Einführung einer Software für die Digitale Pflege und Behandlungsdokumentation inkl. KIS-Upgrade und Umsetzung von Maßnahmen zur Ausfallsicherheit der Pflege- und Behandlungsdokumentation

Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung

Lieferauftrag

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bremen
NUTS-Code: DE501 Bremen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 28201
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.roland-klinik.de
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Andere: Krankenhäuser / Kliniken
I.5)Haupttätigkeit(en)
Gesundheit

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Einführung einer Software für die Digitale Pflege und Behandlungsdokumentation inkl. KIS-Upgrade und Umsetzung von Maßnahmen zur Ausfallsicherheit der Pflege- und Behandlungsdokumentation

II.1.2)CPV-Code Hauptteil
48000000 Softwarepaket und Informationssysteme
II.1.3)Art des Auftrags
Lieferauftrag
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Lizenzen und Dienstleistungen zur Einführung einer Software für die Digitale Pflege und Behandlungsdokumentation inkl. KIS-Upgrade inklusive monatlicher Softwarewartung für 36 Monate, sowie Lizenzen, Hardware und Dienstleistungen zum dazugehörigem KIS-Ausfallskonzept inklusive monatlicher Softwarewartung für 36 Monate, gemäß den Anforderungen aus § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KHSFV, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 KHSFV und § 19 Abs. 2 und 3 KHSFV.

II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert ohne MwSt.: [Betrag gelöscht] EUR
II.2)Beschreibung
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
48180000 Medizinsoftwarepaket
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE501 Bremen, Kreisfreie Stadt
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Die Softwarelizenzen umfassen ein erweitertes Bedienkonzept zur Nutzung aller verfügbaren Workspaces, ein rollenbasiertes Berechtigungskonzept, Pflegeplanung, Standardpflegeprozesse und -pläne, Leistungserfassung in der Pflege, Stationskurve, NEXUS MOBILE und Ärzte-Apps, Autotexte und CIRS-Meldeprozesse, gerichtsfeste Dokumentation und Archivierung, Integration digitales Diktat, Online-Spracherkennung und Sprachsteuerung sowie OP und Anästhesie NG.

Zudem ist die Beschaffung eines Security-Gateways zur Verwaltung und Freigabe aller mobilen NEXUS (KIS) Anwendungen, die Dokumentation eines Informationssicherheitssystems im Rahmen des KIS, ein Logbuch zur Nachverfolgbarkeit der Zugriffe durch Benutzer, ein technisches Ausfallkonzept sowie die digitale Signatur inkl. Hardware Gegenstand der Beschaffung.

II.2.5)Zuschlagskriterien
Preis
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
  • Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
    • nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Erläuterung:

Kurzzusammenfassung der Begründung der Entscheidung, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben:

Der Ausnahmetatbestand des § 14 Abs. 4 Nr. 5 VgV findet auch für private Zuwendungsempfänger Anwendung und ist für diese Beschaffungsmaßnahme aus den nachfolgenden Gründen einschlägig.

Die NEXUS AG ist ursprünglicher Auftragnehmer und die zu beschaffenden Leistungen sind auch als zusätzliche Lieferleistungen anzusehen, da die neuen Module sowie das notwendige KIS-Update in dem ursprünglichen Vertrag mit der NEXUS AG nicht enthalten waren.

Zusätzlich würde ein Wechsel des Unternehmens dazu führen, dass die Roland-Klinik eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und ein Wechsel des Auftragnehmers unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde. Das KIS Update kann allein aus tatsächlichen und lizenzrechtlichen Gründen nur durch den bisherigen Auftragnehmer erfolgen. Andere Unternehmen verfügen nicht über die für das Update notwendigen Software-Codes und sind lizenzrechtlich nicht befugt, das von NEXUS entwickelte KIS zu updaten. Ein KIS-Update ist daher aus tatsächlichen und lizenzrechtlichen Gründen nur durch den bisherigen Auftragnehmer durchzuführen.

Die Erweiterung des bestehenden KIS durch Funktionen eines anderen Unternehmens ist hingegen aufgrund verhältnismäßiger technischer Schwierigkeiten nicht möglich.

Die Einführung weiterer Komponenten anderer Hersteller würde die Fehleranfälligkeit steigern und unverhältnismäßig hohe Aufwände bezüglich Monitoring, Aktualisierung der Betriebssysteme und Sicherstellung der IT-Sicherheit mit sich bringen. Neben der Fehleranfälligkeit wird es auch schwieriger vorhandene Fehler zu beseitigen. Es ist stets die Abstimmung mit mehreren Parteien notwendig. Auch dies verursacht zusätzlichen Aufwand. Zusätzlich besteht die Gefahr, dass Verantwortlichkeiten von NEXUS auf das Drittunternehmen oder umgekehrt geschoben werden. Daraus resultierende Verzögerungen bei der Behebung von Fehlern sind nicht hinnehmbar. Des Weiteren entsteht ein zusätzlicher Kosten- und Zeitaufwand dadurch, dass die Mitarbeiter zusätzliche Know-How für die Funktionen eines anderen Herstellers aufbauen müssen.

Es besteht daher sowohl eine absolute, als auch relative Inkompatibilität der technischen Systeme.

Der Auftrag kann daher nur an den ursprünglichen Auftragnehmer erfolgen.

IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
IV.2)Verwaltungsangaben

Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe

V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
27/12/2022
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Donaueschingen
NUTS-Code: DE136 Schwarzwald-Baar-Kreis
Postleitzahl: 78166
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.nexus-ag.de
Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: nein
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: [Betrag gelöscht] EUR
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3)Zusätzliche Angaben:
VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bremen
Postleitzahl: 28195
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

§ 160 Abs. 3 GWB

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.

(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit

1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,

2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
16/01/2023