Lieferung von Reinigungs- und Hygieneartikeln für die Freie und Hansestadt Hamburg (Rahmenvertrag Reinigung & Hygiene) Referenznummer der Bekanntmachung: FB 2022001048
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 20354
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://hamburg.de/fb/
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.friedhof-hamburg.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung von Reinigungs- und Hygieneartikeln für die Freie und Hansestadt Hamburg (Rahmenvertrag Reinigung & Hygiene)
Ausgeschrieben wird die Lieferung von Reinigungs- und Hygieneartikeln für die Freie und Hansestadt Hamburg. Dies betrifft u.a. die Lieferung von Reinigungsutensilien, Eimern und Abfallsäcken, flüssigen Handpflegeprodukten, Reinigungsmitteln sowie Trockenseifen ab dem 30.04.2023.
Reinigungswaren und flüssige Handpflegeprodukte
Ausgeschrieben ist die Lieferung von Reinigungsutensilien (Schwämme, Besen, Bürsten etc.), Eimern und Abfallsäcken, sowie von Flüssigseifen, Handdesinfektions- und -pflegemitteln und dazugehörigen Spendern. Die angegebenen Höchstmengen sind zu beachten.
Reinigungsmittel
Ausgeschrieben ist die Lieferung von Reinigungsmitteln. Dabei handelt es sich um Universalreiniger, Sanitärreiniger, Unterhaltsreiniger und Geschirrreiniger. Einzelheiten sind dem Produktkatalog und dem Preisblatt zu entnehmen. Die angegebenen Höchstmengen sind zu beachten.
Für das vorliegende Los sind die angegebenen Höchstmengen aus dem Preisblatt zu berücksichtigen. Das Erreichen der Höchstmengen führt zum Erlöschen des jeweiligen Vertrages je Los - es bedarf keiner weiteren Kündigung.
Trockenseifen und dazugehörige Spender
Ausgeschrieben ist die Lieferung von Trockenseifen und dazugehörigen Spendern. Einzelheiten sind dem Produktkatalog und dem Preisblatt zu entnehmen. Die angegebenen Höchstmengen sind zu beachten.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Reinigungswaren und flüssige Handpflegeprodukte
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Reinigungsmittel
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Trockenseifen und dazugehörige Spender
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für das Interesse an der Ausschreibung.
Die Beantwortung der eingegangenen Bieterfragen bedarf einer Recherche, die nicht im Rahmen der laufenden Ausschreibungsfrist erfolgen kann.
Das Verfahren wird gemäß § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 VgV aufgehoben. Im Anschluss an die abgeschlossene Recherche wird das Verfahren erneut eingeleitet. Die Mitteilung über die Aufhebung und das weitere Vorgehen erhalten Sie gemäß § 63 Abs. 2 VgV.
Mit freundlichem Gruß
Finanzbehörde
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
Postleitzahl: 20306
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheit der Unternehmen/ Bewerber/ Bieter sowie auf die Präklusionsregelung gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin. § 160 Abs. 3 S. 1 GWB lautet: Der Antrag (auf Nachprüfung) ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs.1 Nr.2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 1 GWB bleibt unberührt.