1st-Level-Support (IT-Hotline) Referenznummer der Bekanntmachung: ZR5-1133-2022-152-13-IT2
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 11011
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bundestag.de
Abschnitt II: Gegenstand
1st-Level-Support (IT-Hotline)
First-Level-Support (IT-Hotline) für AnwenderInnen des Deutschen Bundestages
Berlin-Mitte
Gegenstand des Vertrages sind folgende IT-Dienstleistungen: - Betrieb einer qualifizierten IT-Hotline als First-Level-Support für die Mitglieder des Deutschen Bundestages und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Beschäftigten der Verwaltung und (teilweise) der Fraktionen des Deutschen Bundestages (circa 8.200 Bildschirmarbeitsplätze), - informationstechnische Unterstützung der Auftraggeberin.
Die Auftraggeberin hat das Recht, diesen Vertrag ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von vier Monaten entweder zum Ende des zweiten Vertragsjahres (31. Januar 2025) oder zum Ende des dritten Vertragsjahres (31. Januar 2026) zu kündigen. Die Kündigung erfolgt in Textform. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigen Grund bleibt unberührt.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
1st-Level-Support (IT-Hotline)
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10627
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Gemäß § 160 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Antragsbefugt ist nach § 160 Absatz 2 GWB jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Der Antrag ist nach § 160 Absatz 3 Satz 1 GWB unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.