Beauftragter des Bundes zur Umsetzung der Gas- und Wärmepreisbremse Referenznummer der Bekanntmachung: 17104/004-22#020
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bmwk.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beauftragter des Bundes zur Umsetzung der Gas- und Wärmepreisbremse
Beauftragter des Bundes zur Umsetzung der Gas- und Wärmepreisbremse
Auf der Grundlage des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes (EWPBG) sollen Endverbraucher von leitungsgebundenen Erdgas- und Wärmelieferungen bis zum 31.12.2023 (mit möglicher Verlängerung bis 30.04.2024) für ein am historischen Verbrauch orientiertes Entlastungskontingent maximal einen festgelegten Referenzpreis entrichten müssen. Die Umsetzung erfolgt grundsätzlich über die Lieferanten von Gas und Wärme. Die Lieferanten verzichten in Höhe der Differenz zwischen Referenzpreis und vertraglich vereinbartem Arbeitspreis auf eine Rechnungstellung an die Endverbraucher. Stattdessen erhalten die Versorger die entsprechenden Mittel als Zuwendung vom Bund, der diese aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF 2.0) finanziert. Zur Erstattung der Entlastungen, die Lieferanten ihren Kunden gewähren, erhalten Lieferanten grundsätzlich quartalsweise Vorauszahlungen. Diese sind bei einem vom BMWK zu bestellenden Beauftragten zu beantragen und werden von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ausgezahlt. Bis 30.05.2025 ist dem Beauftragten von den Lieferanten eine genaue Endabrechnung mit Testat eines Prüfers vorzulegen, auf deren Grundlage der Beauftragte ggf. eine Nachzahlung oder Rückzahlung veranlasst. Großverbraucher, die direkt am Großhandelsmarkt Erdgas für den eigenen Verbrauch beschaffen (sog. Selbstbeschaffer), können zudem direkt bei dem Beauftragten eine Auszahlung der Entlastung beantragen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Beauftragter des Bundes zur Umsetzung der Gas- und Wärmepreisbremse
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK). Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gegenüber dem BMWK (hier: Referat Z-FV - Vergabestelle) zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB). Teilt das BMWK dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer zu stellen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt in Bonn zu richten.
Hinweis: Das BMWK ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht. Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, teilen Sie uns konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs-und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bmwk.de
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Auf der Grundlage des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes (EWPBG) sollen Endverbraucher von leitungsgebundenen Erdgas- und Wärmelieferungen bis zum 31.12.2023 (mit möglicher Verlängerung bis 30.04.2024) für ein am historischen Verbrauch orientiertes Entlastungskontingent maximal einen festgelegten Referenzpreis entrichten müssen. Die Umsetzung erfolgt grundsätzlich über die Lieferanten von Gas und Wärme. Die Lieferanten verzichten in Höhe der Differenz zwischen Referenzpreis und vertraglich vereinbartem Arbeitspreis auf eine Rechnungstellung an die Endverbraucher. Stattdessen erhalten die Versorger die entsprechenden Mittel als Zuwendung vom Bund, der diese aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF 2.0) finanziert. Zur Erstattung der Entlastungen, die Lieferanten ihren Kunden gewähren, erhalten Lieferanten grundsätzlich quartalsweise Vorauszahlungen. Diese sind bei einem vom BMWK zu bestellenden Beauftragten zu beantragen und werden von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ausgezahlt. Bis 30.05.2025 ist dem Beauftragten von den Lieferanten eine genaue Endabrechnung mit Testat eines Prüfers vorzulegen, auf deren Grundlage der Beauftragte ggf. eine Nachzahlung oder Rückzahlung veranlasst. Großverbraucher, die direkt am Großhandelsmarkt Erdgas für den eigenen Verbrauch beschaffen (sog. Selbstbeschaffer), können zudem direkt bei dem Beauftragten eine Auszahlung der Entlastung beantragen.
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Land: Deutschland
Die Änderung umfasst eine Aufstockung um drei zusätzlich erforderlich gewordene Leistungen, die bei Auftragsvergabe nicht bekannt waren und die nur vom o.g. Beauftragten (PwC) durchgeführt werden können:
1. Präzisierung der inhaltlichen Anforderungen an die von gewerblichen Letztverbrauchern vorzulegenden Selbsterklärungen in Form von Frage-Antwort-Katalogen sowie Erklärvideos und Bereitstellung von Hotlinekapazität zu diesem Themenkomplex;
2. Entwicklung von Vorlagen und Online-Formularen für die Selbsterklärungen der Unternehmen (Endkunden);
3. Aufbereitung der mit Selbsterklärungen eingehenden Daten in einer Datenbankstruktur zur Übernahme durch die „Prüfbehörde“.
Die zusätzlichen Leistungen sind erforderlich geworden, da mit einer zeitnahen Bestimmung und Tätigkeitsaufnahme der für diese Aufgaben im EWPBG vorgesehenen „Prüfbehörde“ zeitnah nicht zu rechnen ist, insbesondere aus personellen Kapazitätsengpässen bei allen in Betracht kommenden Behörden. Voraussichtlich wird die Prüfbehörde erst mehrere Monate nach Inkrafttreten des EWPBG ihre Tätigkeit aufnehmen können. Unternehmen müssen jedoch bereits im März 2023 ihre Selbsterklärungen abgeben und benötigen daher schon vor Tätigkeitsbeginn der Prüfbehörde dringend Hilfestellung und einen Ansprechpartner. PwC ist als Beauftragter erster Ansprechpartner für alle Fragen im Zusammenhang mit der Gas- und Wärmepreisbremse, insofern auch für Fragen zu den Selbsterklärungen. Ein Wechsel des AN würde hier in vielen Fällen eine unwirtschaftliche Doppelprüfung der Fragen sowohl durch den Beauftragten als auch durch den weiteren AN erfordern.