Werbe- und Imagefilme
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Postleitzahl: 10179
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.BVG.de
Abschnitt II: Gegenstand
Werbe- und Imagefilme
Kreativagentur für Werbe- und Imagefilme (Konzeption, Umsetzung, Begleitung, Schaltung von Werbe-und Imagefilmen sowie Motivlinien)
Konzeption, Umsetzung, Begleitung, Schaltung von Werbe- und Imagefilmen sowie Motivlinien, u. a.
• Entwicklung von Konzepten zu zielgruppenspezifischen Ansprachen
• Fristgemäße Lieferung der von der BVG freigegebenen Kommunikationsmittel an die Werbeträger
• Überwachung und Kontrolle einer ordnungsgemäßen Auftragsabwicklung
Fortführungsoption 1: 01.01.2025 - 31.12.2026
Fortführungsoption 2: 01.01.2027 - 31.12.2028
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- Erschaffung oder Erwerb eines einzigartigen Kunstwerks oder einer einzigartigen künstlerischen Leistung als Ziel der Auftragsvergabe
Mit jedem Film aufs Neue zu überraschen und dabei in BVG-Tonalität „witzig, cool, emotional, humorvoll, selbstbewusst, tolerant und typisch für die Stadt Berlin“ die Marke BVG positiv bei den (potenziellen) Kund*innen und Medien in Szene zu setzen, ist eine „Kunst“, die das seit Jahren unveränderte und perfekt eingespielte Team von JvM/SAGA mit viel Hingabe und Professionalität schafft. Die aus der Arbeit der JvM/SAGA resultierenden besonderen filmischen Kunstwerke sind zu einem entscheidenden Markenzeichen der BVG geworden. Die seit 2015 für die BVG erbrachten Leistungen haben über Jahre hinweg zu einem enormen medialen Erfolg der BVG geführt. Die von JvM/SAGA konzipierten, produzierten und medial verbreiteten Filme zeichnen sich erstens inhaltlich durch eine außergewöhnliche künstlerische Leistung aus; zweitens enthalten sie eine spezifische Tonalität /Eigenheit, die wie beschrieben zum entscheidenden Markenzeichen der BVG geworden ist. Die BVG hat ein essentielles Interesse daran, diese Spezifika auch zukünftig für das Image der BVG zu nutzen. JvM/SAGA erbringt kontinuierlich großartige Leistungen, welche bei den Kunden Begeisterung auslösen und für die BVG deutschland- und sogar weltweit ein hohes Maß Aufmerksamkeit und Reichweite erzeugen. Die mit JvM/SAGA produzierten Filme treffen die besondere Tonalität der BVG-Image-Kampagne und erzielen durchweg Millionen-Reichweiten und Anzeigenäquivalenzwerte im Millionenbereich. Der Adidas-Ticket-Schuh im BVG-Design erzielte international eine Reichweite von mehreren Mrd. Die Einzigartigkeit der künstlerischen Leistung wird auch dadurch deutlich, dass JvM/SAGA mit der BVG national und international insgesamt mehr als 150 Preise für herausragende Filmprojekte gewonnen hat und damit in deutschland- und weltweiten Rankings mit Abstand vorne liegt. Damit zeigt sich objektiv der einzigartige Charakter und Wert der besonderen künstlerischen Leistungen, die JvM/SAGA für die BVG erbringen. Dieser einzigartige künstlerische Wert der Image- und Abo-Filme ist untrennbar an die Identität der bei JvM/SAGA tätigen Künstler gebunden. Es ist gerade die besondere Kompetenz von JvM hinsichtlich der für die BVG besonders wichtigen Kriterien Kreativität, Effizienz, Integration und Markenführung. Aufgrund des überwältigenden Erfolges und der besonderen kreativen Leistungen bei den Image- und Abo-Filmen und im Interesse einer sichtbaren Kontinuität der besonderen kreativen Leistung und der damit verbundenen kreativen Handschrift halten wir es für unbedingt erforderlich, die gute Zusammenarbeit mit JvM/SAGA fortzusetzen. Bei gleichzeitig vergleichsweise günstigen Konditionen für die BVG als geschätztem Partner und öffentlichem Unternehmen ist die Zusammenarbeit mit JvM/SAGA auch in wirtschaftlicher Hinsicht besonders effizient und marktkonform. Ein möglicher Wechsel der Agentur für die Erstellung von Filmen, Aktionen und Motivlinien würde den aktuellen medialen Erfolg massiv gefährden, weil ein „ästhetischer Bruch“ zu befürchten wäre. Die Kontinuität der kreativen Handschrift ist zwingend notwendig, um den Imagegewinn aus den bisherigen Filmen zu vertiefen und zu stärken. Dies kann nur durch eine Auftragserteilung an JvM/SAGA sichergestellt werden. Bei der Beauftragung einer anderen Agentur als JvM/SAGA, könnte zudem nicht sichergestellt werden, dass die Tonalität und hohe Qualität der Filme mit ihren Erfolgen gehalten werden kann. Aufgrund der Vorbeauftragung, verbunden mit der besonderen künstlerischen Leistung hat JvM/SAGA eine Alleinstellung für Image- und Abo-Filme bei der BVG erlangt, die eine entsprechende Auftragsvergabe im Wettbewerb ausschließt.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE6 Hamburg
Postleitzahl: 20357
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Das unter Ziffer V. 2.1) eingetragene Datum entspricht dem Tag an dem entschieden wurde den Auftrag zu vergeben.
Nach der bisher ergangenen Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.5.2013 – VII-Verg 16/12, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1.8.2012 – VII – Verg 10/12, SatWaS/MoWaS u. Beschluss vom 27.6.2012 – VII-Verg 7/12, Fertigspritzen) sind vorliegend die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers eingehalten, da
— die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist,
— vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe vorliegen und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist,
— die Gründe tatsächlich vorhanden sind,
— und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.
An den vorstehenden Grundsätzen gemessen liegen objektiv schwerwiegende personelle, wirtschaftliche und technische Gründe für die getroffene Wahl vor.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft-und-technologie/wirtschaftsrecht/vergabekammer
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10096
Land: Deutschland
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, nach § 160 GWB;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
2 Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Nach § 135 GWB:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1) gegen § 134 verstoßen hat oder
2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union;
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft-und-technologie/wirtschaftsrecht/vergabekammer