"Beschaffung von Software-Komponenten und Entwicklungsleistungen für das Projekt KulturPass" Referenznummer der Bekanntmachung: PGCH 51000/12#2
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10963
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bundesregierung.de/breg-de/bundesregierung/bundeskanzleramt/staatsministerin-fuer-kultur-und-medien
Abschnitt II: Gegenstand
"Beschaffung von Software-Komponenten und Entwicklungsleistungen für das Projekt KulturPass"
Softwareentwicklung und Überlassung von Software für den KulturPass mit der Entwicklung von mobiler App (iOS und Android), Webseiten mit ihren besonderen Funktionalitäten für Nutzer, Anbieter und Betreiber, die Speicherung und Nutzbarmachung der Daten und die Abwicklung der Zahlungsflüsse in Kompatibilität mit dem Bundeshaushalt
10963 Berlin
Beschafft werden Softwareentwicklungsleistungen einschließlich der Überlassung von Software, der Pflege, Cloudnutzung u.a. für den KulturPass. Die wesentlichen bei der Beschaffung zu berücksichtigenden Aktivitäten mit entsprechenden Datenbanken/Standardsoftware sind:
- Käufer-Management: Registrierungen, Verifizierungen und Profilverwaltung von Nutzern und gesetzlichen Vertretern (Mobile App und Web-Anwendung)
- Anbieter-Management: Registrierungen, Verifizierungen (über ELSTER) und Profilverwaltung von Anbietern, Ausschluss- und Löschfunktion bei Verstößen gegen Richtlinien (Webanwendung)
- Portfolio-Management: Anschluss von Produktsystemen der Anbieter, Prüfung und Freigabe von Angeboten, Löschungen bei Verstößen gegen Richtlinien (Webanwendung)
- Marketplace: Suche von Kulturangeboten nach Schlagworten, Kategorien und Orten, Reservierung, Ausstellung eines virtuellen Gutscheins mit Buchungsnummer, Stornierung/Rückgabe, Budgetanzeige des Nutzers (Webanwendung)
- Box Office/Handel: Abholungen des Buches/Mediums oder Eintrittskarten beim Anbieter, Umbuchung des virtuellen Guthabens vom Nutzer zum Anbieter, Rückabwicklung bei Rückgabe (Webanwendung)
- Abrechnung/Zahlung: Sammelabrechnung durch Anbieter bei Zahlstelle in Kompatibilität mit dem Bundeshaushalt, Finanz-Reporting für Herausgeber/Mittelverwalter (Webanwendung)
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages hat am 10.11.2022 die Einführung eines bundesweiten KulturPasses für Jugendliche (18jährig) beschlossen. Die Umsetzung dieser Förderung soll im zweiten Quartal 2023 erfolgen. Die für den KulturPass zu entwickelnde IT-Anwendung bildet den Kern des KulturPasses und umfasst die Entwicklung von mobiler App (iOS und Android) und Webseiten mit ihren besonderen Funktionalitäten für Nutzer, Anbieter und Betreiber, die Speicherung und Nutzbarmachung der Daten und die Abwicklung der Zahlungsflüsse in Kompatibilität mit dem Bundeshaushalt. Eine solche IT-Anwendung ist von Grund auf zu entwickeln, eine Einbindung in bereits vorhandene IT-Architektur ist nicht möglich. Gleichwohl sind Schnittstellen in IT-seitig bereits vorhandene Systeme (Webseiten, Email-Konten, Social-Media-Konten, Kassen- und Finanzsoftware sowie ggf. bereits bestehende Buchungs- und Katalogsysteme etc.) vorzusehen. Die für die Bundesverwaltung geltenden IT-Sicherheitsvorgaben sowie Datenschutzvorgaben und Vorgaben zur Nutzung von Haushalts- und Finanzsystemen sind einzuhalten. Da BKM als Herausgeber der Gesamtanwendung fungiert und damit Bedarfsträger der elektronischen Kassen- und Finanzsoftware ist, sind im Rahmen der IT-Konsolidierung des Bundes lediglich zwei Anbieter zulässig. Im Rahmen der seit 2018 laufenden IT-Konsolidierung des Bundes gilt für die unmittelbare Bundesverwaltung die Vorgabe, dass bei der Beschaffung elektronischer Kassen- und Finanzsysteme ausschließlich die Produkte der Anbieter SAP Deutschland SE & Co. KG und ein weiteres Unternehmen zugelassen sind. Daher darf u.a. aus systemtechnischen Gründen Software für Kassen- und Finanzsysteme nur von diesen beiden Anbietern beschafft werden. Für die BKM ist angesichts der kurzen Umsetzungszeit des Vorhabens zudem zwingend, dass alle IT-Leistungen reibungslos und medienbruchfrei über entsprechende technische Schnittstellen ineinandergreifen und auch unter hoher Auslastung eine vollumfängliche, nutzerfreundliche und störungsfreie Funktionalität für alle Nutzerrollen der Gesamtanwendung gewährleisten. Sowohl Nutzer als auch Anbieter und Betreiber müssen möglichst zeitnah in die Lage versetzt werden, die Systeme ihren Interessen und Anforderungen gemäß intuitiv zu bedienen. Andernfalls ist der Erfolg des Vorhabens gefährdet. Aus technischer und organisatorischer Sicht birgt die Einbindung von Fremdsoftware erhebliche Schnittstellenrisiken und erhöht damit die Fehleranfälligkeit der oben dargestellten komplexen Systemarchitektur. Die Risiken liegen insbesondere in folgenden Bereichen: Extensibility/ Skalierbarkeit, um Systemstabilität nicht zu gefährden, Vermeidung von Schnittstellen. Audit/ Kontrolle: Systemkomponenten müssen in ein gemeinsames Dashboard integriert werden. Datenkompatibilität: fehler- und verlustfreie Datenübergabe auch angesichts des für die Umsetzung des KulturPasses erforderlichen komplexen Datentransfers, Vermeidung von Risiken für die Systemoperabilität. Datensicherheit. Zur Vermeidung der Risiken sowie angesichts des engen Zeitplans ist es erforderlich, dass alle IT-Leistungen, die für die Umsetzung des KulturPasses erforderlich sind, aus einer Hand erbracht werden. Dementsprechend kommen hierfür lediglich die zwei zugelassenen Unternehmen (siehe oben) in Frage. Im Ergebnis der Markterkundung und -analyse wurde festgestellt, dass von den beiden Unternehmen nur von der SAP Deutschland SE & Co. KG die über das elektronische Kassen- und Finanzsystem hinausgehenden Funktionalitäten geleistet werden. Da der Auftrag gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV wegen technischer Alleinstellungsmerkmale nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden kann, konnte auf eine wettbewerbliche Vergabe verzichtet werden. Eine Prüfung auf vernünftige Alternativen oder Ersatzlösungen ist erfolgt, solche konnten bei den gegebenen Auftragsvergabeparametern, die nachvollziehbar und gerechtfertigt sind, aber nicht ermittelt werden.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Beschaffung von Software-Komponenten und Entwicklungsleistungen für das Projekt KulturPass
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Walldorf
NUTS-Code: DE128 Rhein-Neckar-Kreis
Postleitzahl: 69190
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4YLG6C39
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Vergaberechtlich wird die Frist für die Einlegung von Rechtsbehelfen in § 160 Abs. 3 GWB geregelt. Zudem sind vorliegend § 135 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und Absatz 3 GWB einschlägig.
Nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist.
Diese Unwirksamkeit kann gemäß § 135 Absatz 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach Veröffentlichung dieser vorliegenden Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union geltend gemacht wird.
Die Unwirksamkeit tritt jedoch gemäß § 135 Abs. 3 GWB nicht ein, wenn der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Auf die freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung vom 20.12.2022 - 2022/S 245-709438 - im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union wird hingewiesen.