Durchführung einer Verkehrsuntersuchung Referenznummer der Bekanntmachung: 2022-BN-03
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 12489
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.berlin.de/vergabeplattform
Adresse des Beschafferprofils: https://www.berlin.de/vergabeplattform
Abschnitt II: Gegenstand
Durchführung einer Verkehrsuntersuchung
Eine derzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte Fläche (ca. 180 ha) soll für gewerbliche Nutzungen erschlossen werden.
Für weitere Planungen sind Erkenntnisse zur möglichen Erschließung der Fläche und Abwicklung der durch die Planung zusätzlich generierten Verkehre nötig, wobei Planungen des Landes Berlins zum Ausbau des umgebenden Verkehrsnetzes zu berücksichtigen sind. Diese Ausschreibung umfasst neben einer ersten Bewertung Beratungsleistungen u. a. als Sachverständige im Rahmen der städtebaulichen Qualifizierung.
Eine derzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte Fläche (ca. 180 ha) soll für gewerbliche Nutzungen erschlossen werden.
Für weitere Planungen sind Erkenntnisse zur möglichen Erschließung der Fläche und Abwicklung der durch die Planung zusätzlich generierten Verkehre nötig, wobei Planungen des Landes Berlins zum Ausbau des umgebenden Verkehrsnetzes zu berücksichtigen sind. Diese Ausschreibung umfasst neben einer ersten Bewertung Beratungsleistungen u. a. als Sachverständige im Rahmen der städtebaulichen Qualifizierung.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Die folgenden Anforderungen müssen mindestens erfüllt sein:
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Es wird eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme je Schadensfall in Höhe von 1,0
Mio. EUR für Personenschäden und 3,0 Mio. EUR für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden)
gefordert. Im Falle einer Bewerbergemeinschaft ist eine entsprechende Projektversicherung oder eine
entsprechende Versicherung für alle Mitglieder nachzuweisen. Im Falle einer Unterauftragsvergabe muss sich
die Versicherung auch auf die Unterauftragnehmer erstrecken, andernfalls ist eine entsprechende Versicherung
der Unterauftragnehmer nachzuweisen. Entsprechende Versicherungsnachweise (Versicherungspolice
bzw. -urkunde oder Bestätigung des Versicherers, nicht des Maklers) sind auf Verlangen der Auftraggeberin
vorzulegen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft/wirtschaftsrecht/vergabekammer/
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Gemäß §§ 160 Abs. 3, 135 Abs. 2, 168 Abs. 2 GWB:
Die Vergabekammer (Ziffer VI.4.1) leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
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Ein Nachprüfungsantrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller den zur Nachprüfung beantragten
Vergaberechtsverstoß zuvor rechtzeitig gegenüber der Auftraggeberin (s.o. Ziffer I.1) gerügt hat. Maßgeblich
für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang der Rüge bei der Auftraggeberin. Eine Rüge ist nicht rechtzeitig, wenn sie
nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen erfolgt, nachdem der Antragsteller den Vergaberechtsverstoß
erkannt oder sich dieser Kenntnis mutwillig verschlossen hat. Eine Rüge ist außerdem nicht rechtzeitig, wenn
der Vergaberechtsverstoß aufgrund einer Bekanntmachung oder aufgrund der damit zur Verfügung gestellten
Vergabeunterlagen erkennbar war und die Rüge nicht spätestens bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist (Ziffer
IV.2.2) erfolgt ist. Eine Rüge ist darüber hinaus nicht rechtzeitig, wenn der Vergaberechtsverstoß aufgrund
einer Auf-forderung zur Angebotsabgabe oder der damit zur Verfügung gestellten weiteren oder geänderten
Vergabeunterlagen erkennbar war und die Rüge nicht spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist erfolgt ist.
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Ein Nachprüfungsantrag ist weiterhin unzulässig, wenn nach dem Eingang der Mitteilung der Auftraggeberin
beim Antragsteller, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, mehr als 15 Kalendertage vergangen sind.
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Ein Nachprüfungsantrag ist zudem dann unzulässig, wenn der Zuschlag wirksam erteilt wurde
(Vertragsschluss). Der Vertrag kann 10 Kalendertage nach Absendung der Information über den beabsichtigten
Abschluss des Vertrages durch die Auftraggeberin an die betroffenen Bieter geschlossen werden. Die Frist
beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch die Auftraggeberin. Die Unwirksamkeit eines
Vertragsschlusses kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der vorgenannten Information, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss
geltend gemacht worden ist. Hat die Auftraggeberin die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen
Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft/wirtschaftsrecht/vergabekammer/