FE 07.0304/2020/FRB - Untersuchungen zur Verwendung von Asphaltbeton mit Bitumenemulsion in Asphalttragschichten Referenznummer der Bekanntmachung: Z2kä-FE 07.0304/2020/FRB
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bergisch Gladbach
NUTS-Code: DEA2B Rheinisch-Bergischer Kreis
Postleitzahl: 51427
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bast.de
Abschnitt II: Gegenstand
FE 07.0304/2020/FRB - Untersuchungen zur Verwendung von Asphaltbeton mit Bitumenemulsion in Asphalttragschichten
FE 07.0304/2020/FRB - Untersuchungen zur Verwendung von Asphaltbeton mit Bitumenemulsion in Asphalttragschichten
51427 Bergisch Gladbach, Brüderstrasse 53
Die Forderungen um Nachhaltigkeit im Straßenbau und um Reduzierung der CO2-Emissionen verstärken die Bemühungen, die Temperatur bei der Herstellung und bei der Verarbeitung von Walzasphalt zu reduzieren. Grundsätzlich kann durch die Verwendung von Bitumenemulsion Mischgut sogar ohne Erhitzung, also bei Umgebungstemperaturen hergestellt und eingebaut werden (Kaltmischgut). In benachbarten Ländern, hier vor allem Frankreich, kommt diese Bauweise in größerem Umfang zur Anwendung, während sie in Deutschland bislang nur zur Wiederverwendung von teer/pechhaltigen Ausbaumaterialien eingesetzt wurde. Durch das Verwendungsverbot dieser Ausbaumaterialien kam auch dieser Einsatz praktisch zum Erliegen.
Das Baustoffverhalten von Kaltmischgut unterscheidet sich in verschiedenen Aspekten vom mechanischen Verhalten des Heißasphalts. Dies betrifft alle Phasen der einzubauenden Schicht, wie die Mischgutherstellung, Lagerung und den Transport, Einbau, die Verdichtung sowie das Kurz- und Langzeitverhalten. Da in Deutschland entsprechende Kenntnisse über die Schwierigkeiten und Potenziale dieser Bauweise nur ungenügend vorhanden sind, die ökologischen Vorteile bei der Herstellung aber einen bedeutenden Nutzen aufweisen, soll in diesem Forschungsprojekt ein Mischgutkonzept auf Grundlage der 2019 erschienenen DIN EN 13108-31 „Asphaltmischgut-Mischgutanforderungen-Teil 31: „Asphaltbeton mit Bitumenemulsion“ entwickelt und auf dem duraBASt erprobt werden. Diese Erprobung schließt eine zeitraffende Belastung mit dem MLS30 (Mobile Load Simulator) ein.
Nach Einbau auf dem duraBASt ist vor allem die Festigkeitsentwicklung der Asphalttragschicht mit Bitumenemulsion von Interesse. Ein Vergleichsabschnitt mit Asphaltschichten aus Heißasphalt ermöglicht eine Einschätzung des Langzeitverhaltens nach zeitraffender Belastung durch den MLS30.
Ziel dieses Forschungsprojektes ist es, eine breite Wissensbasis zum Einsatz dieser Bauweise zu schaffen. Dies beinhaltet die Grundlagen für eine Ausschreibung und die bautechnische Umsetzung mit Mischgutkonzeption und Einbau. Dabei ist die Anwendbarkeit des Asphaltnormenteils DIN EN 13108-31 in der Labor- und Baupraxis ist zu überprüfen.
Die Laufzeit des Vertrages ist anzubieten.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Eine aktuelle Bankerklärung (nicht älter als drei Monate nach Ausstellungsdatum),
Körperschaften des öffentlichen Rechts können die finanzielle Leistungsfähigkeit durch eine Eigenerklärung nachweisen
und
- ein aktueller Nachweis über eine bestehende Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung für Personen-, Vermögens- und Sachschäden, die über die Gesamtlaufzeit des Forschungsvorhabens Gültigkeit besitzt oder eine Eigenerklärung, in der der Bieter bestätigt, dass er sich im Fall der Zuschlagserteilung dazu verpflichtet, eine Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung im o. g. Sinne abzuschließen und den entsprechenden Nachweis vorzulegen.
Körperschaften des öffentlichen Rechts können den Rechtsstatus durch eine Eigenerklärung nachweisen.
- Erfahrung und Kenntnisse bei der Konzeption und Untersuchung von Kaltmischgut mit Bitumenemulsion.
Nachzuweisen durch mindestens ein Referenzprojekt aus den letzten 5 Jahren (einzutragen in die Referenzliste zu Anforderung Nr. 1).
- Technische Ausstattung
Geräte zur Durchführung der Mischgutkonzeption und der Asphaltuntersuchungen nach Erprobungsende.
Nachzuweisen durch Eigenerklärung über die Verfügbarkeit der Ausstattung (formlos).
Aufträge werden grundsätzlich nur an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Bieter vergeben, sofern diese nicht nach § 123 GWB, § 124 GWB und § 128 GWB auszuschließen sind.
Gemäß EU-Verordnung besteht ein Zuschlagsverbot an Bieter, die vom Tatbestand des Artikel 5k der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 erfasst sind.
Der Bieter hat daher mit Angebotsabgabe das Nichtvorliegen des Sanktionstatbestandes des Artikel 5k der Verordnung mittels Eigenerklärung nachzuweisen (Formblatt, Liste der Vergabe- und Vertragsunterlagen Nr. 4c).
Ist der Tatbestand erfüllt oder wird die entsprechende Erklärung ggf. auch auf Nachforderung nicht abgegeben, wird das Angebot vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen.
Abschnitt IV: Verfahren
Die Angebotsöffnung ist nicht öffentlich.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Für die Bewerbung um den Forschungsauftrag gelten die anliegenden Teilnahmebedingungen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.bund.de
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten folgende Fristen:
- Einlegung einer Rüge als Voraussetzung für den Nachprüfungsantrag, § 160 Abs. 3 S.1 Nr.1 GWB: Innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erkennen des Vergabeverstoßes.
- Einlegung eines Nachprüfungsantrages, § 160 Abs. 3 S.1 Nr.4 GWB:
Spätestens 15 Tage nach Zurückweisung der Rüge durch den öffentlichen Auftraggeber.
- Feststellung der Unwirksamkeit einer Zuschlagserteilung:
Innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bewerber/Bieter durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung.