Baumkontrolle an SBH I Schulbau Hamburg und GMH I Gebäudemanagement Hamburg GmbH bewirtschafteten Hamburger Standorten sowie an Unterbringungsstätten des LEB - Dauerschuldverhältnis in 11 Losen Referenznummer der Bekanntmachung: SBH VgV OV 040-22 UR
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 20355
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://schulbau.hamburg/ausschreibungen/
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 20355
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://gmh-hamburg.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 22089
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.hamburg.de/leb
Abschnitt II: Gegenstand
Baumkontrolle an SBH I Schulbau Hamburg und GMH I Gebäudemanagement Hamburg GmbH bewirtschafteten Hamburger Standorten sowie an Unterbringungsstätten des LEB - Dauerschuldverhältnis in 11 Losen
SBH | Schulbau Hamburg hat als Landesbetrieb der Freien und Hansestadt Hamburg (nachstehend SBH genannt) die Aufgabe, die Schulimmobilien unter Berücksichtigung der schulischen Belange und weitere Gebäude mit nicht schulischer Nutzung, nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu planen, zu bauen, zu unterhalten und zu bewirtschaften, und die mehr als 400 Schulen und 17 weitere Gebäude an die Behörde für Schule und Berufsbildung (BSB) zu vermieten.
Die GMH | Gebäudemanagement Hamburg GmbH (nachstehend GMH genannt) ist ein städtisches Unternehmen, welches u.a. für ca. 60 allgemeinbildende Schulimmobilien im Süden Hamburgs (Wilhelmsburg und Harburg) sowie für Gebäude des Sport- und Sonderbaus die Dienstleistungen des Baus, des Betriebes und der Bewirtschaftung wahrnimmt.
Der Landesbetrieb Erziehung und Beratung (LEB) ist der staatliche Jugendhilfeträger in Hamburg und hat die Aufgabe die Immobilien zur Unterbringung von Kindern und Jugendlichen bereitzustellen und nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu bewirtschaften. Er ist in diesem Rahmen für ca. 17 Standorte zuständig.
Die Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde, SBH und die GMH sowie LEB als Auftraggeber (AG) vergeben die Durchführung der Baumkontrolle an den Standorten (WE) für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.12.2024 mit der Option, dass der Vertrag zweimalig schriftlich seitens des AG jeweils um 12 Monate bis maximal zum 31.12.2026 verlängert werden kann.
Baumkontrolle - Mitte
Hamburg - Region Mitte
Das gemeinsame Portfolio von SBH/GMH und LEB umfasst ca. 497 Standorte mit rund 700 Hektar Grundstücksfläche und insgesamt ca. 60.000 - 70.000 Einzelbäumen.
Ziel ist es, die ständige Verkehrssicherheit durch die Baumkontrolle sicherzustellen.
Um Schäden an Personen oder Sachen zu verhindern, sind alle Bäume größer als 15 cm Stammdurchmesser der Liegenschaften (Verkehrsflächen auf und am Gelände) regelhaft zu kontrollieren. Zusätzlich sind die Neupflanzungen (Jungbäume) zu kontrollieren.
Die Schäden an Bäumen, seien es unmittelbare oder mittelbare Gefahren, die von den Bäumen ausgehen können, sind soweit wie möglich zu erkennen, zu beurteilen, zu dokumentieren und diesen im gesonderten Verfahren (durch gezielte Baumpflegemaßnahmen) entgegenzuwirken.
Bei allen Arbeiten sind die geltenden Hamburger Richtlinien und Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten. Insbesondere gilt dies für das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), die Hamburger Baumschutzverordnung, das Merkblatt zum Knickschutz und der Pflege (der Behörde für Umwelt und Energie BUE) in Hamburg, die Hamburger Bauordnung, das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und hier im Besonderen die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32.BImSchV), etc.
Die Regelkontrolle bei vitalen und schadlosen Bäumen (größer als 15 cm Stammdurchmesser) findet in der Regel alle 2 Jahre statt und sollte wechselnd im belaubten und unbelaubten Zustand erfolgen.
Im Rahmen der Baumkontrollen sind visuelle Kontrollen systematisch, regelhaft und qualifiziert durch einen zertifizierten Baumkontrolleur durchzuführen. Es ist eine lückenlose Dokumentation unter gegebenenfalls erforderlichen Baumuntersuchungen herzustellen.
