FE 01.0205/2021/FGB - Wirkungen unterschiedlicher Führungen von Bundesfernstra-ßen in und bei Siedlungsbereichen Referenznummer der Bekanntmachung: Z2mü-FE 01.0205/2021/FGB
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bergisch Gladbach
NUTS-Code: DEA2B Rheinisch-Bergischer Kreis
Postleitzahl: 51427
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bast.de
Abschnitt II: Gegenstand
FE 01.0205/2021/FGB - Wirkungen unterschiedlicher Führungen von Bundesfernstra-ßen in und bei Siedlungsbereichen
FE 01.0205/2021/FGB - Wirkungen unterschiedlicher Führungen von Bundesfernstra-ßen in und bei Siedlungsbereichen
51427 Bergisch Gladbach, Brüderstrasse 53
Für die Führungsform von Bundesfernstraßen im Bereich von Siedlungen hat sich in der Praxis eine Vielzahl von Varianten ergeben. Die Führungsform lässt sich dabei grundlegend hinsichtlich der räumlichen Lage unterscheiden. Weitere zentrale Aspekte stellen die Gestaltung des Straßenraums sowie Merkmale von Verkehrssteuerung und Technik dar. Ferner können verschiedene Formen von Ortsumgehungen auch darin variieren, inwiefern sie auch lokale Erschließungsfunktionen erfüllen oder durch den nicht-motorisierten Verkehr genutzt werden können.
Diese unterschiedlichen Führungsformen haben maßgebliche Auswirkungen auf das Schutzgut „Mensch“ und somit im konkreten Fall auf die Anwohner, aber auch auf die Wirtschaft, z. B. im Hinblick auf Einzelhandel oder Tourismus.
Gleichzeitig sind diese Führungsformen jedoch auch wichtige Einflussfaktoren auf die Verbindungsqualität der Fernstraßenverbindungen. Vor dem Hintergrund der oben beschriebenen Auswirkungen gehört die Führung von Bundesfernstraßen im Bereich von Siedlungen zu den verkehrsplanerischen Themen mit sehr großem Einfluss auf die Lebensqualität und damit auch mit dem größten Konfliktpotential. Dies gilt auch wegen der großen Zahl von gerade auch kleinen oder mittleren Gemeinden, die davon bundesweit betroffen sind.
Ziel dieses Forschungsprojektes ist es, zu evaluieren, zu quantifizieren und zu bewerten, welche verkehrlichen und nicht-verkehrlichen Auswirkungen die unterschiedlichen Führungsformen von Bundesfernstraßen im Bereich von Siedlungen haben. Darauf aufbauend sollen Good- und Bad-Practice Beispiele dargestellt sowie Einsatzfelder und Grenzen der unterschiedlichen Umsetzungsformen abgeleitet werden. Insbesondere das Geschwindigkeitsniveau hat maßgeblichen Einfluss auf die unterschiedlichen Wirkungen verschiedener Führungsformen und auf die Möglichkeiten der entwurfstechnischen und städtebaulichen Gestaltung. Deshalb soll die Bedeutung der Geschwindigkeit besonders berücksichtigt werden.
Die Laufzeit des Vertrages ist anzubieten.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Eine aktuelle Bankerklärung (nicht älter als drei Monate nach Ausstellungsdatum),
Körperschaften des öffentlichen Rechts können die finanzielle Leistungsfähigkeit durch eine Eigenerklärung nachweisen
und
- ein aktueller Nachweis über eine bestehende Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung für Personen-, Vermögens- und Sachschäden, die über die Gesamtlaufzeit des Forschungsvorhabens Gültigkeit besitzt oder eine Eigenerklärung, in der der Bieter bestätigt, dass er sich im Fall der Zuschlagserteilung dazu verpflichtet, eine Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung im o. g. Sinne abzuschließen und den entsprechenden Nachweis vorzulegen.
Körperschaften des öffentlichen Rechts können den Rechtsstatus durch eine Eigenerklärung nachweisen.
- Kenntnisse und Erfahrungen bei der Durchführung von wissenschaftlichen Untersuchungen im Fachbereich Verkehrsplanung, nachzuweisen durch mindestens 1 Referenzprojekt aus den letzten 5 Jahren (siehe Referenzliste 1)
- Kenntnisse und Erfahrungen bei der Durchführung von wissenschaftlichen Untersuchungen im Fachbereich Immissionsschutz, nachzuweisen durch mindestens 1 Referenzprojekt aus den letzten 5 Jahren (siehe Referenzliste 2)
- Aktive Beteiligung an der Erarbeitung von Regelwerken oder Wissensdokumenten zu den Fachbereichen Verkehrsplanung oder Immissionsschutz, nachzuweisen durch mindestens 1 Referenzprojekt aus den letzten 5 Jahren (siehe Referenzliste 3)
- Kenntnisse und Erfahrungen bei der Durchführung von empirischen Verkehrs- bzw. Immissionsdatenerhebungen, nachzuweisen durch mindestens 1 Referenzprojekt aus den letzten 5 Jahren (siehe Referenzliste 4)
Aufträge werden grundsätzlich nur an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Bieter vergeben, sofern diese nicht nach § 123 GWB, § 124 GWB und § 128 GWB auszuschließen sind.
Gemäß EU-Verordnung besteht ein Zuschlagsverbot an Bieter, die vom Tatbestand des Artikel 5k der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 erfasst sind.
Der Bieter hat daher mit Angebotsabgabe das Nichtvorliegen des Sanktionstatbestandes des Artikel 5k der Verordnung mittels Eigenerklärung nachzuweisen (Formblatt, Liste der Vergabe- und Vertragsunterlagen Nr. 4d).
Ist der Tatbestand erfüllt oder wird die entsprechende Erklärung ggf. auch auf Nachforderung nicht abgegeben, wird das Angebot vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen.
Abschnitt IV: Verfahren
Die Angebotsöffnung ist nicht öffentlich.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Für die Bewerbung um den Forschungsauftrag gelten die anliegenden Teilnahmebedingungen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.bund.de
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten folgende Fristen:
- Einlegung einer Rüge als Voraussetzung für den Nachprüfungsantrag, § 160 Abs. 3 S.1 Nr.1 GWB: Innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erkennen des Vergabeverstoßes.
- Einlegung eines Nachprüfungsantrages, § 160 Abs. 3 S.1 Nr.4 GWB:
Spätestens 15 Tage nach Zurückweisung der Rüge durch den öffentlichen Auftraggeber.
- Feststellung der Unwirksamkeit einer Zuschlagserteilung:
Innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bewerber/Bieter durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung.