Beauftragter des Bundes zur Umsetzung der Gas- und Wärmepreisbremse Referenznummer der Bekanntmachung: 17104/004-22#020
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Nationale Identifikationsnummer: 17104/004-22#020
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bmwk.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beauftragter des Bundes zur Umsetzung der Gas- und Wärmepreisbremse
Auf der Grundlage des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes (EWPBG) sollen Endverbraucher von leitungsgebundenen Erdgas- und Wärmelieferungen bis zum 31.12.2023 (mit möglicher Verlängerung bis 30.04.2024) für ein am historischen Verbrauch orientiertes Entlastungskontingent maximal einen festgelegten Referenzpreis entrichten müssen. Die Umsetzung erfolgt grundsätzlich über die Lieferanten von Gas und Wärme. Die Lieferanten verzichten in Höhe der Differenz zwischen Referenzpreis und vertraglich vereinbartem Arbeitspreis auf eine Rechnungstellung an die Endverbraucher. Stattdessen erhalten die Versorger die entsprechenden Mittel als Zuwendung vom Bund, der diese aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF 2.0) finanziert.
Die Bundesregierung arbeitet mit ganzer Kraft daran, die negativen Auswirkungen insb. auf den Energiemärkten infolge des russischen Angriffskriegs so gut wie möglich einzudämmen. Hierzu hat sie umfangreiche Maßnahmen zur Unterstützung von privaten Haushalten und Unternehmen ergriffen. Diese ergeben sich aus den drei Entlastungspaketen in Höhe von rund 95 Mrd. Euro und dem wirtschaftlichen Abwehrschirm im Umfang von 200 Mrd. Euro. Die Lage hat sich in den letzten Monaten deutlich verschärft und viele Unternehmen und Privathaushalte können die stark gestiegenen Energiekosten nicht länger stemmen. Die mit VertreterInnen aus Wirtschaft, Wissenschaft und Zivilgesellschaft besetzte ExpertInnenkommission Gas und Wärme hat neben daher neben der im Dezember gestarteten „Erdgas- und Wärme-Soforthilfe“ eine Entlastung der Verbraucher im Jahr 2023, längstens bis April 2024 mit einer „Gas- und Wärmepreisbremse“ vorgeschlagen. Für ein am historischen Verbrauch orientiertes Kontingent sollen private wie auch gewerbliche Verbraucher nur maximal einen festgelegten Höchstpreis bezahlen sollen. Dieses Instrument soll die extremen Kostensteigerungen abfedern, bis mit zunehmender Energieeinsparung sowie Erschließung neuer Lieferquellen eine Stabilisierung des Preisniveaus eingetreten ist.
Haushalte und kleinere gewerbliche Verbraucher wurden bereits im Monat Dezember mit der Soforthilfe entlastet. Diese richtet sich an Erdgas-Verbraucher mit Standardlastprofil (SLP) und mittlere Verbraucher mit registrierender Leistungsmessung (RLM) bis zu einem Jahresverbrauch von 1,5 Mio. kWh. RLM-Kunden mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Mio. kWh (industrielle Verbraucher) wurden davon nicht erfasst.
Der Entwurf des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes (EWPBG) sieht nun im Wesentlichen folgende Entlastungen vor, die von Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen (Lieferanten) jeweils für die Monate bis 31.12.2023, mit Verlängerungsmöglichkeit bis 30.04.2024 zu gewähren sind:
• Kleinverbraucher von Erdgas (sog. SLP-Kunden) bezahlen ab März (rückwirkend ab Januar) 2023 für 80% ihres Vorjahresverbrauchs (Entlastungskontingent) einen Höchstpreis von 7 Cent/ Kilowattstunde (Referenzpreis). Für Kleinverbraucher von Wärme beträgt der Referenzpreis 9,5 Cent/ Kilowattstunde.
• Großverbraucher von Erdgas (sog. RLM-Kunden) bezahlen ab Januar 2023 für 70% ihres Vorjahresverbrauchs einen Höchstpreis von 12 Cent/ Kilowattstunde. Diese Entlastung wird auch Unternehmen gewährt, die sich Erdgas selbst am Großhandelsmarkt beschaffen (sog. Selbstversorger). Für Großverbraucher von Wärme beträgt der Referenzpreis 7,5 Cent/ Kilowattstunde (für Wärme in Form von Dampf: 9 Cent/ Kilowattstunde).
Die Entlastung von Unternehmen unterliegt dabei beihilferechtlichen Höchstgrenzen. Bei hohen Entlastungsvolumen gilt zudem eine Arbeitsplatzerhaltungspflicht.
