Ja
Bitte bestätigen Sie, dass Ihr Unternehmen im Besitz einer gültigen "Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis" in Deutschland ist oder
im Auftragsfall bereit und in der Lage ist, diese zu erlangen.
3.7 Tarifvereinbarung
K.O.-Kriterium: Ja
Bitte bestätigen Sie, dass ihr Unternehmen eine für Deutschland gültige Tarifvereinbarung abgeschlossen hat oder im Auftragsfall
bereit und in der Lage wäre diese abzuschließen.
Bei einer bereits bestehenden Tarifvereinbarung muss diese angegeben werden.
3.8 Auswahlkriterien
3.8.1 Aktive verfügbare Kandidaten - Kandidatenanzahl
K.O.-Kriterium: Nein
Angabe über die Anzahl der aktiven, verfügbaren Kandidaten (bezogen auf Arbeitnehmerüberlassung gemäß
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) in den vergangenen 12 Monaten im Kandidatenpool des Bewerbers. Es ist der Durchschnitt der
Kandidatenanzahl über die letzten 12 Monate anzugeben (ganze Zahl).
3.8.2 Aktive verfügbare Kandidaten - Unterscheidung
K.O.-Kriterium: Nein
Bitte unterscheiden Sie hierbei zwischen
A) keine spezifische Ausbildung
B) eine spezifische Ausbildung ohne Studium oder mit Studium.
Hier ist ein Prozentwert anzugeben (z. B. A) 50%, B) 50 %).
3.8.3 Aktive verfügbare Kandidaten - Mindestbedingung
K.O.-Kriterium: Ja
Der Prozentwert für B) eine spezifische Ausbildung ohne Studium oder mit Studium in den vergangenen 12 Monaten muss
mindestens 75% betragen.
3.8.4 Aktive verfügbare Kandidaten - Unterscheidung
K.O.-Kriterium: Nein
Dabei muss der Bewerber für B) aktive verfügbare Kandidaten mit einer spezifischen Ausbildung ohne Studium oder mit Studium
zwischen kaufmännischem Bereich (white collar) und technisch/gewerblichem Bereich (blue collar) unterscheiden.
Es ist ein Prozentwert anzugeben (z.B. 50% white, 50% blue).
3.8.5 Beschäftigte Zeitarbeitskräfte-Beschäftigtenanzahl
Angabe über die Anzahl der beschäftigten Zeitarbeitskräfte des Bewerbers in den letzten 12 Monaten (bezogen auf
Arbeitnehmerüberlassung gemäß Arbeitnehmerüberlassungsgesetz). Es ist der Durchschnitt der Beschäftigtenanzahl über die
letzten 12 Monate anzugeben (ganze Zahl).
3.8.6 Beschäftigte Zeitarbeitskräfte - Mindestbedingung
K.O.-Kriterium: Ja
Die Anzahl der beschäftigten Zeitarbeitskräften in den vergangenen 12 Monaten muss mindestens 80 Beschäftigte betragen.
3.8.7 Beschäftigte Zeitarbeitskräfte - Unterscheidung
K.O.-Kriterium: Nein
Dabei muss der Bewerber zwischen kaufmännischem Bereich (white collar) und technisch/gewerblichen Bereich (blue collar)
unterscheiden.
Es ist ein Prozentwert anzugeben (z. B. 50 % white, 50 % blue).
3.8.8 Erfolgreiche Stellenbesetzung - Anzahl
K.O.-Kriterium: Nein
Angabe über die erfolgreichen Stellenbesetzungen in den vergangenen 12 Monaten (ganze Zahl).
3.8.9 Erfolgreiche Stellenbesetzungen - Mindestbedingung
K.O.-Kriterium: Ja
Die Anzahl der erfolgreichen Stellenbesetzungen in den vergangenen 12 Monaten muss mindestens 40 betragen.
3.8.10 Erfolgreiche Stellenbesetzung - Unterscheidung
K.O.-Kriterium: Nein
Dabei muss der Bewerber zwischen kaufmännischem Bereich (white collar) und technisch/gewerblichen Bereich (blue collar)
unterscheiden.
Es ist ein Prozentwert anzugeben (z. B. 50 % white, 50 % blue).
3.8.11 Erfolgreiche Stellenbesetzung - Erfolgsquote
K.O.-Kriterium: Nein
Angabe über die Erfolgsquote über die Besetzungen.
Hierbei ist die Teilnahme an Besetzungsanfragen ins Verhältnis zu den erfolgreichen Besetzungen zu setzen. Hier ist ein
Prozentwert anzugeben (z.B. 50% Erfolgsquote).
3.8.12 Recruiter - Anzahl
K.O.-Kriterium: Nein
Angabe über die Anzahl vorhandener, eigener, deutschsprachiger Recruiter.
Es ist der Durchschnitt der Recruiter über die letzten 12 Monate anzugeben (ganze Zahl).
3.8.13 Recruiter - Unterscheidung
K.O.-Kriterium: Nein
Dabei muss der Bewerber zwischen kaufmännischem Bereich (white collar) und technisch/gewerblichen Bereich (blue collar)
unterscheiden.
Es ist ein Prozentwert anzugeben (z. B. 50 % white, 50 % blue).
3.8.14 Recruiter - Ausbildung [Mussangabe]
K.O.-Kriterium: Nein
Zusätzlich ist anzugeben, ob diese
A) keine spezifische Ausbildung
B) eine spezifische Ausbildung ohne Studium
C) eine spezifische Ausbildung mit Studium
D) ein Studium mit gesonderter Ausbildung im Bereich HR
besitzen.
3.8.15 Kandidatenzufluss
K.O.-Kriterium: Nein
A) Wie gewährleistet der Bewerber den Kandidatenzufluss?
B) Welche Marketing-Initiativen führt der Bewerber für den Gewinn neuer Kandidaten durch?
C) Welche Strategien verfolgt der Bewerber in Bezug auf die Kandidaten- und Beschäftigtenbindung?
3.8.16 Datenbasis
K.O.-Kriterium: Nein
Wie gewährleistet der Bewerber eine aktulle Kandidaten-Datenbasis? Hierbei interessieren insbesonderen die generellen
Informationen der Kandidaten sowie die Verfügbarkeit.
Erlaubnis nach § 1 Abs.1 S.1 AÜG
§ 1 Abs.2 S.2 AÜG
Die Überlassung und das Tätigwerdenlassen von Arbeitnehmern als Leiharbeitnehmer ist nur zulässig, soweit zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis besteht.
Eine Subvergabe der ausgeschriebenen Leistungen ist aufgrund der Vorgaben aus § 1 Abs.2 S.2 AÜG ausgeschlossen. Ebenso sind Bietergemeinschaften ausgeschlossen, soweit die Bietergemeinschaft nicht selbst Arbeitsverhältnisse mit den Leiharbeiternehmern hat.
Es handelt sich aufgrund der Vorgaben des AÜG bei den ausgeschriebenen Leistungen um kritische Leistungen, die gemäß § 47 Abs.4 SektVO direkt vom Bewerber/Bieter selbst erbracht werden müssen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Alle Informationen können in der deutschen eVergabe in Anlage 03.00 Informationsmemorandum eingesehen werden.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 4 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig,
a) wenn der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt (§ 160 Abs.3 S.1 Nr.1 GWB).
b) soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs.3 S.1 Nr.2 GWB).
c) soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung / Aufforderung zur Angebotsabgabe benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs.3 S.1 Nr.3 GWB).
d) soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs.3 S.1 Nr.4 GWB).