KV / Bahnkrane (RMG) - Herstelung, Lieferung, Aufbau und Übergabe
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bremerhaven
NUTS-Code: DE502 Bremerhaven, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 27568
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.eurogate.de
Abschnitt II: Gegenstand
KV / Bahnkrane (RMG) - Herstelung, Lieferung, Aufbau und Übergabe
Beschaffung (Herstellung, Lieferung, Aufbau und Übergabe) von vier schienengeführten Portalkränen (RMG; rail mounty gantry cranes) mit Hänge-Drehlaufkatze, mit einer Spurweite von 35,30 m, einer Tragfähigkeit von 46 t Tonnen unter dem Spreader und 41 t an den Greifzangen und einer Stapelfähigkeit von bis zu drei Lagen für eine neue Bahnumschlaganlage des kombinierten Verkehrs auf dem Container Terminal „Wilhelm Kaisen“ in Bremerhaven.
Bremerhaven
Beschaffung (Herstellung, Lieferung, Aufbau und Übergabe) von vier schienengeführten Portalkränen (RMG; rail mounty gantry cranes) mit Hänge-Drehlaufkatze, mit einer Spurweite von 35,30 m, einer Tragfähigkeit von 46 t Tonnen unter dem Spreader und 41 t an den Greifzangen und einer Stapelfähigkeit von bis zu drei Lagen für eine neue Bahnumschlaganlage des kombinierten Verkehrs. Die Portalkräne müssen 6 zwischen den Kranbahnbalken befindlichen Umschlaggleise sowie westlich bzw. östlich an der Kranbahn angrenzende Übergabebereiche bedienen. Die Portalkräne sollen 7 Tage/Woche arbeiten.
Abschnitt IV: Verfahren
- Keine oder keine geeigneten Angebote/Teilnahmeanträge im Anschluss an ein offenes Verfahren
Im Vergabeverfahren in Form des offenen Verfahrens (§ 119 Abs. 3 GWB, § 15 VgV) nach den Bestimmungen des Vierten Teils (§§ 97 ff.) des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, ber. S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474) sowie der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) vom 12. April 2016 (BGBl I S. 624), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 25. März 2020 (BGBl. I S. 674) konnte kein wirtschaftliches Ergebnis erzeilt werden (§ 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 VgV). Die im Vorfeld von uns aufgestellte Auftragswertschätzung gem. § 3 VgV wurde im Rahmen aller zu berücksichtigenden Angebote unzumutbar überschritten. Daraufhin wurde ein neues Vergabeverfahren als Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 5 letzter HS VgV eingeleitet, an welchem alle geeigneten Unternehmen einbezogen wurden, die form- und frsitgerecht Angebote eingereicht hatten.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hard
NUTS-Code: AT342 Rheintal-Bodenseegebiet
Postleitzahl: 6971
Land: Österreich
Telefon: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Das unter Abschnitt V.2.1) dieser Bekanntmachung angegebene Datum entspricht - aus technischen Gründen - dem Tag der Absendung dieses Bekanntmachungsformulars. Der Vertrag wird nach Ablauf von 10 Kalendertagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung geschlossen. Dies wird je nach Beginn der 10-tägigen Frist, deren Beginn sich nach dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung richtet, spätestens der 09.01.2023 sein. Es wird darauf hingewiesen, dass der beabsichtigte Fristenlauf den Feiertag (2. Weihnachstfeiertag) berücksichtigt und der Auftraggeber insoweit die 10-Tagesfrist um ein Kalendertag verlängert.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bundeskartellamt.de
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1.gegen § 134 verstoßen hat oder
2.den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2.der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3.der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Es wird darauf hingewiesen, dass der beabsichtigte Fristenlauf für die Einlegung eines Rechtsmittels den Feiertag (2. Weihnachtsfeiertag) berücksichtigt und der Auftraggeber insoweit die 10-Tagesfrist gem. vorstehendem Absatz 3 Nr. 3 um ein Kalendertag verlängert.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bundeskartellamt.de