Die Baumkontrolle ist in einem Protokoll, gem. Vorgabe des AG zu dokumentieren. Alle Baumdaten, Hinweise, Schäden und weitere, die Verkehrssicherheit einschränkende Feststellungen, Hinweise auf Artenschutz, etc. sowie die notwendigen Maßnahmen werden in diesem Baumprotokoll eingetragen und mit Ort, Datum und Angaben zum Kontrolleur sowie dessen Unterschrift protokolliert und beurteilt.
Eine Baumuntersuchung (BU) (zusätzlich zur Regelprüfung) ist erforderlich, wenn bei einer Kontrolle an einem Baum verdächtige Umstände wie z.B. Faulhöhlen, Pilzbefall, Veränderungen der Krone wie trockenes Laub oder verdorrte Äste usw. festgestellt werden, deren Ursache bzw. Auswirkung ohne spezielle Prüfverfahren und Werkzeuge, bzw. vom Boden aus ohne Hubsteiger nicht erkennbar ist.
Baumkontrolle - Altona
Hamburg - Region Altona
Das gemeinsame Portfolio von SBH/GMH und LEB umfasst ca. 497 Standorte mit rund 700 Hektar Grundstücksfläche und insgesamt ca. 60.000 - 70.000 Einzelbäumen.
Ziel ist es, die ständige Verkehrssicherheit durch die Baumkontrolle sicherzustellen.
Um Schäden an Personen oder Sachen zu verhindern, sind alle Bäume größer als 15 cm Stammdurchmesser der Liegenschaften (Verkehrsflächen auf und am Gelände) regelhaft zu kontrollieren. Zusätzlich sind die Neupflanzungen (Jungbäume) zu kontrollieren.
Die Schäden an Bäumen, seien es unmittelbare oder mittelbare Gefahren, die von den Bäumen ausgehen können, sind soweit wie möglich zu erkennen, zu beurteilen, zu dokumentieren und diesen im gesonderten Verfahren (durch gezielte Baumpflegemaßnahmen) entgegenzuwirken.
Bei allen Arbeiten sind die geltenden Hamburger Richtlinien und Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten. Insbesondere gilt dies für das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), die Hamburger Baumschutzverordnung, das Merkblatt zum Knickschutz und der Pflege (der Behörde für Umwelt und Energie BUE) in Hamburg, die Hamburger Bauordnung, das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und hier im Besonderen die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32.BImSchV), etc.
Die Regelkontrolle bei vitalen und schadlosen Bäumen (größer als 15 cm Stammdurchmesser) findet in der Regel alle 2 Jahre statt und sollte wechselnd im belaubten und unbelaubten Zustand erfolgen.
Im Rahmen der Baumkontrollen sind visuelle Kontrollen systematisch, regelhaft und qualifiziert durch einen zertifizierten Baumkontrolleur durchzuführen. Es ist eine lückenlose Dokumentation unter gegebenenfalls erforderlichen Baumuntersuchungen herzustellen.
Die Baumkontrolle ist in einem Protokoll, gem. Vorgabe des AG zu dokumentieren. Alle Baumdaten, Hinweise, Schäden und weitere, die Verkehrssicherheit einschränkende Feststellungen, Hinweise auf Artenschutz, etc. sowie die notwendigen Maßnahmen werden in diesem Baumprotokoll eingetragen und mit Ort, Datum und Angaben zum Kontrolleur sowie dessen Unterschrift protokolliert und beurteilt.
Eine Baumuntersuchung (BU) (zusätzlich zur Regelprüfung) ist erforderlich, wenn bei einer Kontrolle an einem Baum verdächtige Umstände wie z.B. Faulhöhlen, Pilzbefall, Veränderungen der Krone wie trockenes Laub oder verdorrte Äste usw. festgestellt werden, deren Ursache bzw. Auswirkung ohne spezielle Prüfverfahren und Werkzeuge, bzw. vom Boden aus ohne Hubsteiger nicht erkennbar ist.
Baumkontrolle - Eimsbüttel
Hamburg - Region Eimsbüttel
Das gemeinsame Portfolio von SBH/GMH und LEB umfasst ca. 497 Standorte mit rund 700 Hektar Grundstücksfläche und insgesamt ca. 60.000 - 70.000 Einzelbäumen.
Ziel ist es, die ständige Verkehrssicherheit durch die Baumkontrolle sicherzustellen.
Um Schäden an Personen oder Sachen zu verhindern, sind alle Bäume größer als 15 cm Stammdurchmesser der Liegenschaften (Verkehrsflächen auf und am Gelände) regelhaft zu kontrollieren. Zusätzlich sind die Neupflanzungen (Jungbäume) zu kontrollieren.
