Lizenzerweiterung - Peoplesoft Enterprise ePerformance
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10179
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bvg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lizenzerweiterung - Peoplesoft Enterprise ePerformance
Lizenzerweiterung - Peoplesoft Enterprise ePerformance
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Für das seit 2003 eingesetzte Integrierte Personalwirtschaftssystem PeopleSoft IPW soll aufgrund des Bedarfes die Lizenz für den Einsatz von "PeopleSoft Enterprise ePerformance - Enterprise Employee Perpetual" für PeopleSoft HCM erworben werden inkl. 12 Monate Wartung.
Berlin
Für das seit 2003 eingesetzte Integrierte Personalwirtschaftssystem PeopleSoft IPW soll die Lizenz für den Einsatz von "PeopleSoft Enterprise ePerformance - Enterprise Employee Perpetual" für PeopleSoft HCM erworben werden.
Der Einsatz dieser Lizenz ist notwendig, um das Modul Performance-Management zu nutzen und Prozesse und Funktionen, z.B. für die Erweiterung der Zielvereinbarungen und Digitalisierung der Mitarbeitergespräche, umzusetzen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
- Zusätzliche Lieferungen, deren Beschaffung den strengen Vorschriften der Richtlinie genügt
Direktvergabe aufgrund Ausnahmetatbestand analog zu § 13 Absatz 2 SektVO, Punkte 3b) und 5)
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Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist zulässig, weil
- aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist und
- Leistungen gleicher Art erweitert werden.
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Die ORACLE Deutschland B.V. & Co. KG ist sowohl Ersteller als auch Vertreiber der ePerformance Lizenzen. Sämtliche auf das System Peoplesoft HCM aufbauende Leistungen können daher nur direkt bei Oracle beschafft werden.
Die ePerformance-Lizenzen sind eine Erweiterung des bei der BVG seit 2003 eingesetzten PeopleSoft HCM - Systems, sie sind ausschließlich darin integriert.
Sollten diese Funktionen durch einen anderen Anbieter bezogen werden, müsste das seit dem Jahr 2003 in der BVG befindliche Integrierte Personalwirtschaftssystem IPW insgesamt umgestellt werden, wodurch vor allem die Komponenten der Stellenverwaltung, Personalverwaltung, Abrechnung, Recruiting, Profilmanagement, Aus- und Weiterbildung, Mitarbeiterselfservice, Personal Online und Führungskräftedashboard betroffen wären. Sie basieren alle auf das Oracle PeopleSoft HCM-System. Bei einer Ablösung des PeopleSoft Systems würden erhebliche monetäre Aufwände in 2-stelliger Millionenhöhe zustande kommen, zudem wäre mit einer Umsetzungsdauer zur Implementierung von ca. 4 Jahren zu rechnen. Beides ist in höchstem Maße unwirtschaftlich und wäre kapazitativ nicht leistbar.
Aufgrund der Unternehmensstrategie, das Peoplesoft HCM-System in der BVG weiter anzuwenden, muss auch diese Erweiterung direkt vom Hersteller Oracle bezogen werden.
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Das System Peoplesoft HCM soll um ePerformance-Lizenzen erweitert werden.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Lizenzerweiterung - Peoplesoft Enterprise ePerformance
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80992
Land: Deutschland
Internet-Adresse: www.oracle.com
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, nach § 160 GWB.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
2 Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Nach § 135 GWB:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Unionvergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertagenach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft-und-technologie/wirtschaftsrecht/vergabekammer