Druck- und Konfektionierungs-, Logistik und sonstigen Dienstleistungen im Rahmen der operativen Durchführung von Schulleistungsstudien (Kompetenzermittlungen – KERMIT, sowie des Hamburger Rechentests - HaReT) Referenznummer der Bekanntmachung: 2022001977
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 22083
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://hamburg.de/bsb/
Abschnitt II: Gegenstand
Druck- und Konfektionierungs-, Logistik und sonstigen Dienstleistungen im Rahmen der operativen Durchführung von Schulleistungsstudien (Kompetenzermittlungen – KERMIT, sowie des Hamburger Rechentests - HaReT)
Die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) – Behörde für Schule und Berufsbildung (BSB) – Institut für Bildungsmonitoring und Qualitätsentwicklung (IfBQ) als Auftraggeber (AG), beabsichtigt den Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Druck- und Konfektionierungs-, Logistik und sonstigen Dienstleistungen im Rahmen der operativen Durchführung von Schul-leistungsstudien (Kompetenzermittlungen – KERMIT, sowie des Hamburger Rechentests - HaReT).
Dazu gehören – unter anderem – verpflichtende Kompetenzermittlungen (KERMIT) in den Jahrgangstufen 2, 3, 5, 7, 8 und 9 in verschiedenen Domänen für alle Hamburger Schülerinnen und Schüler. Zudem finden in unregelmäßigen Abständen weitere Erhebungen, Pilotie-rungen und Normierungen von Testverfahren im Rahmen der Evaluation der Hamburger Bildungspolitik mit kleineren Kohorten statt.
Mithilfe des HaReT sollen objektive, vergleichende Aussagen über die Lernstände, insbeson-dere die arithmetischen Vorläuferfähigkeiten von Schülerinnen und Schülern im Mathematik-unterricht der Grundschule ermöglicht werden. Insbesondere sollen Kinder mit Lernschwierig-keiten und Lernverzögerungen im Lernprozess der Rechenfertigkeit identifiziert werden. Der HaReT soll Hinweise auf die für die Arithmetik grundlegenden Lernbereiche geben, für die besonderer Förderbedarf besteht.
Angabe des Gesamtpreises KERMIT 8
Dazu gehören –unter anderem– verpflichtende Kompetenzermittlungen (KERMIT) in den Jahrgangstufen 2, 3, 5, 7, 8 und 9 in verschiedenen Domänen für alle Hamburger Schülerinnen und Schüler. Zudem finden in unregelmäßigen Abständen weitere Erhebungen, Pilotierungen und Normierungen von Testverfahren im Rahmen der Evaluation der Hamburger Bildungspolitik
mit kleineren Kohorten statt.
Angabe des Gesamtpreises HaReT
In nahezu allen Hamburger Grundschulen wird der Hamburger Rechentest (HaReT) zur Früherfassung von Lernschwierigkeiten im Mathematikunterricht der Grundschule (Klassenstufe 1, 2, 3 und 4) eingesetzt.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Eigenerklärung zur Eignung
- Eigenerklärung zum 5. RUS-Sanktionspaket der Europäischen Union
- Eintrag in das Handelsregister / Gewerberegister
vgl. zudem Eigenerklärungsvordruck 2022001977
- Erklärung zur Darstellung des Unternehmens hinsichtlich Fachkunde und Leistungsfähigkeit mit Angaben zum Gesamtumsatz in den letzten drei Geschäftsjahren sowie Angaben zum Umsatz für die ausgeschriebene Leistung getrennt nach Jahren.
- Bisher durchgeführte Leistungen ähnlicher Art und ähnlichen Umfangs in den letzten drei Jahren. Diese können unabhängig von der Rechtsform für öffentliche oder private Auftraggeber durchgeführt worden sein. Es werden mindestens 2 vergleichbare Referenzen erwartet.
- Nachweis über abgeschlossene Betriebshaftpflichtversicherung
vgl. zudem Eigenerklärungsvordruck 2022001977
Erklärung, dass folgende Software zur Verfügung steht und für die Verarbeitung eingesetzt wird:
1. Für Testhefte, Anleitungen, Protokolle etc.: Microsoft Word 2019
2. Für Schülerteilnahmelisten u. ä.: Microsoft Access und Excel 2019, PHP MyAdmin oder SQL-Workbench o.ä.
3. Für Bearbeitung von zugelieferten Testheften, Fragebögen u. ä. Material: Microsoft Visio, Adobe Photoshop und Indesign mind. CS4, Adobe Acrobat professional oder ähnlichen pdf-Editor
Der Austausch der Datenquellen für den Seriendruck, Lieferung und Testterminplanung erfolgt ebenfalls in digitaler Form. Hierzu werden vom IfBQ Daten ausschließlich aus MySQL in Form eines „Dump Projekt Folder“ geliefert, dessen fehlerfreie Weiterverarbeitung der Auftragnehmer durch den Einsatz geeigneter Hard- und Software sicherstellen muss.
vgl. zudem Eigenerklärungsvordruck 2022001977
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
Postleitzahl: 20306
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
1. Nach § 134 Abs. 2 GWB ist die Informations- und Wartepflicht einzuhalten. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach § 134 Abs. 1 GWB abgeschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, so verkürzt sich diese Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
2. Das Vergabeverfahren unterliegt den Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer (§§ 155 ff. GWB). Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist der Antrag unzulässig, soweit:
a) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt.
b) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
c) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf einer Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
d) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Der vorstehende Satz gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt