Schwere Schutzkleidung PBI Referenznummer der Bekanntmachung: 2023-11
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE3 Berlin
Postleitzahl: 13627
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.berlin.de/vergabeplattform
Adresse des Beschafferprofils: https://www.berlin.de/vergabeplattform
Abschnitt II: Gegenstand
Schwere Schutzkleidung PBI
Rahmenvereinbarung mit der Berliner Feuerwehr über den Abruf und die Lieferung von schwerer Schutzkleidung (PBI).
Berlin, Deutschland
Rahmenvereinbarung mit der Berliner Feuerwehr über den Abruf und die Lieferung von schwere Schutzkleidung (PBI).
optionale Vertragsverlängerung um weitere 3 Jahre
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Bei einem möglichen Wechsel des Lieferanten kann die Gleichartigkeit der Einsatzanzüge nicht gewährleistet werden. Dies würde zu unverhältnismäßigen technischen Schwierigkeiten bei der Ausbildung der Einsatzkräfte, Wartung, Reparatur und Pflege der Einsatzanzüge, sowie der Lagerhaltung führen.
Feuerwehrschutzanzüge unterliegen einer Zulassung mittels Baumusterprüfung nach EN 469. Die Baumusterprüfung umfasst die Kombination von Jacke und Hose eines Schutzanzuges, damit die notwendigen Normvorgaben (z.B. Überlappung von Jacke und Hose) erreicht werden. Es müsste sichergestellt werden, dass die Bekleidungsteile unterschiedlicher Hersteller nicht kombiniert getragen werden, da diese Kombination nicht zugelassen ist und zu lebensbedrohenden Situationen führen kann. Dies ist aus logistischer Sicht nicht möglich. Weiterhin besitzt die Fa. Texport ein Patent auf den verwendeten Materialaufbau.
Die Gleichartigkeit bei Feuerwehrschutzanzügen ist weiterhin zwingend erforderlich, damit die Einsatzkräfte, welche für die Bewältigung komplizierter Einsatzlagen an dieser PSA ausgebildet wurden, nicht durch veränderte Bedienabläufe, veränderte Trageeigenschaften o.ä. bei der Lösung der Einsatzaufgaben beeinträchtigt oder unter Umständen sogar gefährdet werden.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
schwere Schutzkleidung PBI
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Salzburg
NUTS-Code: AT Österreich
Postleitzahl: 5020
Land: Österreich
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaftsrecht/vergabekammer/
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Im Übrigen sind Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen (§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)).
Die o.a. Fristen gelten nicht, wenn der Auftraggeber gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist. Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§ 134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im
Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10179
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]