Beauftragung eines Generalplaners
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 10707
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.aldb.org
Abschnitt II: Gegenstand
Beauftragung eines Generalplaners
Die ALDB GmbH beabsichtigt eine Ertüchtigung eines Geäudes in Bonn. Auftragsgegenstand ist die Übernahme der Gesamtplanung als alleiniger Gesamtverantwortlicher.
Gegenstand des zu vergebenen Auftrags sind sämtliche Planungs- und Koordinierungsleistungen für die Generalplanung und bauliche Realisierung der vorgenannten Ertüchtigung des Bauprojektes in Bonn. Die Beauftragung des Auftragnehmers als Generalplaner erfolgt mit dem Ziel, eine für den Auftraggeber schnittstellenfreie Planung zu erreichen.
Hinweis: Unter der Ziffer II. 1.7) wurde der Gesamtbeschaffungs- bzw. Auftragswert mit "[Betrag gelöscht] EUR" angegeben, da es sich um ein Pflichtfeld handelt. Der tatsächliche Auftragswert wird nicht veröffentlicht, da deren Veröffentlichung dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen würde.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2b VgV kann ein Auftrag direkt (im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb) vergeben werden, wenn zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist.
Aus den folgenden Gründen kommt nur das Unternehmen „Ingenieurbüro Löwenberg GmbH“ für den Auftrag in Betracht: Das Unternehmen verfügt aufgrund bereits erbrachter Planungsleistungen über spezielle Kenntnisse für die vorhandene Baukonstruktion des Gesamtgebäudes, die für die Umsetzung des Bauvorhabens aufgrund der einschlägigen Besonderheiten zwingend erforderlich sind. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Gewerke Elektro, Lüftung/Kälte und Gebäudeleittechnik und für die notwendigen Maßnahmen für die Erhaltung des Geheimschutzes. Eine Übertragung dieser bereits vorhandenen Spezialkenntnisse an ein Drittunternehmen (insb. für die Gewerke Baukonstruktion, Elektro „Implementierung der vorhandenen Netzersatzanlage und Unterbrechungsfreie Stromversorgung“ und das Gewerk „Implementierung einer Gebäudeautomatisierung“). Selbst wenn hypothetisch gesehen eine Übergabe an ein Drittunternehmen erfolgen könnte, wäre die rechtzeitige Fertigstellung des Gebäudes für die geplante Nutzung im 4. Quartal 2023 nicht möglich (u.a. wegen der derzeit fehlenden Vorlage einer abschließenden Baudokumentation aufgrund noch offener Baumaßnahmen zur Mängelbeseitigung sowie aufgrund einer erforderlichen 6-9 monatigen Sicherheitsüberprüfung der Mitarbeiter).
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hennef
NUTS-Code: DEE03 Magdeburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53773
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der in der Ziffer V.2.1) dieser Bekanntmachung angegebene Tag der Zuschlagsentscheidung (28/12/2022) ist nicht korrekt. Aus technischen Gründen kann nur ein Tag vor der Absendung der Veröffentlichung dieser freiwilligen ex-ante Bekanntmachung angegeben werden. Der geplante Tag der Zuschlagserteilung ist am 25.01.2023.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
§ 135 GWB (Unwirksamkeit): (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber: 1. gegen § 134 verstoßen hat; oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist; (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union; (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn: 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist; 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen; und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de