Sicherheitsdienstleistungen Interimsvergabe Referenznummer der Bekanntmachung: FEM2-0863-2022
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10179
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabekooperation.berlin
Abschnitt II: Gegenstand
Sicherheitsdienstleistungen Interimsvergabe
Aufgrund der fristlosen Kündigung des bestehenden Sicherheitsdienstleisters der BVG sollen nun übergangsweise alternative Dienstleisters beauftragt werden, die bis zur Beauftragung eines neuen Hauptdienstleisters die wichtigsten und absolut notwendigen Sicherheitsleistungen an den Bahnhöfen der BVG übernehmen.
Los 1 Schwerpunktbahnhöfe
Berlin
Aufgrund der fristlosen Kündigung des bestehenden Sicherheitsdienstleisters der BVG sollen nun übergangsweise alternative Dienstleisters beauftragt werden, die bis zur Beauftragung eines neuen Hauptdienstleisters die wichtigsten und absolut notwendigen Sicherheitsleistungen an den Bahnhöfen der BVG übernehmen.
Die vom AN im Einsatzgebiet während der Einsatzzeit zu erbringenden Sicherheitsdienstleistungen umfassen die grundsätzliche Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im Einsatzbereich. Dazu gehören:
· die Wahrnehmung und Durchsetzung des Hausrechts auf Grundlage der Einhaltung der Nutzungsordnung
· die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ordnung, Sauberkeit inklusive der Durchsetzung des Rauchverbots
· den Schutz der Fahrgäste des AG vor Belästigung, Bedrohungen und Übergriffen,
· den Schutz der Beschäftigten der BVG sowie der im Auftrag der BVG Handelnden vor Belästigungen, Bedrohungen und Übergriffen,
· den Schutz von Betriebsanlagen, Fahrzeugen und Liegenschaften des AG vor Sachbeschädigungen, Vandalismus und Sabotagehandlungen,
· die Erbringung von Sicherheits- und Servicedienstleistungen bei Groß- und Sonderveranstaltungen,
· Fahrgastinformation, -auskünfte und Fahrgastlenkung grundsätzlich bei Betriebsstörungen, insbesondere Pendel,- Schienenersatzverkehr (SEV) und Umfahrungsmaßnahmen innerhalb des Liniennetzes
Verlängerungsoption über 3 Monate.
Los 2 Enbahnhöfe
Berlin
Aufgrund der fristlosen Kündigung des bestehenden Sicherheitsdienstleisters der BVG sollen nun übergangsweise alternative Dienstleisters beauftragt werden, die bis zur Beauftragung eines neuen Hauptdienstleisters die wichtigsten und absolut notwendigen Sicherheitsleistungen an den Bahnhöfen der BVG übernehmen.
Die vom AN im Einsatzgebiet während der Einsatzzeit zu erbringenden Sicherheitsdienstleistungen umfassen die grundsätzliche Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im Einsatzbereich. Dazu gehören:
· die Wahrnehmung und Durchsetzung des Hausrechts auf Grundlage der Einhaltung der Nutzungsordnung
· die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ordnung, Sauberkeit inklusive der Durchsetzung des Rauchverbots
· den Schutz der Fahrgäste des AG vor Belästigung, Bedrohungen und Übergriffen,
· den Schutz der Beschäftigten der BVG sowie der im Auftrag der BVG Handelnden vor Belästigungen, Bedrohungen und Übergriffen,
· den Schutz von Betriebsanlagen, Fahrzeugen und Liegenschaften des AG vor Sachbeschädigungen, Vandalismus und Sabotagehandlungen,
· die Erbringung von Sicherheits- und Servicedienstleistungen bei Groß- und Sonderveranstaltungen,
· Fahrgastinformation, -auskünfte und Fahrgastlenkung grundsätzlich bei Betriebsstörungen, insbesondere Pendel,- Schienenersatzverkehr (SEV) und Umfahrungsmaßnahmen innerhalb des Liniennetzes
79710000-4
Los 3 Schließdienst
Berlin
Aufgrund der fristlosen Kündigung des bestehenden Sicherheitsdienstleisters der BVG sollen nun übergangsweise alternative Dienstleisters beauftragt werden, die bis zur Beauftragung eines neuen Hauptdienstleisters die wichtigsten und absolut notwendigen Sicherheitsleistungen an den Bahnhöfen der BVG übernehmen.
Die vom AN im Einsatzgebiet während der Einsatzzeit zu erbringenden Sicherheitsdienstleistungen umfassen die grundsätzliche Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im Einsatzbereich. Dazu gehören:
· die Wahrnehmung und Durchsetzung des Hausrechts auf Grundlage der Einhaltung der Nutzungsordnung
· die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ordnung, Sauberkeit inklusive der Durchsetzung des Rauchverbots
· den Schutz der Fahrgäste des AG vor Belästigung, Bedrohungen und Übergriffen,
· den Schutz der Beschäftigten der BVG sowie der im Auftrag der BVG Handelnden vor Belästigungen, Bedrohungen und Übergriffen,
· den Schutz von Betriebsanlagen, Fahrzeugen und Liegenschaften des AG vor Sachbeschädigungen, Vandalismus und Sabotagehandlungen,
· die Erbringung von Sicherheits- und Servicedienstleistungen bei Groß- und Sonderveranstaltungen,
· Fahrgastinformation, -auskünfte und Fahrgastlenkung grundsätzlich bei Betriebsstörungen, insbesondere Pendel,- Schienenersatzverkehr (SEV) und Umfahrungsmaßnahmen innerhalb des Liniennetzes
Los 4 Mobiler Streifendienst
Berlin
Aufgrund der fristlosen Kündigung des bestehenden Sicherheitsdienstleisters der BVG sollen nun übergangsweise alternative Dienstleisters beauftragt werden, die bis zur Beauftragung eines neuen Hauptdienstleisters die wichtigsten und absolut notwendigen Sicherheitsleistungen an den Bahnhöfen der BVG übernehmen.
Die vom AN im Einsatzgebiet während der Einsatzzeit zu erbringenden Sicherheitsdienstleistungen umfassen die grundsätzliche Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im Einsatzbereich. Dazu gehören:
· die Wahrnehmung und Durchsetzung des Hausrechts auf Grundlage der Einhaltung der Nutzungsordnung
· die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ordnung, Sauberkeit inklusive der Durchsetzung des Rauchverbots
· den Schutz der Fahrgäste des AG vor Belästigung, Bedrohungen und Übergriffen,
· den Schutz der Beschäftigten der BVG sowie der im Auftrag der BVG Handelnden vor Belästigungen, Bedrohungen und Übergriffen,
· den Schutz von Betriebsanlagen, Fahrzeugen und Liegenschaften des AG vor Sachbeschädigungen, Vandalismus und Sabotagehandlungen,
· die Erbringung von Sicherheits- und Servicedienstleistungen bei Groß- und Sonderveranstaltungen,
· Fahrgastinformation, -auskünfte und Fahrgastlenkung grundsätzlich bei Betriebsstörungen, insbesondere Pendel,- Schienenersatzverkehr (SEV) und Umfahrungsmaßnahmen innerhalb des Liniennetzes
Abschnitt IV: Verfahren
- Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen
Am 15.11.2022 musste der eigentlich bis März 2023 (mit optionalen Laufzeiten bis März `25) laufende Vertrag mit dem Sicherheitsdienstleister der BVG fristlos gekündigt werden. Bis dahin stellte die Firma rund 160 Sicherheitsmitarbeitende pro Tag. Das ist etwas die Hälfte der gesamten BVG-Sicherheitsleistung, die nicht durch eigenes Personal kompensiert werden kann. Da die Mitarbeitenden der Firma insbesondere in sicherheitsrelevanten Bereichen (Endbahnhöfe, Schwerpunktbahnhöfe, Schließdienst) eingesetzt wurden, ist es unbedingt notwendig, den Wegfall umgehend zu kompensieren.
Eine Neuvergabe der Gesamtleistungen im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb (SektVO) hätte erfahrungsgemäß etwa 6 bis 9 Monate gedauert. Da die Leistungen jedoch Teil des Kerngeschäftes sind und einen Ausfall über 6 bis 9 Monate für die BVG nicht hinnehmbar wäre, wurde eine Interimsvergabe durchgeführt. Diese Übergangslösung soll den Zeitraum bis zur Neuvergabe der Gesamtleistung überbrücken. Sollte die Interimsvergabe nicht durchgeführt werden, besteht ein hohes Risiko für Fahrgäste, Mitarbeitende und Anlagen der BVG. Das Dasein der BVG wäre auf Grund fehlender Sicherheitsleistungen gefährdet.
Die interimistische Vergabe wird in Form eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb (SektVO) durchgeführt. Es kann der Artikel 32 Absatz 2 C) der Richtlinie 2014/24/EU herangezogen werden.
Eine Direktvergabe ohne Preisvergleich wollte die BVG nicht durchführen. Die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung sollte zumindest in einem beschränkten Kreis von Bietern erfolgen, um belegen zu können, dass bezüglich der in Rede stehenden Leistung ein Auftrag im Wettbewerb vergeben worden ist.
Die zur Angebotsabgabe aufgeforderten Firmen wurden durch den Fachbereich BSI und den Einkauf VEM festgelegt. Der Firmenkreis beschränkt sich auf Firmen, die der BVG bekannt sind und bei der die Wahrscheinlichkeit vorhandener Kapazitäten hoch ist.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Los 1 Schwerpunktbahnhöfe
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Los 2 Enbahnhöfe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 13055
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Los 3 Schließdienst
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Los 4 Mobiler Streifendienst
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 13055
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.