Beauftragter des Bundes zur Umsetzung der Gas- und Wärmepreisbremse Referenznummer der Bekanntmachung: 17104/004-22#020

Bekanntmachung einer Änderung

Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bmwk.de

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Beauftragter des Bundes zur Umsetzung der Gas- und Wärmepreisbremse

Referenznummer der Bekanntmachung: 17104/004-22#020
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
79210000 Rechnungslegung und -prüfung
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.2)Beschreibung
II.2.1)Bezeichnung des Auftrags:

Beauftragter des Bundes zur Umsetzung der Gas- und Wärmepreisbremse

II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
72232000 Entwicklung von Transaktionsverarbeitungssoftware und kundenspezifischer Software
75112000 Verwaltungsdienstleistungen für Unternehmenstätigkeit
75131000 Dienstleistungen für die öffentliche Verwaltung
75111100 Dienstleistungen der Exekutive
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE300 Berlin
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags:

Auf der Grundlage des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes (EWPBG) sollen Endverbraucher von leitungsgebundenen Erdgas- und Wärmelieferungen bis zum 31.12.2023 (mit möglicher Verlängerung bis 30.04.2024) für ein am historischen Verbrauch orientiertes Entlastungskontingent maximal einen festgelegten Referenzpreis entrichten müssen. Die Umsetzung erfolgt grundsätzlich über die Lieferanten von Gas und Wärme. Die Lieferanten verzichten in Höhe der Differenz zwischen Referenzpreis und vertraglich vereinbartem Arbeitspreis auf eine Rechnungstellung an die Endverbraucher. Stattdessen erhalten die Versorger die entsprechenden Mittel als Zuwendung vom Bund, der diese aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF 2.0) finanziert. Zur Erstattung der Entlastungen, die Lieferanten ihren Kunden gewähren, erhalten Lieferanten grundsätzlich quartalsweise Vorauszahlungen. Diese sind bei einem vom BMWK zu bestellenden Beauftragten zu beantragen und werden von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ausgezahlt. Bis 30.05.2025 ist dem Beauftragten von den Lieferanten eine genaue Endabrechnung mit Testat eines Prüfers vorzulegen, auf deren Grundlage der Beauftragte ggf. eine Nachzahlung oder Rückzahlung veranlasst. Großverbraucher, die direkt am Großhandelsmarkt Erdgas für den eigenen Verbrauch beschaffen (sog. Selbstbeschaffer), können zudem direkt bei dem Beauftragten eine Auszahlung der Entlastung beantragen.

II.2.7)Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung, des dynamischen Beschaffungssystems oder der Konzession
Beginn: 22/12/2022
Ende: 30/06/2025
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein

Abschnitt IV: Verfahren

IV.2)Verwaltungsangaben
IV.2.1)Bekanntmachung einer Auftragsvergabe in Bezug auf diesen Auftrag
Bekanntmachungsnummer im ABl.: 2023/S 002-004171

Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe

Auftrags-Nr.: 17104/004-22#020
Bezeichnung des Auftrags:

Beauftragter des Bundes zur Umsetzung der Gas- und Wärmepreisbremse

V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1)Tag des Abschlusses des Vertrags/der Entscheidung über die Konzessionsvergabe:
22/12/2022
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag/Die Konzession wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer/Konzessionär ist ein KMU: nein
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (zum Zeitpunkt des Abschlusses des Auftrags;ohne MwSt.)
Gesamtwert der Beschaffung: [Betrag gelöscht] EUR

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3)Zusätzliche Angaben:
VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK). Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gegenüber dem BMWK (hier: Referat Z-FV - Vergabestelle) zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB). Teilt das BMWK dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer zu stellen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt in Bonn zu richten.

Hinweis: Das BMWK ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht. Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, teilen Sie uns konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs-und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.

VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bmwk.de
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
06/02/2023

Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession

VII.1)Beschreibung der Beschaffung nach den Änderungen
VII.1.1)CPV-Code Hauptteil
79210000 Rechnungslegung und -prüfung
VII.1.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
72232000 Entwicklung von Transaktionsverarbeitungssoftware und kundenspezifischer Software
75112000 Verwaltungsdienstleistungen für Unternehmenstätigkeit
75131000 Dienstleistungen für die öffentliche Verwaltung
75111100 Dienstleistungen der Exekutive
VII.1.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE300 Berlin
VII.1.4)Beschreibung der Beschaffung:

