Übernahme, Transport und Entsorgung von Sperrmüll für den Kreis Heinsberg Referenznummer der Bekanntmachung: 15 20 01-2021/115
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Heinsberg
NUTS-Code: DEA29 Heinsberg
Postleitzahl: 52525
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.kreis-heinsberg.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Übernahme, Transport und Entsorgung von Sperrmüll für den Kreis Heinsberg
Übernahme, Transport und Entsorgung von Sperrmüll aus kommunaler Zuständigkeit. Die Gesamtleistung umfasst die Entsorgung einer Menge von ca. 4.000 - 5.000 Mg/a Sperrmüll (ASN 20 03 07). Die ausgeschriebene Leistung besteht im Wesentlichen aus den unter Punkt II.2.4) aufgeführten Einzelleistungen.
Kreisgebiet Heinsberg
Die Gesamtleistung umfasst die Entsorgung einer Menge von ca. 4.000 - 5.000 Mg/a Sperrmüll (ASN 20 03 07).
Die Leistung besteht im Wesentlichen aus den folgenden Einzelleistungen:
- Stellung einer Übernahmestelle für Sperrmüll aus dem Holsystem der Kommunen und der Containertransporte von den Kleinanlieferplätzen im Gebiet des Kreises Heinsberg;
- Stellung von Containern zur Sperrmüllerfassung auf den Kleinanlieferplätzen Gangelt-Hahnbusch und Wassenberg-Rothenbach sowie Transport der Container zur Übernahmestelle;
- Transport des Sperrmülls von der Übernahmestelle zur vom Auftragnehmer verbindlich zu benennenden Behandlungsanlage;
- Entsorgung des Sperrmülls.
Entsorgung:
- Die Leistung wird ohne Vorgabe einer bestimmten Entsorgungstechnik ausgeschrieben.
Eine Vorbehandlung/Sortierung des Sperrmülls wird jedoch zwingend vorgegeben. Die hierbei erzeugten Abfallströme sind nachfolgend zu verwerten/entsorgen. Durch die Vorbehandlung/Aufbereitung/Sortierung soll eine Aufteilung in verschiedene Abfallströme erfolgen, welche sowohl eine stoffliche als auch eine energetische Verwertung von Teilströmen ermöglichen.
Vgl. Ziffer II.2.11).
Zu Ziffer II.2.7): Sollte der Vertrag nicht bis spätestens zum 31.12.2024 vom Auftraggeber gekündigt werden, so verlängert er sich einmalig um ein Jahr bis zum 31.12.2026 (Verlängerungsoption).
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Eigenerklärung über den Gesamtumsatz des Bieters;
- (Eigen-)Erklärung zur Solvenz auf gesonderte Anforderung;
- Eigenerklärung über das Vorhandensein einer Betriebshaftpflichtversicherung.
- Eigenerklärung über den Gesamtumsatz des Bieters in den Jahren 2018 bis 2020 für jedes einzelne dieser Geschäftsjahre;
- (Eigen-)Erklärung zur Solvenz auf gesonderte Anforderung: Die ausschreibende Stelle behält sich vor, im Laufe der Angebotsbewertung Bilanzen oder Bilanzauszüge aus den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren oder andere geeignete Nachweise für diesen Zeitraum (z. B. Erklärung eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters), welche die Solvenz des Bieters nachweisen, vom Bieter ergänzend zu fordern.
- Eigenerklärung über das Vorhandensein einer Betriebshaftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden mit einer Deckungssumme von mindestens 1,5 Mio. EUR. (Hinweis: Die ausschreibende Stelle behält sich vor, im Laufe der Angebotsbewertung den Versicherungsschein vom Bieter ergänzend zu fordern.)
- Referenz/-en (als Eigenerklärung) über die Entsorgung von Sperrmüll (ASN 20 03 07).
- Nutzungsnachweis für die angebotene Übernahmestelle für Sperrmüll.
- Nutzungsnachweis für die angebotene Behandlungsanlage.
- Nutzungsnachweis für die gegebenenfalls vorgesehene MVA/Deponie.
- Bei der Nutzung einer Behandlungs-/Entsorgungsanlage außerhalb der Bundesrepublik Deutschland steht ein Zuschlag unter dem Vorbehalt, dass ein Anspruch auf Notifizierung besteht.
- Referenz/-en (als Eigenerklärung) über die Entsorgung von insgesamt mindestens 4.000 Mg pro Jahr Sperrmüll (ASN 20 03 07). Die Referenz/-en ist/sind für jedes der Kalenderjahre 2018 bis 2020 durch eine Auflistung der/des Auftraggeber/-s, mit Angabe der Leistung, der Abfallmengen und Beauftragungszeiträume vorzulegen (es gilt die Summe der Referenzen).
- Nutzungsnachweis für die angebotene Übernahmestelle für Sperrmüll. Der Nachweis muss die Mindestangaben des in der Anlage der Leistungsbeschreibung beigefügten Musters beinhalten. Soweit der Bieter selbst Eigentümer/Betreiber der angebotenen Anlage ist, kann der Nutzungsnachweis durch eine Eigenerklärung des Bieters geführt werden. Die Anlage muss zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe für die Übernahme und den Umschlag von Sperrmüll (ASN 20 03 07) genehmigt sein.