Die Schäden an Bäumen, seien es unmittelbare oder mittelbare Gefahren, die von den Bäumen ausgehen können, sind soweit wie möglich zu erkennen, zu beurteilen, zu dokumentieren und diesen im gesonderten Verfahren (durch gezielte Baumpflegemaßnahmen) entgegenzuwirken.
Bei allen Arbeiten sind die geltenden Hamburger Richtlinien und Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten. Insbesondere gilt dies für das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), die Hamburger Baumschutzverordnung, das Merkblatt zum Knickschutz und der Pflege (der Behörde für Umwelt und Energie BUE) in Hamburg, die Hamburger Bauordnung, das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und hier im Besonderen die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32.BImSchV), etc.
Die Regelkontrolle bei vitalen und schadlosen Bäumen (größer als 15 cm Stammdurchmesser) findet in der Regel alle 2 Jahre statt und sollte wechselnd im belaubten und unbelaubten Zustand erfolgen.
Im Rahmen der Baumkontrollen sind visuelle Kontrollen systematisch, regelhaft und qualifiziert durch einen zertifizierten Baumkontrolleur durchzuführen. Es ist eine lückenlose Dokumentation unter gegebenenfalls erforderlichen Baumuntersuchungen herzustellen.
Die Baumkontrolle ist in einem Protokoll, gem. Vorgabe des AG zu dokumentieren. Alle Baumdaten, Hinweise, Schäden und weitere, die Verkehrssicherheit einschränkende Feststellungen, Hinweise auf Artenschutz, etc. sowie die notwendigen Maßnahmen werden in diesem Baumprotokoll eingetragen und mit Ort, Datum und Angaben zum Kontrolleur sowie dessen Unterschrift protokolliert und beurteilt.
Eine Baumuntersuchung (BU) (zusätzlich zur Regelprüfung) ist erforderlich, wenn bei einer Kontrolle an einem Baum verdächtige Umstände wie z.B. Faulhöhlen, Pilzbefall, Veränderungen der Krone wie trockenes Laub oder verdorrte Äste usw. festgestellt werden, deren Ursache bzw. Auswirkung ohne spezielle Prüfverfahren und Werkzeuge, bzw. vom Boden aus ohne Hubsteiger nicht erkennbar ist.
Baumkontrolle - Bergedorf
Hamburg - Region Bergedorf
Das gemeinsame Portfolio von SBH/GMH und LEB umfasst ca. 497 Standorte mit rund 700 Hektar Grundstücksfläche und insgesamt ca. 60.000 - 70.000 Einzelbäumen.
Ziel ist es, die ständige Verkehrssicherheit durch die Baumkontrolle sicherzustellen.
Um Schäden an Personen oder Sachen zu verhindern, sind alle Bäume größer als 15 cm Stammdurchmesser der Liegenschaften (Verkehrsflächen auf und am Gelände) regelhaft zu kontrollieren. Zusätzlich sind die Neupflanzungen (Jungbäume) zu kontrollieren.
Die Schäden an Bäumen, seien es unmittelbare oder mittelbare Gefahren, die von den Bäumen ausgehen können, sind soweit wie möglich zu erkennen, zu beurteilen, zu dokumentieren und diesen im gesonderten Verfahren (durch gezielte Baumpflegemaßnahmen) entgegenzuwirken.
Bei allen Arbeiten sind die geltenden Hamburger Richtlinien und Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten. Insbesondere gilt dies für das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), die Hamburger Baumschutzverordnung, das Merkblatt zum Knickschutz und der Pflege (der Behörde für Umwelt und Energie BUE) in Hamburg, die Hamburger Bauordnung, das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und hier im Besonderen die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32.BImSchV), etc.
Die Regelkontrolle bei vitalen und schadlosen Bäumen (größer als 15 cm Stammdurchmesser) findet in der Regel alle 2 Jahre statt und sollte wechselnd im belaubten und unbelaubten Zustand erfolgen.
Im Rahmen der Baumkontrollen sind visuelle Kontrollen systematisch, regelhaft und qualifiziert durch einen zertifizierten Baumkontrolleur durchzuführen. Es ist eine lückenlose Dokumentation unter gegebenenfalls erforderlichen Baumuntersuchungen herzustellen.
Die Baumkontrolle ist in einem Protokoll, gem. Vorgabe des AG zu dokumentieren. Alle Baumdaten, Hinweise, Schäden und weitere, die Verkehrssicherheit einschränkende Feststellungen, Hinweise auf Artenschutz, etc. sowie die notwendigen Maßnahmen werden in diesem Baumprotokoll eingetragen und mit Ort, Datum und Angaben zum Kontrolleur sowie dessen Unterschrift protokolliert und beurteilt.
Eine Baumuntersuchung (BU) (zusätzlich zur Regelprüfung) ist erforderlich, wenn bei einer Kontrolle an einem Baum verdächtige Umstände wie z.B. Faulhöhlen, Pilzbefall, Veränderungen der Krone wie trockenes Laub oder verdorrte Äste usw. festgestellt werden, deren Ursache bzw. Auswirkung ohne spezielle Prüfverfahren und Werkzeuge, bzw. vom Boden aus ohne Hubsteiger nicht erkennbar ist.
Baumkontrolle - Wandsbek-Nord
Hamburg - Region Wandsbek Nord
Das gemeinsame Portfolio von SBH/GMH und LEB umfasst ca. 497 Standorte mit rund 700 Hektar Grundstücksfläche und insgesamt ca. 60.000 - 70.000 Einzelbäumen.
Ziel ist es, die ständige Verkehrssicherheit durch die Baumkontrolle sicherzustellen.
Um Schäden an Personen oder Sachen zu verhindern, sind alle Bäume größer als 15 cm Stammdurchmesser der Liegenschaften (Verkehrsflächen auf und am Gelände) regelhaft zu kontrollieren. Zusätzlich sind die Neupflanzungen (Jungbäume) zu kontrollieren.
Die Schäden an Bäumen, seien es unmittelbare oder mittelbare Gefahren, die von den Bäumen ausgehen können, sind soweit wie möglich zu erkennen, zu beurteilen, zu dokumentieren und diesen im gesonderten Verfahren (durch gezielte Baumpflegemaßnahmen) entgegenzuwirken.
Bei allen Arbeiten sind die geltenden Hamburger Richtlinien und Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten. Insbesondere gilt dies für das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), die Hamburger Baumschutzverordnung, das Merkblatt zum Knickschutz und der Pflege (der Behörde für Umwelt und Energie BUE) in Hamburg, die Hamburger Bauordnung, das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und hier im Besonderen die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32.BImSchV), etc.
Die Regelkontrolle bei vitalen und schadlosen Bäumen (größer als 15 cm Stammdurchmesser) findet in der Regel alle 2 Jahre statt und sollte wechselnd im belaubten und unbelaubten Zustand erfolgen.
Im Rahmen der Baumkontrollen sind visuelle Kontrollen systematisch, regelhaft und qualifiziert durch einen zertifizierten Baumkontrolleur durchzuführen. Es ist eine lückenlose Dokumentation unter gegebenenfalls erforderlichen Baumuntersuchungen herzustellen.
Die Baumkontrolle ist in einem Protokoll, gem. Vorgabe des AG zu dokumentieren. Alle Baumdaten, Hinweise, Schäden und weitere, die Verkehrssicherheit einschränkende Feststellungen, Hinweise auf Artenschutz, etc. sowie die notwendigen Maßnahmen werden in diesem Baumprotokoll eingetragen und mit Ort, Datum und Angaben zum Kontrolleur sowie dessen Unterschrift protokolliert und beurteilt.
Eine Baumuntersuchung (BU) (zusätzlich zur Regelprüfung) ist erforderlich, wenn bei einer Kontrolle an einem Baum verdächtige Umstände wie z.B. Faulhöhlen, Pilzbefall, Veränderungen der Krone wie trockenes Laub oder verdorrte Äste usw. festgestellt werden, deren Ursache bzw. Auswirkung ohne spezielle Prüfverfahren und Werkzeuge, bzw. vom Boden aus ohne Hubsteiger nicht erkennbar ist.
Baumkontrolle - Wandsbek-Süd
Hamburg - Region Wandsbek-Süd
Das gemeinsame Portfolio von SBH/GMH und LEB umfasst ca. 497 Standorte mit rund 700 Hektar Grundstücksfläche und insgesamt ca. 60.000 - 70.000 Einzelbäumen.
Ziel ist es, die ständige Verkehrssicherheit durch die Baumkontrolle sicherzustellen.
Um Schäden an Personen oder Sachen zu verhindern, sind alle Bäume größer als 15 cm Stammdurchmesser der Liegenschaften (Verkehrsflächen auf und am Gelände) regelhaft zu kontrollieren. Zusätzlich sind die Neupflanzungen (Jungbäume) zu kontrollieren.
Die Schäden an Bäumen, seien es unmittelbare oder mittelbare Gefahren, die von den Bäumen ausgehen können, sind soweit wie möglich zu erkennen, zu beurteilen, zu dokumentieren und diesen im gesonderten Verfahren (durch gezielte Baumpflegemaßnahmen) entgegenzuwirken.
