Rücksendung der Wahlbriefumschläge für die Sozialversicherungswahl 2023

Bekanntmachung vergebener Aufträge

Ergebnisse des Vergabeverfahrens

Dienstleistungen

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 20097
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.dak.de
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Einrichtung des öffentlichen Rechts
I.5)Haupttätigkeit(en)
Gesundheit

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Rücksendung der Wahlbriefumschläge für die Sozialversicherungswahl 2023

II.1.2)CPV-Code Hauptteil
64112000 Briefpostdienste
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Im Jahr 2023 findet die nächste Sozialversicherungswahl bei der DAK-Gesundheit statt. Hierfür werden den Wahlberechtigten der DAK-Gesundheit im Zeitraum vom 11.04. – 11.05.2023 entsprechende Wahlunterlagen in Papierform zur Verfügung gestellt (vgl. § 34 Abs. 2 SVWO). Die Wahlberechtigten können dann selbständig entscheiden, ob sie ihre Stimme [1] per Briefwahl durch Rücksendung der ausgefüllten Wahlunterlagen (= Wahlbriefumschläge) per Post oder [2] per Online-Wahl durch Stimmabgabe über eine Online-Plattform abgeben können.

Für den Fall, dass Wahlberechtigte ihre Stimme per Briefwahl abgeben, sind die Wahlbriefumschläge an die auf dem Wahlbriefumschlag genannte Adresse des seitens der DAK-Gesundheit eingebundenen Dritt-Dienstleisters für die Auswertung aller Stimmen zuzustellen.

Es kommt direkt zwischen der versendenden Person und dem Auftragnehmer ein Beförderungsauftrag zustande. Die DAK-Gesundheit übernimmt jedoch die Bezahlung des Portos.

II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert ohne MwSt.: [Betrag gelöscht] EUR
II.2)Beschreibung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE Deutschland
Hauptort der Ausführung:

deutschlandweit

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Die seitens der Wahlberechtigten der DAK-Gesundheit eingeworfenen bzw. übergebenen Wahlbriefumschläge müssen unverzüglich verarbeitet, befördert und zugestellt werden. Jede Verzögerung bei der Zustellung muss vermieden werden, da die Frist für den Eingang der Briefwahl-Stimme (Wahlbriefumschlag) wie auch für die Abgabe der Online-Stimme am 31.05.2023 endet (= „Wahltag“ i.S.v. § 54 Abs. 3 SGB IV und § 10 SVWO).

II.2.5)Zuschlagskriterien
Preis
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (für die unten aufgeführten Fälle)
  • Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
    • nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Erläuterung:

Mit Blick auf die speziellen Anforderungen der Leistung ist ein echter Wettbewerb aus technischen Gründen nicht vorhanden. Um die Wirksamkeit der Sozialwahl 2023 und eine hohe Wahlbeteiligung zu erreichen, ist insbesondere ein bundesweites, für die Wahlberechtigten leicht und zügig erreichbares Rückgabenetz (durch flächendeckend aufgestellte Briefkästen oder Filialen oder Partner-Filialen) zwingend erforderlich. Außerdem wird es zu sehr hohen Versandspitzen kommen, die überdies naturgemäß innerhalb kurzer Sendungslaufzeiten bewältigt werden müssen, um zeitnah ein Wahlergebnis ermitteln zu können. Die seitens der Wahlberechtigten der DAK-Gesundheit eingeworfenen bzw. übergebenen Wahlbriefumschläge müssen unverzüglich verarbeitet, befördert und zugestellt werden. Jede Verzögerung bei der Zustellung muss vermieden werden, da die Frist für den Eingang der Briefwahl-Stimme (Wahlbriefumschlag) wie auch für die Abgabe der Online-Stimme am 31.05.2023 endet (= „Wahltag“ i.S.v. § 54 Abs. 3 SGB IV und § 10 SVWO).

Nach Durchführung einer umfassenden Markterkundung erfüllt die Deutsche Post AG als einziges Unternehmen die Anforderungen eines flächendeckenden Postabgabestellennetzes für eine uneingeschränkte Stimmabgabenmöglichkeit, da sie bundesweit ca. 108.000 Briefkästen sowie ca. 13.000 Filialen vorhält. Die Briefkästen von alternativen Briefdienstleistern sind nur vereinzelt regional und dann regelmäßig allenfalls nur in größeren Städten zu finden. Ein Rückgriff hierauf würde Beschwerden der Wähler und eine erheblich Verminderung der Wahlbeteiligung nach sich ziehen.

Sollten die Rückumschläge, welche durch die alternativen Zustelldienste transportiert werden sollen, in einen Briefkasten der DP AG eingeworfen werden (statt in den des jeweiligen alternativen Briefdienstleisters), werden diese Sendungen aussortiert und in den DP AG-Zustellzentren zur Abholung für die anderen Zustelldienste bereitgestellt. Dadurch entstehen für jede Sendung erhebliche Zusatzkosten (Nachporto) und es kommt wegen der händischen Bearbeitung zu einer erheblichen zeitlichen Verzögerung.

Eine Aufteilung nach einzelnen städtischen Losen würde zu einem unverhältnismäßig hohen Arbeitsaufwand für die DAK-Gesundheit (und viel komplizierteren Wahlunterlagen, da je nach Region unterschiedliche Informationen und Aufdrucke auf den Umschlägen erforderlich werden) führen und die Bearbeitung im Anschluss (Weiterleitung, Zusammenführung, Auswertung) würde eine erhebliche zeitliche Verzögerung nach sich ziehen (die evtl. auch wieder die Wahlbeteiligung mindert, da ggf. nicht rechtzeitig).

IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: ja
IV.2)Verwaltungsangaben
IV.2.1)Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren
Bekanntmachungsnummer im ABl.: 2022/S 210-604661
IV.2.8)Angaben zur Beendigung des dynamischen Beschaffungssystems
IV.2.9)Angaben zur Beendigung des Aufrufs zum Wettbewerb in Form einer Vorinformation

Abschnitt V: Auftragsvergabe

Auftrags-Nr.: 1003572
Bezeichnung des Auftrags:

Rücksendung der Wahlbriefumschläge für die Sozialversicherungswahl 2023

Ein Auftrag/Los wurde vergeben: ja
V.2)Auftragsvergabe
V.2.1)Tag des Vertragsabschlusses:
15/12/2022
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Anzahl der eingegangenen Angebote: 1
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE3 Berlin
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer ist ein KMU: ja
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses (ohne MwSt.)
Ursprünglich veranschlagter Gesamtwert des Auftrags/des Loses: [Betrag gelöscht] EUR
Gesamtwert des Auftrags/Loses: [Betrag gelöscht] EUR
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3)Zusätzliche Angaben:

Von einer Veröffentlichung des Auftragswertes wird gemäß § 39 Abs. 6 VgV abgesehen.

VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

§ 135 GWB

„(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber

2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Unionvergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.

(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn

1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,

2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und

3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.

Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.“

§ 168 GWB

„(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. ...“.

VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
22/12/2022