Fehmarnbeltquerung (FBQ) Referenznummer der Bekanntmachung: 2015/S 023-038783
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 20097
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
Fehmarnbeltquerung (FBQ)
Umweltplanungen Schienenanbindung Fehmarnbeltquerung
Hamburg (Sitz der PL)
Umweltplanungen Schienenanbindung Fehmarnbeltquerung (FBQ):
Biologische Leistungen (Kartierung und Berichtswesen), Option UVS, LBP, FFH-Vorprüfung, Fachbeitrag Artenschutz und weitere PF-Unterlagen EP/GP, Option Sondergutachten (Schall-, Erschütterungs-, Luftschadstoffuntersuchungen).
CEF
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Umweltplanungen Schienenanbindung Fehmarnbeltquerung (FBQ)
Ort: Lübeck
NUTS-Code: DEF03 Lübeck, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA2 Köln
Land: Deutschland
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE929 Region Hannover
Land: Deutschland
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Hamburg, Sitz der PL
Umweltplanungen Schienenanbindung Fehmarnbeltquerung (FBQ):
Biologische Leistungen (Kartierung und Berichtswesen), Option UVS, LBP, FFH-Vorprüfung, Fachbeitrag Artenschutz und weitere PF-Unterlagen EP/GP, Option Sondergutachten (Schall-, Erschütterungs-, Luftschadstoffuntersuchungen).
Ort: Lübeck
NUTS-Code: DEF03 Lübeck, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA2 Köln
Land: Deutschland
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE929 Region Hannover
Land: Deutschland
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Land: Deutschland
NT 56 PFA 3 UVS, LBP, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, FFH- Verträglichkeitsprüfung, Wasserrechtlicher Fachbeitrag, FINK
Ausgangspunkt des Nachtrags sind Änderungen der technischen Planung im PFA 3 (Lärmschutzwand, Baustraßen), die
Einarbeitung von Anmerkungen des EBA/APV, Integration von Anpassungen der SH-Netz Planung, Anpassung an Änderungen
der Roten Listen und hiermit einhergehend u.a. Abstimmung und Planung von CEF-Maßnahmen für das Rebhuhn, Erstellung
einer zusätzlichen Bilanztabelle als Anhang IV (Forderung MELUND), Änderung Stempelfelder, Einarbeitung neuer Alkisdaten
(Nummern) in die Maßnahmenblätter.
Die Änderungen betreffen insbesondere LBP, Maßnahmenblätter einschl. Integration in Fink, in geringeren Umfang die UVS
sowie sämtliche Karten, ASB aufgrund Anmerkungen EBA/APV, Bearbeitung ASB aufgrund neue Rote Liste Brutvögel (u. a.
Erstellung Formblatt Rebhuhn, Formblatt Sprosser, Abstimmung Ausgleich Rebhuhn), Bearbeitung FFH-VPs aufgrund
Anmerkungen EBA/APV, Umstrukturierung der FFH_VPen nach Mustergliederung EBA-Leitfaden Übergreifende, PFA 3
betreffende Arbeitsstunden (u. a. Abstimmungen, Telkos mit DB zu ASB und FFH-VPs) sowie den Wasserrechtlichen Fachbeitrag
Anpassung Text und Anhang 2 an allgemeine Überarbeitungen aus den letzten PFAs: EuGH-Urteil statt LAWA, finale
Wasserkörper-Steckbriefe und BWPs usw. und die Zuarbeit zum technischen Erläuterungsbericht.
Außerdem waren zwei zusätzliche FFH-Vorprüfungen zu erstellen.
Der Auftrag zur Erstellung der Umweltgutachten (UVS, LBP, Artenschutz, Natura 2000, WRRL, FINK) bleibt bestehen. Diebisher erarbeitete Grundlagenermittlung durch den AN ist nach wie vor Bestandteil der Planung und Planfeststellung. Die Vergabean einen neuen AN hätte für die Einarbeitung zusätzliche Kosten generiert und würde die Erarbeitung komplett neuerUmweltgutachten bedeuten. Durch die Beibehaltung des gebundenen AN ergeben sich nutzbare Synergien. Bei einem Wechseldes AN würden diese Synergieeffekte verloren gehen. Ein Wechsel des AN ist insofern aus wirtschaftlichen Gründen nicht zubefürworten. Ein Wechsel des AN würde zu großen Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen verschiedener Umweltleistungen undzu einer erheblichen Terminverzögerung führen. Das bereits beim AN erworbene Fachwissen wird für die Erbringung derzusätzlichen Leistungen zwingend benötigt.