FE 08.0273/2022/IGB - Zielsicherer und dauerhafter Verbund zwischen Alt- und Neubeton bei partieller Instandsetzung von Betonfahrbahndecken Referenznummer der Bekanntmachung: Z2g-FE 08.0273/2022/IGB
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bergisch Gladbach
NUTS-Code: DEA2B Rheinisch-Bergischer Kreis
Postleitzahl: 51427
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bast.de
Abschnitt II: Gegenstand
FE 08.0273/2022/IGB - Zielsicherer und dauerhafter Verbund zwischen Alt- und Neubeton bei partieller Instandsetzung von Betonfahrbahndecken
FE 08.0273/2022/IGB - Zielsicherer und dauerhafter Verbund zwischen Alt- und Neubeton bei partieller Instandsetzung von Betonfahrbahndecken
Betonfahrbahndecken werden i.d.R. für eine Nutzungsdauer von 30 Jahren konzipiert. In Ausnahmefällen stellen sich jedoch schon vor dieser Zeitdauer, z.B. aufgrund außergewöhnlicher Beanspruchungen, Brandschäden o.ä., in der Fahrbahnoberfläche verstärkte Rissbildungen, Kantenabbrüche, Abplatzungen oder andere Schäden ein, die die Verkehrssicherheit und die vorgesehene Nutzung nicht mehr gewährleisten. Wenn sich diese Schäden nicht auf kleinflächige Stellen beschränken, die dort ebenso kleinflächig instandgesetzt werden können, sondern sich über größere Abschnitte erstrecken, wird die Betonfahrbahndecke vielfach grundhaft erneuert, selbst wenn solche Schädigungen nur in den oberen rd. 5 bis 10 cm vorliegen. Hier würde eine flächige Instandsetzung mit Neubeton nur im oberen Bereich ausreichen, und mit Beibehaltung der intakten darunterliegenden Struktur auch hinsichtlich Ressourcenschonung / Ressourceneffizienz einen positiven Beitrag liefern.
Die grundsätzliche Machbarkeit solcher Instandsetzungen wurde bereits in früheren Forschungsvorhaben untersucht und bestätigt und ist als „Whitetopping“ bekannt. Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche, dauerhafte Anwendung ist dabei ein hinreichend fester und dauerhafter Verbund zwischen Alt- und Neubeton. Dieser wird neben den betontechnischen Eigenschaften der beiden Betone vor allem von der Rauigkeit und dem Zustand der Oberfläche des vorbehandelten Altbetons bestimmt. In den bisherigen Studien zur dünnschichtigen Instandsetzung mit Beton stand die Betontechnologie des Neubetons im Vordergrund. Inwieweit unterschiedliche Verfahren bei der Untergrundvorbehandlung einen dauerhaften Verbund beeinflussen / begünstigen, ist für die spezifischen Beanspruchungen von Betonfahrbahndecken bislang nicht systematisch untersucht worden. Im Vorhaben soll den oben beschriebenen offenen Fragen nachgegangen werden. Insbesondere sollen unterschiedliche Verfahren zur Untergrundvorbehandlung einbezogen werden. Ziel ist es, für Verkehrsflächen aus Beton adäquate Verfahren zu detektieren, mit denen ein hinreichender Verbund von Alt- und Neubeton erzielt und ebenso die Verbundcharakteristik erfasst werden kann.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
FE 08.0273/2022/IGB - Zielsicherer und dauerhafter Verbund zwischen Alt- und Neubeton bei partieller Instandsetzung von Betonfahrbahndecken
Ort: Bochum
NUTS-Code: DEA51 Bochum, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 44801
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Für die Bewerbung um den Forschungsauftrag gelten die anliegenden Teilnahmebedingungen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.bund.de
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten folgende Fristen:
- Einlegung einer Rüge als Voraussetzung für den Nachprüfungsantrag, § 160 Abs. 3 S.1 Nr.1 GWB: Innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erkennen des Vergabeverstoßes.
- Einlegung eines Nachprüfungsantrages, § 160 Abs. 3 S.1 Nr.4 GWB:
Spätestens 15 Tage nach Zurückweisung der Rüge durch den öffentlichen Auftraggeber.
- Feststellung der Unwirksamkeit einer Zuschlagserteilung:
Innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bewerber/Bieter durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung.