Besondere Versorgung gemäß § 140a Abs. 3 b) SGB V zur Einbeziehung des Leistungsangebots des INFORM-Programms in die Versorgung von Versicherten
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 10178
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.aok.de
Abschnitt II: Gegenstand
Besondere Versorgung gemäß § 140a Abs. 3 b) SGB V zur Einbeziehung des Leistungsangebots des INFORM-Programms in die Versorgung von Versicherten
Bei Kindern mit Krebserkrankungen, bei denen keine etablierte Behandlungsoption (mehr) besteht, erfolgt eine umfangreiche molekulargenetische Diagnostik. Dies hat das Ziel, bislang nicht zu identifizierende therapeutisch nutzbare Angriffspunkte zu finden, bzw. nicht erfolgsversprechende Behandlungen zu unterlassen. Das Projekt erfolgt in Zusammenarbeit mit den kinderonkologischen Zentren der GPOH.
Kinder- und Jugendliche mit einer Hochrisikokrebserkrankung oder rezidivierten Krebserkrankung nach Standardtherapie haben eine sehr schlechte Prognose mit einer Überlebenswahrscheinlichkeit von unter 20% nach 2 Jahren. Sehr häufig erfolgen dann empirischen Chemotherapien, deren Nutzen nicht belegt ist, die aber erhebliche Nebenwirkungen aufweisen. Ziel des Projektes ist das Auffinden von bislang nicht zu identifizierenden zielgerichteten Therapieansätzen und das Unterlassen von nicht erfolgversprechenden Behandlungsversuchen. Dies erfolgt durch eine sehr umfangreiche molekulargenetische Diagnostik und weiteren innovativen diagnostischen Methoden verbunden mit einer für die pädiatrische Onkologie spezifischen bioinformatorischen Auswertung einschließlich manueller Auswertungen. Die Ergebnisse werden durch ein multiprofessionelles Expertenteam aus der pädiatrischen Onkologie und allen angrenzenden Fachdisziplinen im Rahmen einer gemeinsamen Gremienentscheidung interpretiert und bewertet und dabei neueste internationale Forschungsergebnisse berücksichtigt. Durch die Zusammenarbeit mit den kinderonkologischen Zentren der GPOH ist zudem sichergestellt, dass die Behandlungsergebnisse erfasst werden und die Behandlung wann immer möglich innerhalb von klinischen Studien erfolgt. Ferner erfolgt eine Untersuchung auf erbliche Krebsdispositionssyndrome und Empfehlungen für eine gezielte Krebsvorsorge in betroffenen Familien.
Der Vertrag wird auf unbefristete Dauer geschlossen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Die Vergabe erfolgt im Wege des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 6 VgV, da die nachzufragenden Leistungen nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden können und es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt. Für die Leistungserbringung kommt lediglich das Konsortium aus dem Deutschen Krebsforschungszentrum und dem Universitätsklinikum Heidelberg ("INFORM-Partner") in Betracht, da aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist.
Da sich kinderonkologische Tumore von Tumoren Erwachsener grundsätzlich unterscheiden, sehr selten sind und dabei viele unterschiedliche Tumorentitäten umfassen, ist eine spezifische Analyse erforderlich, die besondere Expertise erfordert. Diese steht in der notwendigen Qualität und Geschwindigkeit nur bei den INFORM-Partnern zur Verfügung. Für die molekulargenetischen und biologischen Untersuchungen sowie die wissenschaftliche Einordnung der Befunde haben die INFORM-Partner ein Alleinstellungsmerkmal:
- Die besondere apparative und personelle Ausstattung des DKFZ sowie die vorhandene langjährige Expertise des spezialisierten Teams ermöglichen eine vollständige Analyse einschließlich der bioinformatorischen Analyse, der molekularen Interpretation, der wissenschaftlicher Bewertung, der klinischen Gewichtung und dem molekularem Tumorboard in durchschnittlich 28 und maximal 42 Tagen.
- Die notwendige molekulare Diagnostik kann in diesem Umfang nur vom DKFZ innerhalb der EU erbracht werden. Sie umfasst u.a. Ganzgenomsequenzierung, Ganzexomsequenzierung, Methylierungsuntersuchung, RNA-Sequenzierung, bei Bedarf in-vitro-Testungen der resultierenden Behandlungsempfehlung, Simulation der aus Mutationen folgenden Strukturveränderungen.
