Verlängerung U3 Mexikoplatz, Nutzen-Kosten-Untersuchung (NKU) Referenznummer der Bekanntmachung: FEM4-0068-2023
Auftragsbekanntmachung – Sektoren
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10179
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabekooperation.berlin
Abschnitt II: Gegenstand
Verlängerung U3 Mexikoplatz, Nutzen-Kosten-Untersuchung (NKU)
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung nach dem Standardisierten Bewertungsverfahren von Verkehrswegeinvestitionen im öffentlichen Personennahverkehr für die Verlängerung der U3 Krumme Lanke - Mexikoplatz in Berlin
Berlin
Für die Verlängerung der U3 Krumme Lanke - Mexikoplatz ist eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung durchzuführen. Diese ist nach dem Standardisierten Bewertungsverfahren von Verkehrswegeinvestitionen im öffentlichen Personennahverkehr in der aktuell gültigen Version nach Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verkehr und Klimaschutz durchzu-führen. Im Ergebnis ist der Nutzen-Kosten-Indikator zu bestimmen, der dazu dient, dem Land Berlin den volkswirtschaftlichen Nutzen des Vorhabens nachweisen zu können und nach anerkannten Regeln die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens im Sinne des Gemeindeverkehrsfinanzie-rungsgesetzes (GVFG) nachweisen zu können. Dies ist die Voraussetzung, um für das Vorhaben Zuschüsse des Bundes beantragen zu können.
Die Leistung ist mit der Planung eng an Vorgaben und der Genehmigung weiterer Behörden gekoppelt, sodass eine Änderung von Prüf- und Genehmigungszeiten eine Verlängerung oder Verkürzung der Leistung nach sich ziehen kann.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Es ist ein aktueller Nachweis über eine bestehende Haftpflichtversicherung vorzulegen.
Es sind Mindestanforderungen hinsichtlich des Inhalts der einzureichenden Referenzen vorgegeben. Sofern die für die Referenzen aufgestellten Mindestanforderungen nicht erfüllt werden, führt dies zum Ausschluss des gesamten Angebotes.
Die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit ist mit geeigneten Referenzen zur Durchführung von Nutzen-Kosten-Untersuchungen (Standardisiertes Bewertungsverfahren von Verkehrswegeinvestitionen des öffentlichen Personennahverkehrs) im ÖPNV in Berlin mit Abschluss der Untersuchungen in den letzten 10 Jahren nachzuweisen.
siehe Vergabeunterlagen
siehe Vergabeunterlagen
gesamtschuldnerisch haftend
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.