Energiehotline Referenznummer der Bekanntmachung: 197/2022
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10713
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.itdz-berlin.de
Abschnitt II: Gegenstand
Energiehotline
Unterstützung des Service-Centers des ITDZ Berlin bei der Beratung von Bürgerinnen und Bürgern zu Fragen der staatlichen energiepolitischen Unterstützung - Energiehotline - in Form einer Servicehotline.
Unterstützung des Service-Centers des ITDZ Berlin bei der Beratung von Bürgerinnen und Bürgern zu Fragen der staatlichen energiepolitischen Unterstützung - Energiehotline - in Form einer Servicehotline.
Abschnitt IV: Verfahren
- Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den öffentlichen Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen
Ende Oktober 2022 gab es seitens der berliner Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe (SenWEB) eine erste Anfrage hinsichtlich der Nutzung des Service Centers des ITDZ Berlin für einen theoretisch möglichen Energieausfall. Der Leistungsumfang, -inhalt und -zeitpunkt war noch völlig offen. Es wurden verschiedene Varianten der Beratungsunterstützung der Bürgerinnen und Bürger besprochen. Verschiedene Ideen und Vorschlägen für die Umsetzung, bspw. Bereitstellung von gedruckten Informationen und/oder Informationen auf der Internetseite der Senatsverwaltung, wurden darüber hinaus diskutiert.
Erst Anfang Dezember wurden konkretere Inhalte und Anforderungen festgelegt, wie Servicezeiten oder in welchen Sprachen die Beauskunftung erfolgen soll. Die Leistung soll ab dem 01.01.2023 in verschiedenen Sprachen bereit stehen.
Es bestehen gem. § 14 (4) Nr. 3 VgV „äußerst dringliche, zwingende Gründe [die] im Zusammenhang mit Ereignissen [stehen], die der betreffende öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte, [und] es nicht zulassen, die Mindestfristen einzuhalten, die für das offene und das nicht offene Verfahren sowie für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vorgeschrieben sind; die Umstände zur Begründung der äußersten Dringlichkeit dürfen [sind] dem öffentlichen Auftraggeber nicht zuzurechnen“.
Dem ITDZ sind die genauen Leistungsinhalte, sowie der Bereitstellungszeitraum erst seit Anfang Dezember 2022 bekannt. Da sich das ITDZ Berlin sowieso gerade in einem europaweiten Vergabeverfahren zum Abschluss eines RV zur Unterstützung des Service-Centers des ITDZ Berlin befindet, EU-Bekanntmachung 2022-S201-572247, und die hier zu beauftragende Leistung nur als maximal 3-monatige Übergangslösung dienen soll, sieht das ITDZ Berlin keine wirtschaftlichere Lösung als die, den derzeitigen (Unterstützungs-)Partner für die Übergangszeit zu beauftragen. Die technische Anbindung eines ggf. anderen Dienstleisters, die Besonderheiten zur Unterstützung eines Verwaltungs-Service-Centers sowie die organisatorischen Abstimmungen hinsichtlich der Energiehotline könnte ein ggf. anderer Wirtschaftsteilnehmer nicht bis zum 01.01.2023 umsetzen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Energiehotline
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 22297
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft/wirtschaftsrecht/vergabekammer/
I. Ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer ist gemäß § 160 Absatz 3 GWB unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB.
§ 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt. II. Gemäß § 135 Absatz 2 GWB kann die von Anfang an bestehende Unwirksamkeit eines Vertrages gemäß § 135 Absatz 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft/wirtschaftsrecht/vergabekammer/