U9, Schloßstraße, Betoninstandsetzung Referenznummer der Bekanntmachung: INF1-0042-2023
Auftragsbekanntmachung – Sektoren
Bauauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10179
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabekooperation.berlin
Abschnitt II: Gegenstand
U9, Schloßstraße, Betoninstandsetzung
Bauleistungen für Betoninstandsetzung
U-Bahnhof Schloßstraße (U9)
Berlin
Aufgrund vorgefundener Schäden auf den beiden Bahnsteigebenen des U-Bahnhof
Schloßstraße sind Bauwerksuntersuchungen veranlasst worden.
Nach Auswertung der Bauwerksuntersuchungen ist festgestellt worden, dass zur Erhaltung beziehungsweise Wiederherstellung der Standsicherheit, Verkehrssicherheit
und Dauerhaftigkeit des Bauwerks Instandsetzungsbedarf besteht.
Für die Instandsetzungsarbeiten sind Baustelleneinrichtungs-, Baustellenlogistik-, Gerüstbau-, Abbruch-, Betonschneide-, Entsorgungs-, Spritzbeton-, Injektions- und Reinigungsarbeiten erforderlich.
Es wird eine Vollsperrung für die Arbeiten auf den befahrenen Gleisen (Gleis 3 und
Gleis 4) im Zeitraum vom 13.07.2023 bis zum 28.08.2023 eingerichtet.
In dieser Zeit sind die Gleise 3 und 4 zu bearbeiten und die Arbeiten in diesem Bereich
vollständig abzuschließen.
Vor und nach der Vollsperrung finden Arbeiten auf den unbefahrenen Gleisen während der Betriebszeit statt. Arbeiten auf den befahrenen Gleisen finden in der betriebsfreien Zeit (nächtliche Betriebspause) statt.
Strahlarbeiten ca. 12.250 m2
Betonabbruch ca. 16 m3
Spritzbetonarbeiten ca. 235 m2
Bewehrung ca. 280 kg
Injektionsarbeiten - Risse ca. 900 m
Injektionsarbeiten - Fläche ca. 135 m2
Die Prüfung und Wertung der Teilnahmeanträge erfolgt nach den einschlägigen Vorschriften der Sektorenverordnung und des GWB. Der Prüfung und Wertung der Teilnahmeanträge wird folgendes Systemzugrunde gelegt:
1) Der Auftraggeber wird die fristgerecht eingegangenen Teilnahmeanträge summarisch auf Vollständigkeitund Fehlerlosigkeit prüfen. Soweit sich daraus ergibt, dass Teilnahmeanträge unvollständig oder fehlerhaft sind, kann der Auftraggeber den Bewerber im Rahmen des rechtlich Zulässigen nach pflichtgemäßem Ermessen unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern,fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Angaben, Erklärungen und Nachweise innerhalb einer für alle Bewerber einheitlichen Nachfrist nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren (fristwahrend auch per Fax oder E-Mail);
2) Der Auftraggeber behält sich vor, von den Bewerbern zusätzliche Unterlagen zur Aufklärung, Verifizierungund Validierung der mit den Teilnahmeanträgen eingereichten Angaben, Erklärungen und Nachweisen anzufordern;
3) Darauf erfolgt eine Prüfung der Teilnahmeanträge auf Vorliegen von Ausschlussgründen. Ein zwingenderAusschluss des Bewerbers erfolgt bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 123 GWB. Davon kanngegebenenfalls unter den in § 123 Abs. 4 S. 2, Abs. 5, § 125, § 126 GWB geregelten Voraussetzungenabgesehen werden. Des Weiteren kann ein Ausschluss erfolgen bei Vorliegen eines Ausschlussgrundesnach § 124 GWB, nach § 21 AEntG, nach § 98c AufenthG, nach § 19 MiLoG oder nach § 21 SchwarzArbG.Davon kann nach pflichtgemäßem Ermessen und gegebenenfalls unter den in § 125, § 126 GWB geregeltenVoraussetzungen abgesehen werden. Ein zwingender Ausschluss des Bewerbers erfolgt weiterhin bei Nichterfüllung der aufgestellten Mindeststandards, die sich aus Ziffer III.2.1) bis III.2.3) dieser Bekanntmachungsowie aus der Eigenerklärung "Fachkundenachweis" (Formblatt) ergeben;
4) Daraufhin folgt die Prüfung der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit sowie der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit des Bewerbers,gemessen an der zu vergebenden Leistung anhand der vom Bewerber eingereichten Angaben, Erklärungenund Nachweise. Der Auftraggeber behält sich zudem vor, im Rahmen des rechtlich Zulässigen, Erfahrungen mit dem Bewerber bei der Bewertung zu berücksichtigen;
5) Alle Bewerber, die daraufhin als für die Auftragsausführung geeignet befunden werden, werden anschließend zur Angebotsabgabe aufgefordert.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Für die Eignungsprüfung hat der Bieter/Bewerber für sich und ggf. für Nachunternehmer seine Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nachzuweisen.
Das Formblatt (Eigenerklärung zur Eignung) liegt den Vergabeunterlagen bei.
Der Fachkundenachweis liegt den Vergabeunterlagen bei.
Auf Verlangen des Auftraggebers sind die Eigenerklärungen durch Bescheinigungen der zuständigen Stellen zu bestätigen.
Eigenerklärung:
- zum Korruptionsregister
- Angaben zur Betriebshaftpflicht-/Berufshaftpflichtversicherung
- Zur Eintragung in das Berufs-/Handelsregister
- über das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe nach §123, 124 GWB
- über die Zahlung von Steuern
- über die Zahlung der Beiträge an die Krankenkasse und sonstige Sozialversicherungsträger,
- zum Gewerbezentralregister
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft.
- dass keine schweren Verfehlungen vorliegen (Auszug gem. § 30 Abs. 5 BZRG)
- Handwerks- bzw. Gewerbekarte der zuständigen Handwerkskammer oder Zugehörigkeitsbescheinigung der zuständigen Industrie- und Handelskammer
Die Erklärung gemäß Frauenförderverordnung(FFV) § 1 Abs. 2 FFV.
ist mit dem Angebot einzureichen. Die entsprechende Erklärung ist den Vergabeunterlagen beigefügt.
Die Anlage Besondere Vertragsbedingung (BVB) zum BerlAVG ist unbedingt zu beachten.
Für Bewerber-/Bietergemeinschaften ist die Eigenerklärung für Bewerbergemeinschaften auszufüllen, zu unterschreiben und einzureichen. Dasselbe gilt für mit dem Teilnahmeantrag oder mit dem Angebot benannte Nachunternehmer. Beabsichtigt der Bewerber/Bieter zum Nachweis seiner Eignung auf die Kapazitäten eines anderen Unternehmens zu verweisen (Eignungsleihe), so muss der Bewerber/Bieter eine auch für den (jeweiligen) Eignungsleihgeber eine zutreffende Eigenerklärung zur Eignung für dieses Unternehmen vorlegen sowie seine tatsächliche Zugriffsmöglichkeit auf dieses Unternehmen durch Vorlage einer Verpflichtungserklärung des Eignungsleihgebers nachweisen. Für die Verpflichtungserklärung des Eignungsleihgebers ist das in den Vergabeunterlagen enthaltene Formular "Verpflichtungserklärung" zu verwenden.
Folgende Angaben und Formalitäten, zur wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit, sind erforderlich:
Eigenerklärung (Bestandteil des Formblattes Eigenerklärungen zur Eignung):
— zum Umsatz des Unternehmens in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren.
Folgende Angaben und Formalitäten, zur technischen Leistungsfähigkeit, sind erforderlich:
Eigenerklärung (Bestandteil des Formblattes Eigenerklärungen zur Eignung):
Dier Fachkundenachweis liegt den Vergabeunterlagen bei.
- Ausführung von Leistungen in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind,
- Zur Anzahl der in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Berufsgruppen
Hinweis: Für alle unter Punkt III.1.1) bis III.1.3) genannten Nachweise/Unterlagen können auch vergleichbar ausgestellte Bescheinigungen/Nachweise von den zuständigen Stellen/Behörden des jeweiligen Herkunftslandes eingereicht werden.
Die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Bewerber/der Bewerbergemeinschafterfolgt anhand der nachfolgend vorgegebenen Anforderungen. Dazu sind im Rahmen der Einreichung derTeilnahmeanträge folgende Unterlagen einzureichen:
— Eigenerklärung zur Eignung;
— Fachkundenachweis;
— Erklärung Bewerbergemeinschaft;
— Verzeichnis der Leistungen/Kapazitäten anderer Unternehmen;
— Verpflichtungserklärung zur Eignungsleihe.
Die vorgenannten Unterlagen sind den Vergabeunterlagen beigefügt.
siehe Vergabeunterlagen
siehe Vergabeunterlagen
Bietergemeinschaften haben eine gemeinsamerechtsverbind-
lich unterschriebene Erklärung über die Bildung einer Arbeitsge-
meinschaft im Auftragsfall, über alle Mitglieder und deren be-
vollmächtigten Vertreter, über die rechtsverbindliche Vertretung
der Bevollmächtigten gegenüber dem Auftraggeber und über
die Haftung aller Mitglieder als Gesamtschuldner bei Angebots-
abgabe zu stellen.
Gemäß Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG) gelten die "Besonderen Vertragsbedingungen zum BerlAVG. Auf die Sanktionen nach § 6 BerlAVG wird hingewiesen.
Außerdem wird auf die Verpflichtung nach § 13 Abs. 1 Landesgleichstellungsgesetz Berlin in Verbindung mitder Frauenförderverordnung (FFV), insbesondere §§ 1 bis 4 FFV und zugehörige Sanktionen nach § 7 FFVverwiesen. Es gelten die "Besonderen Vertragsbedingungen zur Frauenförderung". Die Bieter müssen mit ihrenAngeboten insoweit eine Verpflichtungserklärung gemäß § 1 Abs. 2 FFV (Formblatt) einreichen.
Weitere Einzelheiten ergeben sich aus den unter der angegebenen URL (Ziffer I.3)) zum Download verfügbarenVergabeunterlagen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Die BVG wickelt das Vergabeverfahren elektronisch über eine Vergabemanagement-Software sowie übereine Vergabeplattform ab. Es wird ausdrücklich empfohlen, eine Registrierung auf dieser Vergabeplattformvorzunehmen.
2. Sämtliche Teilnahme-/Vergabeunterlagen werden Interessenten auf rechtzeitige Anforderung direkt,kostenfrei und ausschließlich elektronisch über die der unter Ziffer I.1) angegebene Vergabeplattform zurVerfügung gestellt und sind ausschließlich zu verwenden.
3. Die Beantwortung von Fragen der Bewerber/Bieter, die spätestens 6 Kalendertage vor Ablauf der Teilnahme-/Angebotsfrist erfolgt und sonstige verfahrensrelevante Informationen werden allen Bewerbern/Bietern direkt,kostenfrei und ausschließlich elektronisch über die der unter Ziffer I.1) angegebene Vergabeplattform zurVerfügung gestellt. Bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Teilnahmeanträge und/oder Angebote istder Bewerber/Bieter verpflichtet, regelmäßig und selbstständig auf über die Vergabeplattform zur Verfügunggestellte, geänderte oder zusätzliche Dokumente oder sonstige verfahrensrelevante Informationen zu achten.Ein separater Hinweis durch den Auftraggeber erfolgt nicht.
4. Auskünfte über die Teilnahmeunterlagen müssen bis zum 03.04.2023 ausschließlich elektronisch über die derunter Ziffer I.1) angegebene Vergabeplattform beantragt werden.
5. Die Teilnahmeanträge sind ausschließlich elektronisch über die der unter Ziffer I.1) angegebeneVergabeplattform einzureichen.
Die Einreichung von Teilnahmeanträgen in Schriftform, per E-Mail oder Fax ist unzulässig.
6. Die Angebote sind ausschließlich elektronisch über die der unter Ziffer I.1) angegebene Vergabeplattform einzureichen. Die Einreichung von Angeboten in Schriftform, per E-Mail, Fax oder die Nachrichtenfunktion der Vergabeplattform ist unzulässig.
7. Die BVG behält sich Ergänzungen sowie auch Änderungen an den Vergabeunterlagen einschließlich derVerfahrensbedingungen, dem Leistungssoll und den Vertragsbestimmungen vor.
8. Die BVG behält sich vor, in einer oder mehreren Runden Verhandlungsgespräche mit einem oder allen Bietern durchzuführen. Die BVG behält sich ebenso vor, den Zuschlag auf der Grundlage der Erstangebote zuvergeben ohne in Verhandlung mit den Bietern zu treten. Die BVG behält sich ebenfalls vor, Bieter im Verfahrensverlauf abzuschichten und nicht zu Verhandlungsgesprächen einzuladen, sofern erkennbar wird, dass auch bei Durchführung solcher Gespräche keine Aussicht auf eine Zuschlagserteilung besteht. Ein Anspruch eines Bieters auf Verhandlung besteht somit ausdrücklich nicht.
9. Sofern der Bewerber zum Nachweis seiner Eignung die Kapazitäten eines anderen Unternehmens(Dritter/Nachunternehmer) in Anspruch nehmen will (Eignungsleihe), muss er den Namen dieses anderenUnternehmens benennen und angeben, wofür er die Kapazitäten des anderen Unternehmens in Anspruchnehmen will (Formblatt). Entsprechende Nachweise sind in dem Umfang vorzulegen, wie sie für den Bewerbervorzulegen wären. Außerdem muss der Bewerber durch Vorlage der Verpflichtungserklärung "Eignungsleihe"dieses Unternehmens nachweisen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel Tatsächlich zur Verfügunggestellt werden (vgl. § 47 SektVO). In Hinblick auf Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeitoder die erforderliche berufliche Erfahrung kann ein Bewerber die Kapazitäten anderer Unternehmen gemäߧ 47 Abs. 2 SektVO nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistungen erbringen, für die dieseKapazitäten benötigt werden;
10. Die übersandten Vergabeunterlagen sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur im Rahmen diesesVergabeverfahrens verwendet werden;
11. Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen erhalten im Rahmen der geltenden vergaberechtlichenBestimmungen bei den Regelungen des § 1, 7 und 8 Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzentsprechenden und sonst gleichwertigen Angeboten die Unternehmen bevorzugt den Zuschlag, dieAusbildungsplätze bereitstellen, sich an tariflichen Umlageverfahren zur Sicherung der beruflichenErstausbildung oder an Ausbildungsverbünden beteiligen. Als Nachweis ist von den für den Zuschlag inBetracht kommenden Bietern eine Bescheinigung der für die Berufsausbildung zuständigen Stelle vorzuhalten.
Sämtliche Kommunikation zwischen BVG und Bieter/Bewerber muss ausschließlich über die Vergabeplattform erfolgen!
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.