Rahmenvertrag digitale Forensik und Incident-Response
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10623
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.kbv.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvertrag digitale Forensik und Incident-Response
Gegenstand des Vergabeverfahrens ist der Abschluss eines Rahmenvertrags zum 15.02.2023 zur Erbringung von Unterstützungsleistungen im Bereich Incident-Response und IT-Forensik durch qualifizierte Sicherheitsexperten.
Die Vorort-Leistungserbringung erfolgt in der KBV, Herbert-Lewin-Platz 2 in 10623 Berlin.
Das zu beauftragende Unternehmen soll diese Dienstleistungen im Rahmen von Beauftragungen als Unterstützung des KBV Incident-Response Teams erbringen, wenn die IT-Infrastruktur der KBV betroffen ist.
Der Auftragnehmer erbringt Leistungen im Bereich Incident-Response. Hierzu soll eine Notfallrufnummer bereitgestellt werden, worüber der Dienstleister 24/7 aktiviert werden kann. Im Rahmen dieses Leistungspakets soll der Anbieter bei gemeldeten Security Incidents Unterstützungsleistungen erbringen (verifizieren, koordinieren und lösen). In Abhängigkeit vom Incident und Absprachen mit dem Auftraggeber können über das reine Incident Handling hinausgehende Leistungen abgerufen werden.
Der Auftragnehmer kann für IT-forensische Analysen herangezogen werden. Dies kann im Rahmen eines konkreten Incidents erfolgen, bei dem auch Incident-Response Dienstleistungen in Anspruch genommen werden oder auch im Rahmen einer gezielten Beauftragung bzw. einzelnen Analyse.
Der Vertrag kann zweimal um jeweils ein Jahr verlängert werden. Die Verlängerung ist vor Ablauf der Laufzeit vom Auftraggeber auszusprechen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Zum Nachweis sind mit der Erklärung der Eignung folgende Angaben, Erklärungen und Nachweise von dem Bieter oder im Falle einer Bietergemeinschaft oder der Inanspruchnahme von Kapazitäten anderer Unternehmen („Eignungsleihe“ i. S. d. § 47 VgV) von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft und/oder anderen Unternehmen je nach Rechtsvorschrift des Staates, in dem er niedergelassen ist, zu machen bzw. einzureichen:
(1) Eigenerklärung (Vordruck 1): Angaben zum Bieter bzw. ggf. der Bietergemeinschaft. Bietergemeinschaften haben mit dem Angebot eine Erklärung vorzulegen über die Bildung der Bietergemeinschaft (im Auftragsfall einer Arbeitsgemeinschaft) und die gesamtschuldnerische Haftung aller Mitglieder der Bietergemeinschaft auch über die Auflösung der Bieter-/Arbeitsgemeinschaft hinaus. Sie benennen in der Erklärung einen bevollmächtigten Vertreter und dessen Handlungsbefugnis.
(2) Eigenerklärung (Vordruck 2), dass die Ausschlussgründe nach §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) nicht vorliegen. Der Bieter hat zu erklären, dass keiner der Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB vorliegt. Soweit Tatbestände nach den vorgenannten Vorschriften bei dem Bieter vorliegen, sind dazu nähere Angaben zu machen, um der Auftraggeberin die Prüfung der Ausnahmetatbestände des § 123 Abs. 5 GWB, § 124 sowie nach §§ 125 und 126 GWB zu ermöglichen. Die Auftraggeberin behält sich die weitere Aufklärung und das Verlangen weiterer Unterlagen für den Fall vor, dass Ausschlusstatbestände beim Bieter vorliegen.
(3) Eigenerklärung (Vordruck 3), dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 19 Abs. 1 Mindestlohngesetz (MiLoG) in Bezug auf unser Unternehmen nicht vorliegen. Die Auftraggeberin behält sich die weitere Aufklärung und das Verlangen weiterer Unterlagen für den Fall vor, dass Ausschlusstatbestände bei dem Bieter vorliegen.
(4) Eigenerklärung (Vordruck 4), dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach Artikel 5k Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 in Bezug auf unser Unternehmen nicht vorliegen. Die Auftraggeberin behält sich die weitere Aufklärung und das Verlangen weiterer Unterlagen vor.
Zum Nachweis sind mit der Erklärung der Eignung folgende Angaben und Erklärungen von dem Bieter oder im Falle einer Bietergemeinschaft oder der Inanspruchnahme von Kapazitäten anderer Unternehmen („Eignungsleihe“ i. S. d. § 47 VgV) von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft und/oder anderen Unternehmen je nach Rechtsvorschrift des Staates, in dem er niedergelassen ist, zu machen bzw. einzureichen:
(1) Eigenerklärung (Vordruck 5): Angaben zu dem erzielten Gesamtjahresumsatz sowie Jahresumsatz in dem Tätigkeitsbereich des ausgeschriebenen Auftrags in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren anzugeben. Ein Jahresumsatz mit Tätigkeiten im vorgenannten Sinne in jedem der letzten drei abgeschlossenen Jahre in Höhe von mindestens [Betrag gelöscht] EUR ist ein Ausschlusskriterium.
(2) Eigenerklärung (Vordruck 5): Angaben zu der Anzahl festangestellter Beschäftigter des Bewerbers. Insbesondere Angabe zur Anzahl der festangestellten IT-Sicherheitsexperten.
(3) Eigenerklärung (Vordruck 6): Der Bieter/die Bietergemeinschaft hat eine Erklärung zur Berufs-/Haftpflichtversicherung abzugeben. Gefordert ist die Erklärung, dass der Bieter über eine Betriebshaftpflichtversicherung:
für Personen-, Sach- und Vermögensschäden verfügt oder eine Erklärung, dass der Bieter eine solche Versicherung spätestens bis zur Auftragserteilung abgeschlossen haben wird. Der Bieter hat dabei Angaben zur Höhe der Betriebshaftpflichtversicherung und zum Versicherungsunternehmen zu machen.
(1) Eigenerklärung (Vordruck 7): Der Bieter reicht mit seinem Angebot mindestens drei mit den hier ausgeschriebenen Leistungen vergleichbaren Referenzen aus den letzten drei Jahren ein. Die Angabe von mindestens drei Referenzen ist ein Ausschlusskriterium.
Zu den jeweiligen Referenzen sind folgende Angaben zu machen:
a) Auftraggeber/in, Anschrift sowie Kontaktmöglichkeit
b) Leistungszeitraum (Monat/Jahr – Monat/Jahr bzw. laufend)
c) Kurze Beschreibung des Referenzprojekts, zur Komplexität des Projekts und zur Vergleichbarkeit mit den zu vergebenden Leistungen, insb. zur Art der Leistung
d) Rechnungswert (mit Angabe des Auftrags- und Honorarvolumens) Die Vergleichbarkeit der Referenz ist gegeben, wenn ein Bezug mit den zu vergebenden Leistungen, insb. zur Art der Leistung und zu Umfang besteht.
(2) Eigenerklärung (eigenes Dokument): Nachweis über die Listung des Unternehmens im "Qualifizierte APT-Response Dienstleister"-Verzeichnis des BSI. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage geeigneter Eigenerklärungen oder Zertifikate. Der Nachweis ist ein Ausschlusskriterium.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen ist § 160 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zu beachten.
§ 160 GWB lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.