Weiterentwicklung des Netzwerks Künstliche Intelligenz in der Arbeits- und Sozialverwaltung für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Referenznummer der Bekanntmachung: 2023-I-009
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Postleitzahl: 10117
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.pd-g.de
Adresse des Beschafferprofils: www.pd-g.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Postleitzahl: 10117
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.pd-g.de
Adresse des Beschafferprofils: https://bieterportal.pd-g.e-va.eu/
Abschnitt II: Gegenstand
Weiterentwicklung des Netzwerks Künstliche Intelligenz in der Arbeits- und Sozialverwaltung für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat im vergangenen Jahr das Netzwerk Künstliche Intelligenz (KI) in der Arbeits- und Sozialverwaltung (AS) aufgebaut und dabei im Rahmen eines Beteiligungsprozesses Leitlinien für den KI-Einsatz entwickelt. Diese Leitlinien sollen in ausgewählten Leuchtturm-Projekten praktisch erprobt und ggf. weiterentwickelt werden. Parallel soll das bestehende Netzwerk KI in der AS verstetigt und eng mit den praktischen Projekten verzahnt werden. Insbesondere sollen die Erkenntnisse, die über die Erprobung der Leitlinien gewonnen werden ins Netzwerk KI zurückgespielt und dort diskutiert werden.
Berlin
Standardlos
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1. Referenzen/Referenzprojekte - Ein Referenzprojekt aus den letzten vier Jahren (ab 01.10.2018) mit vergleichbarem Leistungsinhalt
- Netzwerkkoordination
- Begleitung von Projekten im Kontext KI und Ethik
- Projektumsetzung in der öffentlichen Verwaltung
- Die Referenzen können eine oder mehrere der Mindeststandards abbilden. Lau-fende Projekte sind zugelassen, sollten aber zu mind. 50 Prozent abgeschlossen sein.
2. Expertise im Bereich Künstlicher Intelligenz - Der Bewerber stellt Unterlagen der Referenzen des vorgesehenen Projektteams zur Verfügung (Umfang max. 1 Seite pro Teammitglied).
Die Erfahrungen des angebotenen Personals werden als ausreichend angesehen, wenn folgende Fähigkeiten nachweisbar im Gesamtteam vorliegen:
- Konzeption und Moderation von Netzwerkveranstaltungen im Bereich KI
- Kommunikations- und Öffentlichkeitsarbeit im Kontext KI im deutschen öffentlichen Sektor
- nachweisbare Expertise im Bereich KI und Ethik
3. Durchschnittliche Anzahl der für den Leistungsgegenstand qualifizierten Beschäftigten
zu Eignungskriterium 3: — Durchschnittlich 20 Beschäftigte
— in den letzten drei Geschäftsjahren (2019, 2020, 2021) pro Jahr,
— die über eine mit dem Leistungsgegenstand vergleichbare inhaltliche Erfahrung verfügen
4. Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß §§ 123, 124 GWB
5. 2.2 Eigenerklärung zur VERORDNUNG (EU) 2022/576 DES RATES vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (Art. 5k EU-VO Nr. 833/20
6. Abschlusses einer Betriebs-/ Berufshaftpflichtversicherung in marktüblichem Rahmen
zu Eignungskriterium 4: VG-Nr.1 Ziffer 2
zu Eignungskriterium 5: VG-Nr.1 Ziffer 2
zu Eignungskriterium 6: Mir / Uns ist bekannt, dass ich / wir im Auftragsfall verpflichtet bin / sind, eine Betriebs-/ Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und diesen Versicherungsschutz während der gesamten Dauer des Vertragsverhältnisses aufrecht zu erhalten.
Mindeststandard: Diese Versicherung muss folgende Mindestdeckungssummen je Schadensereignis aufweisen:
[Betrag gelöscht] Euro (je Schadensfall)
Die Deckungssummen müssen in jedem Versicherungsjahr zumindest zweimal zur Verfügung stehen. Ferner ist mir / uns bekannt, dass das Bestehen des Versicherungsschutzes innerhalb von zwei Wochen nach Zuschlagserteilung durch Vorlage der Kopie des Versicherungsscheins gegenüber dem Auftragge-ber nachzuweisen ist.
Siehe Vergabeunterlagen
Abschnitt IV: Verfahren
Berlin
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Der Auftraggeber weist auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen von Vergabevorschriften hin und verweist insbesondere auf die Fristen für die Einlegung von Nachprüfungsverfahren gemäß § 160 Abs. 3 GWB. § 160 GWB lautet insgesamt:
„(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt."
Der Auftraggeber wird gemäß § 134 GWB die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung gemäß § 134 Abs. 1 GWB unterrichten und ihnen die nach § 134 Abs. 1 GWB bestimmten Informationen zur Verfügung stellen. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach § 134 Absatz 1 GWB geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.