Bei allen Arbeiten sind die geltenden Hamburger Richtlinien und Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten. Insbesondere gilt dies für das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), die Hamburger Baumschutzverordnung, das Merkblatt zum Knickschutz und der Pflege (der Behörde für Umwelt und Energie BUE) in Hamburg, die Hamburger Bauordnung, das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und hier im Besonderen die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32.BImSchV), etc.
Die Regelkontrolle bei vitalen und schadlosen Bäumen (größer als 15 cm Stammdurchmesser) findet in der Regel alle 2 Jahre statt und sollte wechselnd im belaubten und unbelaubten Zustand erfolgen.
Im Rahmen der Baumkontrollen sind visuelle Kontrollen systematisch, regelhaft und qualifiziert durch einen zertifizierten Baumkontrolleur durchzuführen. Es ist eine lückenlose Dokumentation unter gegebenenfalls erforderlichen Baumuntersuchungen herzustellen.
Die Baumkontrolle ist in einem Protokoll, gem. Vorgabe des AG zu dokumentieren. Alle Baumdaten, Hinweise, Schäden und weitere, die Verkehrssicherheit einschränkende Feststellungen, Hinweise auf Artenschutz, etc. sowie die notwendigen Maßnahmen werden in diesem Baumprotokoll eingetragen und mit Ort, Datum und Angaben zum Kontrolleur sowie dessen Unterschrift protokolliert und beurteilt.
Eine Baumuntersuchung (BU) (zusätzlich zur Regelprüfung) ist erforderlich, wenn bei einer Kontrolle an einem Baum verdächtige Umstände wie z.B. Faulhöhlen, Pilzbefall, Veränderungen der Krone wie trockenes Laub oder verdorrte Äste usw. festgestellt werden, deren Ursache bzw. Auswirkung ohne spezielle Prüfverfahren und Werkzeuge, bzw. vom Boden aus ohne Hubsteiger nicht erkennbar ist.
Baumkontrolle - Nord
Hamburg - Region Nord
Das gemeinsame Portfolio von SBH/GMH und LEB umfasst ca. 497 Standorte mit rund 700 Hektar Grundstücksfläche und insgesamt ca. 60.000 - 70.000 Einzelbäumen.
Ziel ist es, die ständige Verkehrssicherheit durch die Baumkontrolle sicherzustellen.
Um Schäden an Personen oder Sachen zu verhindern, sind alle Bäume größer als 15 cm Stammdurchmesser der Liegenschaften (Verkehrsflächen auf und am Gelände) regelhaft zu kontrollieren. Zusätzlich sind die Neupflanzungen (Jungbäume) zu kontrollieren.
Die Schäden an Bäumen, seien es unmittelbare oder mittelbare Gefahren, die von den Bäumen ausgehen können, sind soweit wie möglich zu erkennen, zu beurteilen, zu dokumentieren und diesen im gesonderten Verfahren (durch gezielte Baumpflegemaßnahmen) entgegenzuwirken.
Bei allen Arbeiten sind die geltenden Hamburger Richtlinien und Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten. Insbesondere gilt dies für das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), die Hamburger Baumschutzverordnung, das Merkblatt zum Knickschutz und der Pflege (der Behörde für Umwelt und Energie BUE) in Hamburg, die Hamburger Bauordnung, das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und hier im Besonderen die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32.BImSchV), etc.
Die Regelkontrolle bei vitalen und schadlosen Bäumen (größer als 15 cm Stammdurchmesser) findet in der Regel alle 2 Jahre statt und sollte wechselnd im belaubten und unbelaubten Zustand erfolgen.
Im Rahmen der Baumkontrollen sind visuelle Kontrollen systematisch, regelhaft und qualifiziert durch einen zertifizierten Baumkontrolleur durchzuführen. Es ist eine lückenlose Dokumentation unter gegebenenfalls erforderlichen Baumuntersuchungen herzustellen.
Die Baumkontrolle ist in einem Protokoll, gem. Vorgabe des AG zu dokumentieren. Alle Baumdaten, Hinweise, Schäden und weitere, die Verkehrssicherheit einschränkende Feststellungen, Hinweise auf Artenschutz, etc. sowie die notwendigen Maßnahmen werden in diesem Baumprotokoll eingetragen und mit Ort, Datum und Angaben zum Kontrolleur sowie dessen Unterschrift protokolliert und beurteilt.
