Wartung des Rechnergestützten Betriebsleitsystems Omnibus und Straßenbahn
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bvg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Wartung des Rechnergestützten Betriebsleitsystems Omnibus und Straßenbahn
Die Beauftragung der Wartung der Software der bestehenden Module "Controle Module" und "Alarm Handler" als Kern der zentralenseitigen Software des RBL gemäß dieser neuen Vereinbarung.
Die Beauftragung der Wartung der Software der bestehenden Module "Controle Module" und "Alarm Handler" als Kern der zentralenseitigen Software des RBL gemäß dieser neuen Vereinbarung.
Die neue Vereinbarung soll eine reguläre Laufzeit bis 30. Juni 2027 mit dreimaliger Option für die BVG zur Verlängerung für jeweils ein Jahr haben.
Abschnitt IV: Verfahren
- Zusätzliche Lieferungen, deren Beschaffung den strengen Vorschriften der Richtlinie genügt
Die Vergabe der Leistung erfolgt gemäß § 13 Absatz 2 Nummer 5 SektVO im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb, weil zusätzliche Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers beschafft werden sollen und ein Wechsel des Unternehmens dazu führen würde, dass der Auftraggeber eine Leistung mit unterschiedlichen Merkmalen kaufen müsste und dies technische Unvereinbarkeiten beziehungsweise technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde:
1. Indem ein bestehender Wartungsvertrag mit dem Auftragnehmer verlängert wird, werden weitere Leistungen des ursprünglichen Unternehmens beschafft.
2. Ein Wechsel des Unternehmens würde dazu führen, dass der Auftraggeber Leistungen mit unterschiedlichen Merkmalen kaufen müsste. Ursächlich ist, dass der ursprüngliche Unternehmer das jetzt in Gebrauch stehende Produkt – die Module CM und AH des Kerns der zentralenseitigen Software des RBL – geschaffen hat. Die Software ist nach Inhalt, Architektur, Struktur, Syntax und Logik sowie Programmierstandards (wie beispielsweise nach externen und internen Coding-Normen sowie genutzten Bibliotheken) ein individuell auf die Bedürfnisse des Auftraggeber zugeschnittenes Produkt und weltweit einzig beim Auftraggeber im Einsatz; nur der ursprüngliche Unternehmer verfügt über die entsprechende Kenntnisse zum Produkt. Nur der ursprüngliche Unternehmer kann daher die Leistung mit denselben Merkmalen erbringen.
3. Da ausschließlich der ursprüngliche Unternehmer die Leistung mit denselben Merkmalen erbringen kann, würde die Leistung eines anderen Unternehmens zu technischen Unvereinbarkeiten und, daraus resultierend, zu unverhältnismäßigen Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung führen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Wartung des Rechnergestützten Betriebsleitsystems Omnibus und Straßenbahn
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Berlin
Land: Deutschland
Ort: Berlin
Land: Deutschland
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, nach § 160 GWB.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an den öffentlichen Auftrag oder der
Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete
Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens
bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens
bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen
zu wollen, vergangen sind.
2 Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Venrags nach § 135 Absatz
1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Nach § 135 GWB:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen
Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren
innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch denöffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. 2Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt
der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30
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Kalendertagenach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EuropäischenUnion.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer
Bekanntmachung im Arntsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat,
mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der
Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen
Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des
Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den
Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Ort: Berlin
Land: Deutschland