Rahmenvereinbarung über die Kommunikationsagentur für das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Referenznummer der Bekanntmachung: 17104/004-22#005
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10115
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bmwi.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung über die Kommunikationsagentur für das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) benötigt zur Unterstützung seiner Öffentlichkeitsarbeit zu Themen, die von zentraler Bedeutung für das BMWK sind, einen Dienstleister, der umfassende Kommunikationsdienstleistungen auf qualitativ höchstem Niveau anbieten kann. Es soll daher eine Rahmenvereinbarung über die Kommunikationsagentur des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz geschlossen werden.
Die künftige Kommunikationsagentur soll neben einer umfassenden Kommunikationsberatung Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit konzeptionieren und durchführen. Die auf Basis der Rahmenvereinbarung beauftragten Maßnahmen sollen auf vorhandenen Strukturen und Inhalten der Öffentlichkeitsarbeit des BMWK aufbauen. Neue Elemente sollen mit den bestehenden Service- und Informationsangeboten so vernetzt und gestaltet werden, dass sie insgesamt als einheitliches Informationsangebot des BMWK wahrgenommen werden.
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, Scharnhorststraße 34-37, 10115 Berlin
Der Rahmenvereinbarungspartner berät und unterstützt das BMWK auf Abruf umfassend im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit zu Themen, die von zentraler Bedeutung für das BMWK sind. Dazu sind auf Wunsch des BMWK kommunikative Botschaften zu entwickeln und adäquate Kommunikationsmaßnahmen zu konzipieren - von breit angelegten (crossmedialen) Kampagnen über einzelne kommunikative Aktionen bis hin zu wiederkehrenden Formaten mit fachlich fundierten Texten. Reichweite und Zielgruppe sind je nach thematischem Schwerpunkt und den individuellen Anforderungen bedarfsgerecht zu eruieren.
Bei der Planung und Umsetzung sind stets aktuelle politische Entscheidungen zu berücksichtigen und etwaige Maßnahmen darauf abzustimmen. Zu jeder Einzelmaßnahme bzw. jedem Projekt sind dem Auftraggeber jeweils ein Projekt- sowie Zeitplan zu übergeben. Der Zeitplan ist im Projektverlauf in regelmäßigen Abständen unaufgefordert zu aktualisieren. Der Rahmenvereinbarungspartner übernimmt auf Wunsch und stets in enger Abstimmung mit dem BMWK ganz oder teilweise die Umsetzung und das Projektmanagement. Zum Projektmanagement gehören u. a. die Koordinierung/Beauftragung von ggf. benötigten Unterauftragnehmern (etwa bei der Produktion eines Kurzfilms), die Abstimmung mit weiteren Beteiligten und die Ansprache von Dritten (z. B. potenzielle Testimonials).
Gegenstand der Leistungsabrufe können sein:
- strategische Kommunikationsberatung
- Umsetzung von Kommunikationsmaßnahmen
- Informationsmaterialien im Zusammenhang mit Kampagnen
- Analyse und Auswertung von Kommunikationsmaßnahmen
- Ansprache und Betreuung von Medienpartnerschaften und -kooperationspartnern
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Rahmenvereinbarung über die Kommunikationsagentur für das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53113
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß unverzüglich bei der Vergabestelle des BMWi (s. Ziffer I.1) zu rügen. Sofern der öffentliche Auftraggeber einer Rüge nicht abhilft, kann ein Nachprüfungsverfahren bei der zuständigen Vergabekammer nur innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des BMWi, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen/können, beantragt werden (§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB).