Lieferung von Zylinderrollenlager gekapselt FAG H/HK (BVG-Nr. 67407) Referenznummer der Bekanntmachung: FEM1-0663-2022
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10179
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabekooperation.berlin
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung von Zylinderrollenlager gekapselt FAG H/HK (BVG-Nr. 67407)
Lieferung von Zylinderrollenlager gekapselt FAG H/HK (BVG-Nr. 67407)
Berlin
Vertragslaufzeit: 500 Stück als feste Abnahmemenge für die Vertragslaufzeit bis 31.12.2024 Die Rahmenvertragshöchstmenge ist 500 Stück für die Vertragslaufzeit. Beidseitiges Optionsrecht: Der Vertrag sieht eine Option vor, die vorliegende Rahmenvereinbarung insgesamt bis zu 3-mal zu verlängern. Die Mindestlaufzeit einer Option beträgt 12 Monate. Die Gesamtlaufzeit aller Optionen ist auf 36 Monate begrenzt. Geschätzter Bedarf für die Optionszeit ist 1052 Stück. Die Rahmenvertragshöchstmenge ist 1500 Stück für die Optionszeit.
3-malige Option. max. Optionszeit 36 Monate 2025-2027
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Lieferung von Zylinderrollenlager gekapselt FAG H/HK (BVG-Nr. 67407)
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 22525
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.