Eine Baumuntersuchung (BU) (zusätzlich zur Regelprüfung) ist erforderlich, wenn bei einer Kontrolle an einem Baum verdächtige Umstände wie z.B. Faulhöhlen, Pilzbefall, Veränderungen der Krone wie trockenes Laub oder verdorrte Äste usw. festgestellt werden, deren Ursache bzw. Auswirkung ohne spezielle Prüfverfahren und Werkzeuge, bzw. vom Boden aus ohne Hubsteiger nicht erkennbar ist.
Baumkontrolle - HIBB/SNI
Hamburger Berufsbildende Schulen
Das gemeinsame Portfolio von SBH/GMH und LEB umfasst ca. 497 Standorte mit rund 700 Hektar Grundstücksfläche und insgesamt ca. 60.000 - 70.000 Einzelbäumen.
Ziel ist es, die ständige Verkehrssicherheit durch die Baumkontrolle sicherzustellen.
Um Schäden an Personen oder Sachen zu verhindern, sind alle Bäume größer als 15 cm Stammdurchmesser der Liegenschaften (Verkehrsflächen auf und am Gelände) regelhaft zu kontrollieren. Zusätzlich sind die Neupflanzungen (Jungbäume) zu kontrollieren.
Die Schäden an Bäumen, seien es unmittelbare oder mittelbare Gefahren, die von den Bäumen ausgehen können, sind soweit wie möglich zu erkennen, zu beurteilen, zu dokumentieren und diesen im gesonderten Verfahren (durch gezielte Baumpflegemaßnahmen) entgegenzuwirken.
Bei allen Arbeiten sind die geltenden Hamburger Richtlinien und Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten. Insbesondere gilt dies für das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), die Hamburger Baumschutzverordnung, das Merkblatt zum Knickschutz und der Pflege (der Behörde für Umwelt und Energie BUE) in Hamburg, die Hamburger Bauordnung, das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und hier im Besonderen die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32.BImSchV), etc.
Die Regelkontrolle bei vitalen und schadlosen Bäumen (größer als 15 cm Stammdurchmesser) findet in der Regel alle 2 Jahre statt und sollte wechselnd im belaubten und unbelaubten Zustand erfolgen.
Im Rahmen der Baumkontrollen sind visuelle Kontrollen systematisch, regelhaft und qualifiziert durch einen zertifizierten Baumkontrolleur durchzuführen. Es ist eine lückenlose Dokumentation unter gegebenenfalls erforderlichen Baumuntersuchungen herzustellen.
Die Baumkontrolle ist in einem Protokoll, gem. Vorgabe des AG zu dokumentieren. Alle Baumdaten, Hinweise, Schäden und weitere, die Verkehrssicherheit einschränkende Feststellungen, Hinweise auf Artenschutz, etc. sowie die notwendigen Maßnahmen werden in diesem Baumprotokoll eingetragen und mit Ort, Datum und Angaben zum Kontrolleur sowie dessen Unterschrift protokolliert und beurteilt.
Eine Baumuntersuchung (BU) (zusätzlich zur Regelprüfung) ist erforderlich, wenn bei einer Kontrolle an einem Baum verdächtige Umstände wie z.B. Faulhöhlen, Pilzbefall, Veränderungen der Krone wie trockenes Laub oder verdorrte Äste usw. festgestellt werden, deren Ursache bzw. Auswirkung ohne spezielle Prüfverfahren und Werkzeuge, bzw. vom Boden aus ohne Hubsteiger nicht erkennbar ist.
Baumkontrolle - Süd
Hamburg - Region Süd
Das gemeinsame Portfolio von SBH/GMH und LEB umfasst ca. 497 Standorte mit rund 700 Hektar Grundstücksfläche und insgesamt ca. 60.000 - 70.000 Einzelbäumen.
Ziel ist es, die ständige Verkehrssicherheit durch die Baumkontrolle sicherzustellen.
Um Schäden an Personen oder Sachen zu verhindern, sind alle Bäume größer als 15 cm Stammdurchmesser der Liegenschaften (Verkehrsflächen auf und am Gelände) regelhaft zu kontrollieren. Zusätzlich sind die Neupflanzungen (Jungbäume) zu kontrollieren.
Die Schäden an Bäumen, seien es unmittelbare oder mittelbare Gefahren, die von den Bäumen ausgehen können, sind soweit wie möglich zu erkennen, zu beurteilen, zu dokumentieren und diesen im gesonderten Verfahren (durch gezielte Baumpflegemaßnahmen) entgegenzuwirken.
Bei allen Arbeiten sind die geltenden Hamburger Richtlinien und Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten. Insbesondere gilt dies für das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), die Hamburger Baumschutzverordnung, das Merkblatt zum Knickschutz und der Pflege (der Behörde für Umwelt und Energie BUE) in Hamburg, die Hamburger Bauordnung, das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und hier im Besonderen die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32.BImSchV), etc.
