Erweiterung bestehendes Software-/ Lizenzpaket Quentic
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bvg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Erweiterung bestehendes Software-/ Lizenzpaket Quentic
Die seit 2020 im Einsatz befindliche und mitbestimmte Software Quentic, muss für eine flächendeckende
Nutzung das bestehende Lizenzpaket erweitert werden.
Die Quentic GmbH ist Hersteller und Entwickler der gleichnamigen Software Quentic, einer integrativen
Software-Lösung für das HSEQ und ESG-Management. Der Vertrieb der Software Quentic an Endkunden
erfolgt ausschließlich über die Quentic GmbH und der mit ihr verbunden Unternehmen.
Die Software soll auch in anderen Bereichen als Mangementsoftware (Bsp. Energiemanagement) genutzt und
somit weitere Softwareanschaffungen vermieden werden. Des Weiteren soll der Nutzungsumfang der Quentic
Software um zwei weitere Module "Nachhaltigkeit" und "Umweltmanagement" erweitert werden, um Themen
wie z.B. UMS, Klimamanagement oder Nachhaltigkeitsberichterstattung (EU-Taxonomie) softwareseitig zu
bearbeiten.
-Erweiterung bestehendes Software-/ Lizenzpaket
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
Gemäß §132 Abs. 2 Nr. 2 a) und b) ist die Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn zusätzliche Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen erforderlich geworden sind, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren, und ein Wechsel des Auftragnehmers
a)
aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann und
b)
mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden wäre,
Die seit 2020 im Einsatz befindlichen Software Quentic, muss für eine flächendeckende Nutzung das bestehende Lizenzpaket erweitert werden (Quentic Lizenzen und -Module werden ausschließlich über die Quentic GmbH vertrieben). Die Software soll auch in anderen Bereichen als Mangementsoftware (Bsp.Energiemanagement) genutzt und somit weitere Softwareanschaffungen vermieden werden. Des Weiteren soll der Nutzungsumfang der Quentic Software um zwei weitere Module "Nachhaltigkeit" und "Umweltmanagement" erweitert werden, um Themen wie
z.B. UMS, Klimamanagement oder Nachhaltigkeitsberichterstattung (EU-Taxonomie) softwareseitig zu bearbeiten. Eine Erweiterung des Speicherplatzes, sowie die Einrichtung einer Schnittstelle ins IPW sind ebenfalls für die flächendeckende und umfängliche Nutzung und damit die Digitalisierung zahlreicher Prozesse im Arbeits, Brand- und Umweltschutz nötig.
Ein Wechsel des Auftragnehmers kann ausfolgenden wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht erfolgen:
Der Betrieb und die Wartung/Support des bisherigen Systems kann wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten, einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums nur durch die Firma Quentic erbracht werden, da diese die Rechte am Quellcodes der Software besitzt.
Ein Wechsel des Auftragnehmers wäre mit erheblichen Schwierigkeiten oder mit beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden, weil zwei Systeme miteinander abgestimmt werden müssten und weitere Schnittstellen erforderlich wären. Die Nutzung zweier unterschiedlicher Systeme führt zu zusätzlichen Aufwänden insbesondere bei Nutzerschulungen, Implementierungsleistungen und Abstimmungsbedarfen. Des Weiteren können technische Komplikationen beim Support und der Wartung der beider Systeme entstehen.
Ein Wechsel des kompletten Systems (Neuausschreibung), um diese Erweiterung zu realisieren, wäre damit unwirtschaftlich.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Berlin
Land: Deutschland
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, nach § 160 GWB.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an den öffentlichen Auftrag oder der
Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete
Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens
bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens
bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen
zu wollen, vergangen sind.
2 Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Venrags nach § 135 Absatz
1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Nach § 135 GWB:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen
Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren
innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch
denöffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. 2Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt
der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30
5 / 5
Kalendertagenach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der
EuropäischenUnion.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer
Bekanntmachung im Arntsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat,
mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der
Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen
Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des
Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den
Zuschlag erhalten soll, umfassen
Ort: Berlin
Land: Deutschland