- Die INFORM-Partner nehmen zur Qualitätssicherung an weltweiten internationalen Ringversuchen zur Genomsequenzierung teil, die in Deutschland nicht verfügbar sind. Dies wird von keinem anderen Zentrum in Deutschland erfüllt.
- Bei kinderonkologischen Tumoren können keine automatisierten Auswertungsalgorithmen, wie sie in der Panel-Analyse eingesetzt werden, angewendet werden. Vielmehr ist für die klinische Entscheidung eine manuelle Auswertung und interdisziplinäre Interpretation sowie spezielles Expertenwissen erforderlich, was für die besonderen kinderonkologischen Tumoren nur bei den INFORM-Partnern vorhanden ist.
-Nach Stammzelltransplantationen besteht ein genetisches Mosaik, für das spezielle Auswertungsalgorithmen vorgehalten werden müssen, die bei den INFORM-Partnern verfügbar sind.
-Die bioinformatischen Analysen gehen weit über die Analysen anderer Plattformen und Anbieter hinaus.
-Die biologische Auswertung ist ein manueller Vorgang, der spezifisch im pädiatrisch-onkologischen Kontext erfolgt. Hier werden die durch die vorangegangenen bioinformatischen Filteralgorithmen gelisteten Kandidatenzielgene einzeln im Hinblick auf den aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand bewertet, bevor sie an das Tumorboard weitergegeben werden.
- Die Interpretation der Funde erfordert eine außergewöhnliche, tiefe Kenntnis der aktuellen Studienlage, über die die INFORM-Partner verfügen.
Dazu kommt, dass aufgrund der hohen Komplexität alle Kinderonkologischen Zentren in Deutschland mit den INFORM-Partnern in den Krankheitssituationen, deren Analysen Bestandteil dieses Vertrags sind, koordinieren. Die Zusammenarbeit beim Versand der frisch gefrorenen Tumorproben, der Analyse und gemeinsamen Befundbesprechung ist etabliert.
Die INFORM-Partner verfügen daher über ein technisches Alleinstellungsmerkmal. In Bezug auf die zu beauftragenden Analysen besitzen sie die oben dargelegte einmalige Fachkunde und Ausstattung, die bei anderen Wirtschaftsteilnehmern nicht vorhanden ist. Hinzu kommt einmalige Vernetzung mit den kinderonkologischen Zentren in Deutschland, die zur Ausführung des Auftrags erforderlich und ebenfalls von keinem anderen Wirtschaftsteilnehmer vorgehalten wird oder in absehbarer Zeit aufgebaut werden kann.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Heidelberg
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 69120
Land: Deutschland
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Heidelberg
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 69120
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Auftraggeberinnen sind die
AOK Bremen / Bremerhaven, Bürgermeister-Smidt-Straße 95, 28195 Bremen
AOK – Die Gesundheitskasse in Hessen, Basler Straße 2, 61352 Bad Homburg v. d. H.
AOK Rheinland / Hamburg – Die Gesundheitskasse, Kasernenstraße 61, 40213 Düsseldorf
AOK Sachsen-Anhalt – Die Gesundheitskasse, Lüneburger Straße 4, 39106 Magdeburg
Darüber hinaus besteht ein Beitrittsrecht zum Vertrag für
AOK Baden-Württemberg, Hauptverwaltung, Presselstraße 19, 70191 Stuttgart
AOK Bayern - Die Gesundheitskasse, Carl-Wery-Str. 28, 81739 Bayern
AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen, Hildesheimer Str. 273, 30519 Hannover
AOK Nordost - Die Gesundheitskasse, Brandenburger Straße 72, 14467 Potsdam
AOK NORDWEST – Die Gesundheitskasse, Kopenhagener Straße 1, 44269 Dortmund
AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen, Sternplatz 7, 01067 Dresden
AOK Rheinland-Pfalz / Saarland – Die Gesundheitskasse, Virchowstraße 30, 67304 Eisenberg
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
§ 135 GWB "(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber ... 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Unionvergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. ... (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen." § 168 GWB ... "(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. ..."