Rahmenvereinbarung Beschaffung von Fahrgestellen 3,5t
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE3 Berlin
Postleitzahl: 10557
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.autobahn.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung Beschaffung von Fahrgestellen 3,5t
Für die Durchführung der Aufgaben der Auftraggeberin werden Fahrgestelle in verschiedenen Ausführungen benötigt. Die Autobahn GmbH des Bundes plant mit diesem Vergabeverfahren je Los den Abschluss von Rahmenvereinbarungen mit jeweils bis zu drei Unternehmen für die bundesweite Beschaffung von den benötigten Fahrgestellen in verschiedenen Ausführungen, deren Aufbau und Auslieferung. Der Auftrag wird in insgesamt 4 Fachlosen vergeben. Die Leistungen und ihr mengenmäßiger Umfang werden jeweils einzeln auf der Grundlage eines erneuten Vergabeverfahrens zwischen den Unternehmen, die Parteien der jeweiligen Rahmenvereinbarung sind, beauftragt (sog. „Miniwettbewerb“).
Fahrgestell Einzelkabine max. 3,5 t Länge von 6.400 mm
Beschaffung von Fahrgestellen Einzelkabine max. 3,5 t Länge von 6.400 mm +/- 3 % Toleranz.
Die Einzelheiten sind den Vergabeuntelagen zu entnehmen.
Die Höchstabrufmenge beträgt 15.
Fahrgestellen Einzelkabine max. 3,5 t Länge von 6.800 mm
Beschaffung von Fahrgestellen Einzelkabine Zulässige Gesamtmasse von max. 3,5 t Länge von 6.800 mm +/- 3 % Toleranz.
Die Einzelheiten sind den Vergabeuntelagen zu entnehmen.
Die Höchstabrufmenge beträgt 26.
Aufbau der Fahrgestelle
Aufbau der Fahrgestelle durch Aufbauhersteller nach Vorgabe der jeweiligen Niederlassung / Autobahnmeisterei.
Die Einzelheiten sind den Vergabeuntelagen zu entnehmen.
Option 1: Aufbau Pritsche: Der Aufbauhersteller führt nach Vorgabe und in Absprache mit der jeweiligen abrufenden Niederlas-sung/Autobahnmeisterei den Aufbau einer offenen Ladepritsche oder einer Ladepritsche mit Plane/Spriegel durch. Der Aufbau erfolgt dabei nach den Standards der Aufbauvorschriften und ist mit folgenden Maßen zu realisieren.
Option 2: Aufbau Kasten: Der Aufbauhersteller führt nach Vorgabe und in Absprache mit der jeweiligen abrufenden Niederlas-sung/Autobahnmeisterei einen Kastenaufbau durch. Der Aufbau erfolgt dabei nach den Standards der Aufbauvorschriften.
Die Höchstabrufmenge beträgt 41.
Auslieferung der Fahrzeuge
Auslieferung der Fahrzeuge nach Aufbau des Aufbauherstellers an die entsprechende Niederlassung / Autobahnmeisterei.
Die Einzelheiten ergeben sich aus den Vergabeunterlagen.
Die Höchstabrufmenge beträgt 41.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Bonn
Land: Deutschland
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß §160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB (siehe z. B. https://www.gesetze-im-internet.de /gwb/__160.html) hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin. Etwaige Rügen sind über die eVergabe-Plattform oder über die unter I.3 angegebene Kontaktstelle anzubringen.
§ 160 GWB lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach §97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; derAblauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Vergabestelle wird gemäß § 134 GWB (siehe z. B.: https://www.gesetzeiminternet.de/gwb/__134.html) die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hier von vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des §134 Abs. 1 GWB informieren. Beischriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information auf elektronischem Weg oder per Fax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 134 Abs. 2 S. 1 und S. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Informationdurch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an (§ 134 Abs. 2 S. 3 GWB).