- Nutzungsnachweis für die angebotene Behandlungsanlage. Der Nachweis muss die Mindestangaben des in der Anlage der Leistungsbeschreibung beigefügten Musters beinhalten. Soweit der Bieter selbst Eigentümer/Betreiber der angebotenen Anlage ist, kann der Nutzungsnachweis durch eine Eigenerklärung des Bieters geführt werden. Die Behandlungsanlage muss zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe für die Behandlung von Sperrmüll (ASN 20 03 07) genehmigt sein. (Hinweis: Der Auftraggeber behält sich vor, die ggf. vertraglichen Vereinbarungen zur Anlagennutzung vor Zuschlagserteilung durch den Bieter vorlegen zu lassen.)
- Nutzungsnachweis für die gegebenenfalls vorgesehene MVA/Deponie. Der Nachweis muss die Mindestangaben des in der Anlage der Leistungsbeschreibung beigefügten Musters beinhalten. Soweit der Bieter selbst Eigentümer/Betreiber der angebotenen Anlage/Deponie ist, kann der Nutzungsnachweis durch eine Eigenerklärung des Bieters geführt werden. Die Anlage/Deponie muss zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe für die Entsorgung von Sperrmüll (ASN 20 03 07) genehmigt sein. (Hinweis: Der Auftraggeber behält sich vor, die ggf. vertraglichen Vereinbarungen zur Anlagen-/Deponienutzung vor Zuschlagserteilung durch den Bieter vorlegen zu lassen.)
- Bei der Nutzung einer Behandlungs-/Entsorgungsanlage außerhalb der Bundesrepublik Deutschland steht ein Zuschlag unter dem Vorbehalt, dass ein Anspruch auf Notifizierung durch die zuständige Behörde unter Beachtung der Vorschriften der EG-Abfallverbringungsverordnung Nr. 1013/2006 und des Abfallverbringungsgesetzes besteht. Der Zuschlag erfolgt erst nach entsprechender Notifizierung.
Abschnitt IV: Verfahren
Kreisverwaltung Heinsberg
Bei der Öffnung der Angebote sind nach § 55 Abs. 2 S. 2 VgV keine Bieter zugelassen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Zu Ziffer I.3) "Kommunikation":
Die Abwicklung des Vergabeverfahrens erfolgt über die elektronische Vergabeplattform "Vergabesatellit Wirtschaftsregion Aachen". Die Vergabeunterlagen stehen ausschließlich elektronisch über den entsprechenden Projektzugang auf der vorgenannten Plattform zur Verfügung. Ein postalischer Versand der Vergabeunterlagen in Papierform erfolgt nicht.
Zu Ziffer I.3) "Kommunikation; weitere Auskünfte erteilt":
Anfragen von Bietern im Rahmen dieses Vergabeverfahrens sind ausschließlich über die Vergabeplattform "Vergabesatellit Wirtschaftsregion Aachen" an die ausschreibende Stelle zu richten. Hierzu ist eine (kostenlose) Registrierung unter dem entsprechenden Projektzugang auf der vorgenannten Vergabeplattform erforderlich.
Auskünfte im Zuge des Vergabeverfahrens werden von der ausschreibenden Stelle ebenfalls ausschließlich über den entsprechenden Projektzugang auf der Vergabeplattform "Vergabesatellit Wirtschaftsregion Aachen" erteilt. Mündliche sowie fernmündliche Auskünfte oder Auskünfte per Post, Fax bzw. E-Mail werden nicht erteilt.
Der rechtzeitige Abruf etwaig vorliegender Bieterinformationen während der Angebotsphase erfolgt eigenverantwortlich durch den Bieter. Bieter, die sich unter dem entsprechenden Projektzugang auf der vorgenannten Vergabeplattform registriert haben, werden per E-Mail über das Vorliegen etwaiger Bieterinformationen informiert. Die ausschreibende Stelle empfiehlt daher allen interessierten Unternehmen, sich unter dem entsprechenden Projektzugang auf der vorgenannten Vergabeplattform (kostenlos) zu registrieren.
Zu Ziffer I.3) "Kommunikation; Angebote sind einzureichen":
Die kompletten Angebotsunterlagen sind vom Bieter ausschließlich elektronisch (in Textform) einzureichen.
Bekanntmachungs-ID: CXS0YYUYYWE
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Statthafter Rechtsbehelf bei Verstößen gegen die Vergabevorschriften ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens. Der Antrag ist schriftlich bei der zuvor benannten zuständigen Stelle für Nachprüfungsverfahren einzureichen. Der Antrag ist nur zulässig, solange kein wirksamer Zuschlag erteilt worden ist. Ein wirksamer Zuschlag kann erst erteilt werden, nachdem der Auftraggeber die unterlegenen Bieter über den beabsichtigten Zuschlag ordnungsgemäß nach § 134 GWB informiert hat und 15 Kalendertage bzw. bei Versendung der Information per Fax oder auf elektronischem Weg zehn Kalendertage vergangen sind.
§ 160 GWB - Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 161 GWB - Form, Inhalt:
(1) Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu benennen;
(2) Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten benennen.