Empfangs- und Wachdienst
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Postleitzahl: 10117
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.big-direkt.de
Adresse des Beschafferprofils: https://www.big-direkt.de/de/ueber-die-big/geschaeftspartner/ausschreibungen.html
Abschnitt II: Gegenstand
Empfangs- und Wachdienst
Die BundesInnungskrankenkasse Gesundheit, kurz BIG direkt gesund, ist eine bundesunmittelbare gesetzliche
Krankenkasse mit Rechtssitz in Berlin und Hauptverwaltung in Dortmund. Es handelt sich um die erste
Direktkrankenversicherung Deutschlands mit rund 513.000 Versicherten (Stand Dezember 2021). Für die Hauptverwaltung von BIG direkt gesund in Dortmund mit derzeit ca. 920 Mitarbeitern schreibt die Auftraggeberin Wach- und Empfangsdienstleistungen ab 01.01.2023 aus.
Hauptverwaltung von BIG direkt gesund auf der Rheinischen Str. 1 in 44137 Dortmund
Vor dem Hintergrund des Laufzeitendes des aktuellen Dienstleistungsvertrages schreibt BIG direkt gesund die Dienstleistung „Empfangs- und Wachdienst“ neu aus.
Der Empfang in der Hauptverwaltung ist durch eine Person des Auftragnehmers montags bis freitags in der Zeit von 07:00 – 19:00 Uhr zu besetzen, in der Zeit Montag-Freitag von 13:00 – 15:00 Uhr müssen es im Empfangsdienst zwei Personen sein. Der Wachdienst wird von einer Person durchgeführt und hat während der nicht durch den Empfang besetzten Zeiten von montags bis sonntags im Gebäude der BIG in Dortmund anwesend zu sein und seine Aufgaben zu erfüllen.
Die Empfangs- und Wachdienstleistungen sind zeitlich eng miteinander verknüpft, so lange das Empfangspersonal da ist, finden keine Wachdienstleistungen statt, sobald die Dienstzeit des Empfangspersonals endet, übergibt das Empfangspersonal an den Wachdienst. Der Wachdienst dauert so lange an, bis die Dienstzeit für das Empfangspersonal wieder beginnt. Die Anlage „Leistungsbeschreibung“ enthält dabei detaillierte Angaben zum Aufgabenumfang und zur Qualifikation des Personals für den Wachdienst und den Empfang. Ebenfalls sind dort von der Auftraggeberin detaillierte Angaben zu den Anforderungen an Objektleitung, Vorarbeiter(in) und der Qualitätssicherung formuliert worden.
Die Vergabe erfolgt für die Dauer von 2 Jahren, mit der Option einer einmaligen Verlängerung durch die Auftraggeberin um 1 Jahr. Leistungsbeginn ist der 01. Januar 2023.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Empfangs- und Wachdienst
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 13593
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de/DE/Vergaberecht/vergaberecht_node.html
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die nachfolgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
§ 134 Informations- und Wartepflicht:
1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren; (…)
2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (…)
§ 135 Unwirksamkeit:
1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
a) gegen § 134 verstoßen hat oder;
b) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union;
3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
a) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
b) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
c) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. (…)
§ 160 Einleitung, Antrag:
1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein (…);
3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
a) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer First von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
b) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten First zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
c) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
d) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Ort: Bonn
Land: Deutschland