Rahmenvertrag der obersten Bundesbehörden über Bedruckung nachhaltiger Werbemittel sowie deren Lieferung Referenznummer der Bekanntmachung: 100-14022#00004#0002
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10117
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]58
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bundespresseamt.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvertrag der obersten Bundesbehörden über Bedruckung nachhaltiger Werbemittel sowie deren Lieferung
Die Bundesregierung nutzt zur Unterstützung ihrer Maßnahmen der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit bzw. ihrer Maßnahmen der Personalgewinnung kleine Geschenkartikel oder Werbemittel (Give-aways). Im Sinne eines wirtschaftlichen Einsatzes von Haushaltsmitteln und personeller Ressourcen sowie zur Gewährleistung eines möglichst einheitlichen Auftritts der Bundesbehörden, soll daher ein Rahmenvertrag der obersten Bundesbehörden über die Lieferung von nachhaltigen, bedruckten Werbemitteln vergeben werden. Dieser umfasst nachhaltige Werbemittel, die die obersten Bundesbehörden als Bedarfsträger neben dem Auftraggeber während der Vertragslaufzeit abrufen können.
Berlin
Die Bundesregierung nutzt zur Unterstützung ihrer Maßnahmen der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit bzw. ihrer Maßnahmen der Personalgewinnung kleine Geschenkartikel oder Werbemittel (Give-aways).
Im Sinne eines wirtschaftlichen Einsatzes von Haushaltsmitteln und personeller Ressourcen sowie zur Gewährleistung eines möglichst einheitlichen Auftritts der Bundesbehörden, soll daher ein Rahmenvertrag der obersten Bundesbehörden über die Lieferung von nachhaltigen Werbemitteln vergeben werden. Dieser umfasst Werbemittel, die mehrere oberste Bundesbehörden als Bedarfsträger neben dem Auftraggeber während der Vertragslaufzeit abrufen.
Der Auftraggeber erhält das Recht, den Vertrag nach Ablauf der Vertragsdauer zweimal um jeweils ein weiteres Jahr zu verlängern (Option). Eine Verpflichtung, diese Option auszuüben, besteht jedoch nicht.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Der Bieter muss nachweisen, dass er in der Lage ist, mehrere Projekte mit einem größeren Auftragsvolumen wirtschaftlich umsetzen zu können. Dazu ist der Umsatz bezogen auf den Gesamtumsatz des Unternehmens für drei aufeinanderfolgende abgeschlossene Geschäftsjahre zwischen 2018 und 2022 anzugeben.
Es wird mindestens ein Gesamtumsatz (netto) i. H. v. 2 Mio. € durchschnittlich pro Geschäftsjahr erwartet.
Der Bieter muss zur Prüfung seiner Eignung mit Unternehmensreferenzen nachweisen, dass er über einschlägige Erfahrungen verfügt.
Hierzu nennt er Referenzen, die er für Auftraggeber Januar 2020 erbracht hat und für die folgende Angaben zu machen sind:
- Name und Anschrift Auftraggeber,
- Ansprechpartner einschließlich Kontaktdaten,
- Darstellung der erbrachten Leistung mit dem Zeitraum der Durchführung, aus der sich ergibt dass es sich um dem Ausschreibungsgegenstand vergleichbare Leistungen handelt.
Der Bieter besitzt die nötige Fachkunde, wenn er mit mindestens drei Referenzen die geforderten Kompetenzen und Erfahrungen in der Erbringung von dem Ausschreibungsgegenstand vergleichbaren Leistungen belegen kann.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen ist Folgendes zu beachten:
- Nach § 135 Abs. 2 GWB endet die Frist, mit der die Unwirksamkeit eines Vertrages mit einem Nachprüfungsverfahren geltend gemacht werden kann, 30 Kalendertage nach der Information der betroffenen Bieter durch den Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss oder im Falle der Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union 30
Kalendertage nach dieser Veröffentlichung,
- Nach § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 4 GWB ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit:
-- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der in § 134 Abs. 2 GWB geregelten Frist, nach deren Verstreichen ein Zuschlag erteilt werden darf, bleibt unberührt,
-- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabegegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
-- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
-- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.