Die Regelkontrolle bei vitalen und schadlosen Bäumen (größer als 15 cm Stammdurchmesser) findet in der Regel alle 2 Jahre statt und sollte wechselnd im belaubten und unbelaubten Zustand erfolgen.
Im Rahmen der Baumkontrollen sind visuelle Kontrollen systematisch, regelhaft und qualifiziert durch einen zertifizierten Baumkontrolleur durchzuführen. Es ist eine lückenlose Dokumentation unter gegebenenfalls erforderlichen Baumuntersuchungen herzustellen.
Die Baumkontrolle ist in einem Protokoll, gem. Vorgabe des AG zu dokumentieren. Alle Baumdaten, Hinweise, Schäden und weitere, die Verkehrssicherheit einschränkende Feststellungen, Hinweise auf Artenschutz, etc. sowie die notwendigen Maßnahmen werden in diesem Baumprotokoll eingetragen und mit Ort, Datum und Angaben zum Kontrolleur sowie dessen Unterschrift protokolliert und beurteilt.
Eine Baumuntersuchung (BU) (zusätzlich zur Regelprüfung) ist erforderlich, wenn bei einer Kontrolle an einem Baum verdächtige Umstände wie z.B. Faulhöhlen, Pilzbefall, Veränderungen der Krone wie trockenes Laub oder verdorrte Äste usw. festgestellt werden, deren Ursache bzw. Auswirkung ohne spezielle Prüfverfahren und Werkzeuge, bzw. vom Boden aus ohne Hubsteiger nicht erkennbar ist.
Baumkontrolle - Sonderimmobilien
Hamburg - Sonderimmobilien
Das gemeinsame Portfolio von SBH/GMH und LEB umfasst ca. 497 Standorte mit rund 700 Hektar Grundstücksfläche und insgesamt ca. 60.000 - 70.000 Einzelbäumen.
Ziel ist es, die ständige Verkehrssicherheit durch die Baumkontrolle sicherzustellen.
Um Schäden an Personen oder Sachen zu verhindern, sind alle Bäume größer als 15 cm Stammdurchmesser der Liegenschaften (Verkehrsflächen auf und am Gelände) regelhaft zu kontrollieren. Zusätzlich sind die Neupflanzungen (Jungbäume) zu kontrollieren.
Die Schäden an Bäumen, seien es unmittelbare oder mittelbare Gefahren, die von den Bäumen ausgehen können, sind soweit wie möglich zu erkennen, zu beurteilen, zu dokumentieren und diesen im gesonderten Verfahren (durch gezielte Baumpflegemaßnahmen) entgegenzuwirken.
Bei allen Arbeiten sind die geltenden Hamburger Richtlinien und Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten. Insbesondere gilt dies für das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), die Hamburger Baumschutzverordnung, das Merkblatt zum Knickschutz und der Pflege (der Behörde für Umwelt und Energie BUE) in Hamburg, die Hamburger Bauordnung, das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und hier im Besonderen die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32.BImSchV), etc.
Die Regelkontrolle bei vitalen und schadlosen Bäumen (größer als 15 cm Stammdurchmesser) findet in der Regel alle 2 Jahre statt und sollte wechselnd im belaubten und unbelaubten Zustand erfolgen.
Im Rahmen der Baumkontrollen sind visuelle Kontrollen systematisch, regelhaft und qualifiziert durch einen zertifizierten Baumkontrolleur durchzuführen. Es ist eine lückenlose Dokumentation unter gegebenenfalls erforderlichen Baumuntersuchungen herzustellen.
Die Baumkontrolle ist in einem Protokoll, gem. Vorgabe des AG zu dokumentieren. Alle Baumdaten, Hinweise, Schäden und weitere, die Verkehrssicherheit einschränkende Feststellungen, Hinweise auf Artenschutz, etc. sowie die notwendigen Maßnahmen werden in diesem Baumprotokoll eingetragen und mit Ort, Datum und Angaben zum Kontrolleur sowie dessen Unterschrift protokolliert und beurteilt.
Eine Baumuntersuchung (BU) (zusätzlich zur Regelprüfung) ist erforderlich, wenn bei einer Kontrolle an einem Baum verdächtige Umstände wie z.B. Faulhöhlen, Pilzbefall, Veränderungen der Krone wie trockenes Laub oder verdorrte Äste usw. festgestellt werden, deren Ursache bzw. Auswirkung ohne spezielle Prüfverfahren und Werkzeuge, bzw. vom Boden aus ohne Hubsteiger nicht erkennbar ist.