Auf der Grundlage des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes (EWPBG) sollen Endverbraucher von leitungsgebundenen Erdgas- und Wärmelieferungen bis zum 31.12.2023 (mit möglicher Verlängerung bis 30.04.2024) für ein am historischen Verbrauch orientiertes Entlastungskontingent maximal einen festgelegten Referenzpreis entrichten müssen. Die Umsetzung erfolgt grundsätzlich über die Lieferanten von Gas und Wärme. Die Lieferanten verzichten in Höhe der Differenz zwischen Referenzpreis und vertraglich vereinbartem Arbeitspreis auf eine Rechnungstellung an die Endverbraucher. Stattdessen erhalten die Versorger die entsprechenden Mittel als Zuwendung vom Bund, der diese aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF 2.0) finanziert. Zur Erstattung der Entlastungen, die Lieferanten ihren Kunden gewähren, erhalten Lieferanten grundsätzlich quartalsweise Vorauszahlungen. Diese sind bei einem vom BMWK zu bestellenden Beauftragten zu beantragen und werden von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ausgezahlt. Bis 30.05.2025 ist dem Beauftragten von den Lieferanten eine genaue Endabrechnung mit Testat eines Prüfers vorzulegen, auf deren Grundlage der Beauftragte ggf. eine Nachzahlung oder Rückzahlung veranlasst. Großverbraucher, die direkt am Großhandelsmarkt Erdgas für den eigenen Verbrauch beschaffen (sog. Selbstbeschaffer), können zudem direkt bei dem Beauftragten eine Auszahlung der Entlastung beantragen.

VII.1.5)Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung, des dynamischen Beschaffungssystems oder der Konzession
Beginn: 22/12/2022
Ende: 30/06/2025
VII.1.6)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: [Betrag gelöscht] EUR
VII.1.7)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer/Konzessionär ist ein KMU: nein
VII.2)Angaben zu den Änderungen
VII.2.1)Beschreibung der Änderungen
Art und Umfang der Änderungen (mit Angabe möglicher früherer Vertragsänderungen):

Die Änderung umfasst eine Aufstockung um drei zusätzlich erforderlich gewordene Leistungen, die bei Auftragsvergabe nicht bekannt waren und die nur vom o.g. Beauftragten (PwC) durchgeführt werden können:

1. Präzisierung der inhaltlichen Anforderungen an die von gewerblichen Letztverbrauchern vorzulegenden Selbsterklärungen in Form von Frage-Antwort-Katalogen sowie Erklärvideos und Bereitstellung von Hotlinekapazität zu diesem Themenkomplex;

2. Entwicklung von Vorlagen und Online-Formularen für die Selbsterklärungen der Unternehmen (Endkunden);

3. Aufbereitung der mit Selbsterklärungen eingehenden Daten in einer Datenbankstruktur zur Übernahme durch die „Prüfbehörde“.

VII.2.2)Gründe für die Änderung
Notwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU)
Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:

Die zusätzlichen Leistungen sind erforderlich geworden, da mit einer zeitnahen Bestimmung und Tätigkeitsaufnahme der für diese Aufgaben im EWPBG vorgesehenen „Prüfbehörde“ zeitnah nicht zu rechnen ist, insbesondere aus personellen Kapazitätsengpässen bei allen in Betracht kommenden Behörden. Voraussichtlich wird die Prüfbehörde erst mehrere Monate nach Inkrafttreten des EWPBG ihre Tätigkeit aufnehmen können. Unternehmen müssen jedoch bereits im März 2023 ihre Selbsterklärungen abgeben und benötigen daher schon vor Tätigkeitsbeginn der Prüfbehörde dringend Hilfestellung und einen Ansprechpartner. PwC ist als Beauftragter erster Ansprechpartner für alle Fragen im Zusammenhang mit der Gas- und Wärmepreisbremse, insofern auch für Fragen zu den Selbsterklärungen. Ein Wechsel des AN würde hier in vielen Fällen eine unwirtschaftliche Doppelprüfung der Fragen sowohl durch den Beauftragten als auch durch den weiteren AN erfordern.

VII.2.3)Preiserhöhung
Aktualisierter Gesamtauftragswert vor den Änderungen (unter Berücksichtigung möglicher früherer Vertragsänderungen und Preisanpassungen sowie im Falle der Richtlinie 2014/23/EU der durchschnittlichen Inflation im betreffenden Mitgliedstaat)
Wert ohne MwSt.: [Betrag gelöscht] EUR
Gesamtauftragswert nach den Änderungen
Wert ohne MwSt.: [Betrag gelöscht] EUR