Einführung einer Software für die Digitale Pflege und Behandlungsdokumentation inkl. KIS-Upgrade und Umsetzung von Maßnahmen zur Ausfallsicherheit der Pflege- und Behandlungsdokumentation
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bremen
NUTS-Code: DE501 Bremen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 28201
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.roland-klinik.de
Abschnitt II: Gegenstand
Einführung einer Software für die Digitale Pflege und Behandlungsdokumentation inkl. KIS-Upgrade und Umsetzung von Maßnahmen zur Ausfallsicherheit der Pflege- und Behandlungsdokumentation
Lizenzen und Dienstleistungen zur Einführung einer Software für die Digitale Pflege und Behandlungsdokumentation inkl. KIS-Upgrade inklusive monatlicher Softwarewartung für 36 Monate, sowie Lizenzen, Hardware und Dienstleistungen zum dazugehörigem KIS-Ausfallskonzept inklusive monatlicher Softwarewartung für 36 Monate, gemäß den Anforderungen aus § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KHSFV, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 KHSFV und § 19 Abs. 2 und 3 KHSFV.
Die Softwarelizenzen umfassen ein erweitertes Bedienkonzept zur Nutzung aller verfügbaren Workspaces, ein rollenbasiertes Berechtigungskonzept, Pflegeplanung, Standardpflegeprozesse und -pläne, Leistungserfassung in der Pflege, Stationskurve, NEXUS MOBILE und Ärzte-Apps, Autotexte und CIRS-Meldeprozesse, gerichtsfeste Dokumentation und Archivierung, Integration digitales Diktat, Online-Spracherkennung und Sprachsteuerung sowie OP und Anästhesie NG.
Zudem ist die Beschaffung eines Security-Gateways zur Verwaltung und Freigabe aller mobilen NEXUS (KIS) Anwendungen, die Dokumentation eines Informationssicherheitssystems im Rahmen des KIS, ein Logbuch zur Nachverfolgbarkeit der Zugriffe durch Benutzer, ein technisches Ausfallkonzept sowie die digitale Signatur inkl. Hardware Gegenstand der Beschaffung.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Kurzzusammenfassung der Begründung der Entscheidung, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben:
Der Ausnahmetatbestand des § 14 Abs. 4 Nr. 5 VgV findet auch für private Zuwendungsempfänger Anwendung und ist für diese Beschaffungsmaßnahme aus den nachfolgenden Gründen einschlägig.
Die NEXUS AG ist ursprünglicher Auftragnehmer und die zu beschaffenden Leistungen sind auch als zusätzliche Lieferleistungen anzusehen, da die neuen Module sowie das notwendige KIS-Update in dem ursprünglichen Vertrag mit der NEXUS AG nicht enthalten waren.
Zusätzlich würde ein Wechsel des Unternehmens dazu führen, dass die Roland-Klinik eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und ein Wechsel des Auftragnehmers unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde. Das KIS Update kann allein aus tatsächlichen und lizenzrechtlichen Gründen nur durch den bisherigen Auftragnehmer erfolgen. Andere Unternehmen verfügen nicht über die für das Update notwendigen Software-Codes und sind lizenzrechtlich nicht befugt, das von NEXUS entwickelte KIS zu updaten. Ein KIS-Update ist daher aus tatsächlichen und lizenzrechtlichen Gründen nur durch den bisherigen Auftragnehmer durchzuführen.
Die Erweiterung des bestehenden KIS durch Funktionen eines anderen Unternehmens ist hingegen aufgrund verhältnismäßiger technischer Schwierigkeiten nicht möglich.
Die Einführung weiterer Komponenten anderer Hersteller würde die Fehleranfälligkeit steigern und unverhältnismäßig hohe Aufwände bezüglich Monitoring, Aktualisierung der Betriebssysteme und Sicherstellung der IT-Sicherheit mit sich bringen. Neben der Fehleranfälligkeit wird es auch schwieriger vorhandene Fehler zu beseitigen. Es ist stets die Abstimmung mit mehreren Parteien notwendig. Auch dies verursacht zusätzlichen Aufwand. Zusätzlich besteht die Gefahr, dass Verantwortlichkeiten von NEXUS auf das Drittunternehmen oder umgekehrt geschoben werden. Daraus resultierende Verzögerungen bei der Behebung von Fehlern sind nicht hinnehmbar. Des Weiteren entsteht ein zusätzlicher Kosten- und Zeitaufwand dadurch, dass die Mitarbeiter zusätzliche Know-How für die Funktionen eines anderen Herstellers aufbauen müssen.
Es besteht daher sowohl eine absolute, als auch relative Inkompatibilität der technischen Systeme.
Der Auftrag kann daher nur an den ursprünglichen Auftragnehmer erfolgen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Donaueschingen
NUTS-Code: DE136 Schwarzwald-Baar-Kreis
Postleitzahl: 78166
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.nexus-ag.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bremen
Postleitzahl: 28195
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 Abs. 3 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.