Vermieter von Wohnraum müssen erhaltene Entlastungen an ihre Mieter weitergeben.
Zur Erstattung der vorgenannten Entlastungen, die Lieferanten ihren Kunden gewähren, erhalten Lieferanten grundsätzlich quartalsweise Vorauszahlungen. Diese sind bei einem vom BMWK zu bestellenden Beauftragten zu beantragen und werden von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ausgezahlt. Bis 30.05.2025 ist dem Beauftragten von den Lieferanten eine genaue Endabrechnung mit Testat eines Prüfers vorzulegen, auf deren Grundlage der Beauftragte ggf. eine Nachzahlung oder Rückzahlung veranlasst. Großverbraucher, die direkt am Großhandelsmarkt Erdgas für den eigenen Verbrauch beschaffen (sog. Selbstbeschaffer), können zudem direkt bei dem Beauftragten eine Auszahlung der Entlastung beantragen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
- Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den öffentlichen Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen
Eine Entlastung der Millionen von Verbrauchern wird über die Versorger gewährt. Zur Vermeidung von Insolvenzen von Versorgern erhalten diese daher vorab quartalsweise Erstattungszahlungen. Für das erste Quartal 2023 ist vorgesehen, dass eine Auszahlung für industrielle Verbraucher ab 01.02.2023 erfolgt, da diese in der Regel monatlich abgerechnet werden und entsprechend Lieferanten erstmals zu diesem Zeitpunkt eine Erstattung erhalten müssen. Gleiches gilt für die sog. Selbstbeschaffer. Das Antragsportal muss dabei bis spätestens 02.01.2023 freigeschaltet werden, denn die KfW benötigt bis zu 3 Wochen für das Auszahlverfahren (auch aufgrund der Doppelbelastung mit der Auszahlung von Anträgen und Änderungsanträgen im Zusammenhang mit der Soforthilfe). Sollten die Erstattungszahlungen nicht wie geplant zum 1. Februar 2023 realisiert werden, könnte dies gravierende Konsequenzen haben. Durch die infolge des völkerrechtswidrigen russischen Angriffskriegs stark gestiegenen Beschaffungspreise bei Erdgas ist die Liquidität bei vielen Lieferanten wie beispielsweise Stadtwerken stark angespannt. Insolvenzen bei diesen Betreibern von kritischen Infrastrukturen wären bei einer verspäteten Erstattung zu befürchten, denn große Industriekunden benötigen rund 60% des in Deutschland verbrauchten Erdgases. Dies könnte die Energieversorgungssicherheit beträchtlich gefährden. Vor dem Hintergrund des Ausmaßes der drohenden gesamtwirtschaftlichen Schäden muss zwingend jede Verzögerung des Umsetzungsbeginns der Gas- und Wärmepreisbremse für Großverbraucher vermieden werden.
Die zum jetzigen Zeitpunkt gegebenen dringlichen Umstände waren auch nicht vorhersehbar. Erst im Rahmen der Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 04.10.22 wurde festgestellt, dass sich die Lage der Energieversorgung Deutschlands mit ihren wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Folgen seit dem weitgehenden Stopp der russischen Gaslieferungen nach Europa am 31.08. weiter zugespitzt habe und das Land sich in einer Notsituation befinde. Erst diese Zuspitzung führte zur zwingenden Notwendigkeit der anschließend beschlossenen Entlastungsmaßnahmen, einschließlich der Gas- und Wärmepreisbremse. Anschließend wurde unverzüglich mit der Ausarbeitung und Umsetzung von Maßnahmen begonnen. Eine schnellere Vorgehensweise war angesichts der Komplexität der Herausforderung und der zu berücksichtigenden rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, auch unter größtmöglichen Anstrengungen nicht möglich. Die dargestellte Dringlichkeit ist daher auch unverschuldet. Das dargestellte Risiko einer erheblichen Beeinträchtigung der Energieversorgungssicherheit durch Insolvenzen von Lieferanten oder Selbstbeschaffern würde sich mit jedem einzelnen Tag Verzögerung der Erstattung vergrößern, so dass jede Verzögerung – selbst weniger Tage – zwingend zu vermeiden sind. Dies ließausschließlich ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nur mit PwC zu.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK). Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gegenüber dem BMWK (hier: Referat Z-FV - Vergabestelle) zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB). Teilt das BMWK dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer zu stellen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt in Bonn zu richten.
Hinweis: Das BMWK ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht. Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, teilen Sie uns konkret mit Bezug auf die
entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bmwk.de