3D Erfassung von Gebäudeteilen und TA des MfN
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10115
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.museumfuernaturkunde.berlin
Abschnitt II: Gegenstand
3D Erfassung von Gebäudeteilen und TA des MfN
Die Dienstleistung betrifft Säle des Hauptgebäudes, hier Bauteile: Mittelbau-Ost, Hauptbau-Ost, Mittelflügel
und Querflügel-Ost. Mit dem 3. Bauabschnitt wurden erstmalig Gebäudeteile des Museums für Naturkunde mit
3D-Scans erfasst. Die entstandenen Punktwolken wurden in das übergeordnete Landeskoordinatensystem
georeferenziert. Weiterhin erfolgte eine Transformation und Übergabe der Scandaten in ein bereits definiertes
BIM-Koordinatensystem.
Mit dieser Dienstleistung sollen die Gebäudeteile des 1. und und 2. BA insbesondere deren technische
Ausstattung 3D-erfasst werden. Die Gebäudeteile enthalten verschiedene sensible Bereiche. Die sensiblen
Bereiche sind mit EX-Zonen tauglichen Geräten zu erfassen, die der ATEX-Richtlinie 2014/34/EU entsprechen.
Teilbereiche sollen mit infrarottauglichen Geräten erfasst werden, um Leitungsverläufe der Wandheizungen
darstellen zu können.
Mit Maßnahmenummer ZP_20B791001 wurde die 3D-Erfassung der Bauteile: Mittelbau-Ost, Hauptbau-Ost,
Mittelflügel und Querflügel-Ost beauftragt. Mit dieser Dienstleistung wurden die Gebäudeteile des 1. und 2. BA
insbesondere deren technische Ausstattung 3D-erfasst und dokumentiert. Fa. raich-lundnagel hatte bereits im
Auftrag des Generalplaners MRA den 3. Bauabschnitt des MfN mit 3D-Scan ein Gebäudeaufmaß erstellt. Die
entstandenen Punktwolken wurden in das übergeordnete Landeskoordinatensystem georeferenziert. Weiterhin
erfolgte eine Transformation und Übergabe der Scandaten in ein bereits definiertes BIM-Koordinatensystem.
Der Hauptbau umfasst ca. 42.500 qm (BGF) aufzumessende Fläche. Im 3. BA wurden hiervon bereits
13.500 qm BGF aufgemessen. Der laufende Auftrag der Fa. raichlundnagel umfasst 18.000 qm BGF.
Das vollständige Aufmass des Hauptbaus erfordert eine Auftragserweiterung um 11.000 qm BGF. Die
Auftragserweiterung für den Hauptbau rechtfertigt sich aus § 14 Abs. 4 Nr. 5 VgV, weil hierdurch eine bereits
erbrachte Leistung erweitert wird. Eine Erweiterung des Auftrags auf Basis der bisherigen vertraglichen
Grundlagen ist angemessen. Der Nordflügel schließt physisch am Hauptbau an und umfasst ca. 17.000 qm
BGF. Das Gebäudeaufmaß ist im Bereich des Übergangs beider Bauteile technisch sehr anspruchsvoll, weil der
Nordflügel über mehr Geschosse als der Hauptbau verfügt und Geschossebenen teilweise höhenversetzt sind.
Die Auftragserweiterung für den Nordbau mit 15.000 m³ (BGF) rechtfertigt sich aus § 14 Abs 4 Nr. 5 VgV, weil
ein Wechsel des Auftragnehmers zu einer technischen Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische
Schwierigkeiten beim Gebrauch der Daten führen würden. Eine Erweiterung des Auftrags auf Basis der
bisherigen vertraglichen Grundlagen ist angemessen. 2D Zeichnungserstellung - Aus den Messergebnissen des
3D-Laserscans sollen für einzelne Bereiche 2D-Zeichnungen erstellt und in einem digitalen Zeichnungsformat
(AutoCaD) übergeben werden.
Abschnitt IV: Verfahren
- Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den öffentlichen Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen
Die Auftragserweiterung für den Hauptbau rechtfertigt sich aus § 14 Abs. 4 Nr. 5 VgV, weil hierdurch eine
bereits erbrachte Leistung erweitert wird. Eine Erweiterung des Auftrags auf Basis der bisherigen vertraglichen
Grundlagen ist angemessen. Der Nordflügel schließt physisch am Hauptbau an und umfasst ca. 17.000 qm
BGF. Das Gebäudeaufmaß ist im Bereich des Übergangs beider Bauteile technisch sehr anspruchsvoll, weil
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der Nordflügel über mehr Geschosse als der Hauptbau verfügt und Geschossebenen teilweise höhenversetzt
sind. Die Auftragserweiterung für den Nordbau mit 15.000 m³ (BGF) rechtfertigt sich aus § 14 Abs 4 Nr. 5
VgV, weil ein Wechsel des Auftragnehmers zu einer technischen Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige
technische Schwierigkeiten beim Gebrauch der Daten führen würden. Eine Erweiterung des Auftrags auf Basis
der bisherigen vertraglichen Grundlagen ist angemessen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaftsrecht/vergabekammer/
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaftsrecht/vergabekammer/
Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Hierbei ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schadenentstanden ist oder zu entstehen droht. Die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB.
Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Nach § 135 Abs. 2 kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist.
Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach Abs. 1 Nr. 2 tritt nicht ein, wenn:
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. Bei der vorliegenden Ex-ante Transparenzbekanntmachung handelt es sich um eine solche Bekanntmachung.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaftsrecht/vergabekammer/