Baumkontrolle - LEB
Hamburg
Das gemeinsame Portfolio von SBH/GMH und LEB umfasst ca. 497 Standorte mit rund 700 Hektar Grundstücksfläche und insgesamt ca. 60.000 - 70.000 Einzelbäumen.
Ziel ist es, die ständige Verkehrssicherheit durch die Baumkontrolle sicherzustellen.
Um Schäden an Personen oder Sachen zu verhindern, sind alle Bäume größer als 15 cm Stammdurchmesser der Liegenschaften (Verkehrsflächen auf und am Gelände) regelhaft zu kontrollieren. Zusätzlich sind die Neupflanzungen (Jungbäume) zu kontrollieren.
Die Schäden an Bäumen, seien es unmittelbare oder mittelbare Gefahren, die von den Bäumen ausgehen können, sind soweit wie möglich zu erkennen, zu beurteilen, zu dokumentieren und diesen im gesonderten Verfahren (durch gezielte Baumpflegemaßnahmen) entgegenzuwirken.
Bei allen Arbeiten sind die geltenden Hamburger Richtlinien und Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten. Insbesondere gilt dies für das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), die Hamburger Baumschutzverordnung, das Merkblatt zum Knickschutz und der Pflege (der Behörde für Umwelt und Energie BUE) in Hamburg, die Hamburger Bauordnung, das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und hier im Besonderen die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32.BImSchV), etc.
Die Regelkontrolle bei vitalen und schadlosen Bäumen (größer als 15 cm Stammdurchmesser) findet in der Regel alle 2 Jahre statt und sollte wechselnd im belaubten und unbelaubten Zustand erfolgen.
Im Rahmen der Baumkontrollen sind visuelle Kontrollen systematisch, regelhaft und qualifiziert durch einen zertifizierten Baumkontrolleur durchzuführen. Es ist eine lückenlose Dokumentation unter gegebenenfalls erforderlichen Baumuntersuchungen herzustellen.
Die Baumkontrolle ist in einem Protokoll, gem. Vorgabe des AG zu dokumentieren. Alle Baumdaten, Hinweise, Schäden und weitere, die Verkehrssicherheit einschränkende Feststellungen, Hinweise auf Artenschutz, etc. sowie die notwendigen Maßnahmen werden in diesem Baumprotokoll eingetragen und mit Ort, Datum und Angaben zum Kontrolleur sowie dessen Unterschrift protokolliert und beurteilt.
Eine Baumuntersuchung (BU) (zusätzlich zur Regelprüfung) ist erforderlich, wenn bei einer Kontrolle an einem Baum verdächtige Umstände wie z.B. Faulhöhlen, Pilzbefall, Veränderungen der Krone wie trockenes Laub oder verdorrte Äste usw. festgestellt werden, deren Ursache bzw. Auswirkung ohne spezielle Prüfverfahren und Werkzeuge, bzw. vom Boden aus ohne Hubsteiger nicht erkennbar ist.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Baumkontrolle - Mitte
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Altdorf b. Nürnberg
NUTS-Code: DE259 Nürnberger Land
Postleitzahl: 90518
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Baumkontrolle - Altona
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Herrsching
NUTS-Code: DE21L Starnberg
Postleitzahl: 82211
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Baumkontrolle - Eimsbüttel
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Herrsching
NUTS-Code: DE21L Starnberg
Postleitzahl: 82211
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Baumkontrolle - Bergedorf
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Petschow
NUTS-Code: DE80K Landkreis Rostock
Postleitzahl: 18196
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Baumkontrolle - Wandsbek-Nord
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 22453
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Baumkontrolle - Wandsbek-Süd
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 22453
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Baumkontrolle - Nord
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Halstenbek
NUTS-Code: DEF09 Pinneberg
Postleitzahl: 25469
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Baumkontrolle - HIBB/SNI
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Brachttal
NUTS-Code: DE719 Main-Kinzig-Kreis
Postleitzahl: 63636
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Baumkontrolle - Süd
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Petschow
NUTS-Code: DE80K Landkreis Rostock
Postleitzahl: 18196
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Baumkontrolle - Sonderimmobilien
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Herrsching
NUTS-Code: DE21L Starnberg
Postleitzahl: 82211
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Baumkontrolle - LEB
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Petschow
NUTS-Code: DE80K Landkreis Rostock
Postleitzahl: 18196
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
Postleitzahl: 20306
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Vergabekammer leitet gemäß § 160 Abs. 1 GWB ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 – 4 GWB unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
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