Übernahme und Verwertung von Altpapier, Pappe, Kartonagen (PPK) aus der kommunalen Sammlung der Kommunen im Kreis Wesel (AVV 15 01 01 und 20 01 01) Referenznummer der Bekanntmachung: KWA Regio - Altpapier 2021
Berichtigung
Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben
Dienstleistungen
(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2021/S 196-510088)
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kamp-Lintfort
NUTS-Code: DEA1F Wesel
Postleitzahl: 47475
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.aez-asdonkshof.de
Abschnitt II: Gegenstand
Übernahme und Verwertung von Altpapier, Pappe, Kartonagen (PPK) aus der kommunalen Sammlung der Kommunen im Kreis Wesel (AVV 15 01 01 und 20 01 01)
Übernahme und Verwertung von Altpapier, Pappe, Kartonagen (PPK) aus der kommunalen Sammlung der Kommunen im Kreis Wesel (AVV 15 01 01 und 20 01 01).
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Abschnitt VII: Änderungen
Der Bieter / jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft hat zur Beurteilung der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit mit dem Angebot im Rahmen eines vom Auftraggeber vorgegebenen Bewerbungsbogens folgende Angaben / Unterlagen
vorzulegen:
1. Angaben zu den in den letzten drei Jahren (seit 01/2018) erbrachten Leistungen vergleichbarer Art (Entsorgungsleistungen der unter Ziff. II.2.4 der Bekanntmachung bezeichneten Art) mit konkreter Beschreibung der beauftragten Leistungen einschließlich Menge, des Leistungszeitraums und des Auftraggebers nebst Ansprechpartnern und Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) (Vordruck 4).
2. Bei Ablauf der Angebotsfrist gültiger Nachweis der Anerkennung als Entsorgungsfachbetrieb (§ 56 KrWG) für die zu vergebenen Leistungen (Befördern, Lagern, Handeln und Makeln von/mit Abfällen mit den ASN 150101 und 200101) für den Bieter (vollständiges Entsorgungsfachbetrieb-Zertifikat) oder gleichwertiger Nachweis. Sollte keine Zertifizierung vorliegen ist mindestens eine Eigenerklärung abzugeben, dass der Bieter die Anforderungen der Entsorgungsfachbetriebsverordnung (EfbV) in der aktuell geltenden Fassung inhaltsgemäß erfüllt, mindestens
bezüglich der nachfolgenden Erfordernisse:
- Festlegung der Verantwortungs-, Entscheidungs- und Mitwirkungsbefugnisse
(§ 3 Abs. 2 EfbV)
- Angaben der verantwortlichen Person(en) und ausreichende Personenstärke
(§ 4 EfbV)
- Führung eines Betriebstagebuches (§ 5 EfbV)
- Ausreichender Versicherungsschutz (§ 6 EfbV)
- Nachweis über das Vorliegen behördlicher Entscheidungen (Genehmigungen,
Zulassungen, Erlaubnisse, Bewilligungen) (§ 7 Abs. 2 EfbV)
- Zuverlässigkeit des Betriebsinhabers und der für die Leitung und Beaufsichtigung
verantwortlichen Person (§ 8 EfbV)
- Fachkunde des Betriebsinhabers und der für die Leistung und Beaufsichtigung
verantwortlichen Person (§ 9 EfbV)
- Zuverlässigkeit und Sachkunde des sonstigen Personals (§ 10 EfbV)
3. Verbindliche Angabe von mindestens zwei Annahmestellen für PPK (Vordruck
1).
Möglicherweise geforderte Mindeststandards:
zu 1: Zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit muss der Bieter bei Angebotsabgabe über mindestens zwei Referenzen seit 01/2018 über die Erbringung von vergleichbaren Leistungen verfügen. Die Vergleichbarkeit der erbrachten Leistungen setzt jeweils voraus, dass
a) der Bieter bei dem jeweiligen Referenzprojekt zumindest eine Jahresmenge PPK in Höhe von 10.000 Mg/Jahr übernommen und einer Verwertung zugeführt hat,
b) die Leistungen zum Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist für zumindest 12 Monate erbracht wurden, und
c) die Leistungen für einen kommunalen Auftraggeber erbracht wurden.
Im Falle eines Angebots einer Bietergemeinschaft ist ausreichend, dass eines der Mitglieder über die geforderten zwei Referenzprojekte oder die Mitglieder in der Summe über die geforderten zwei Referenzprojekte verfügen.
zu 2: Zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit muss der Bieter / jedes Mitglied der Bietergemeinschaft über ein bei Ablauf der Angebotsfrist gültiges vollständiges Entsorgungsfachbetrieb-Zertifikat für die zu vergebenden Leistungen (Befördern, Lagern, Handeln und Makeln
von/mit Abfällen mit der ASN 150101 und 200101) oder einen gleichwertigen Nachweis verfügen. Sollte keine Zertifizierung vorliegen ist mindestens eine Eigenerklärung abzugeben, dass der Bieter die Anforderungen der Entsorgungsfachbetriebsverordnung (EfbV) in der aktuell geltenden Fassung inhaltsgemäß erfüllt, mindestens bezüglich der nachfolgenden Erfordernisse:
- Festlegung der Verantwortungs-, Entscheidungs- und Mitwirkungsbefugnisse
(§ 3 Abs. 2 EfbV)
- Angaben der verantwortlichen Person(en) und ausreichende Personenstärke
(§ 4 EfbV)
- Führung eines Betriebstagebuches (§ 5 EfbV)
- Ausreichender Versicherungsschutz (§ 6 EfbV)
- Nachweis über das Vorliegen behördlicher Entscheidungen (Genehmigungen,
Zulassungen, Erlaubnisse, Bewilligungen) (§ 7 Abs. 2 EfbV)
- Zuverlässigkeit des Betriebsinhabers und der für die Leitung und Beaufsichtigung
verantwortlichen Person (§ 8 EfbV)
- Fachkunde des Betriebsinhabers und der für die Leistung und Beaufsichtigung
verantwortlichen Person (§ 9 EfbV)
- Zuverlässigkeit und Sachkunde des sonstigen Personals (§ 10 EfbV)
zu 3: Zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit muss der Bieter / jedes Mitglied der Bietergemeinschaft über mindestens 2 Annahmestellen verfügen, wobei eine Annahmestelle rechtsrheinisch und eine Annahmestelle links-rheinisch im Kreisgebiet Wesel oder in einem Umkreis von 20 km von der Kreisgrenze liegt und die maximale Entfernung von jeder Kommune (Rathaus) zu der nächstgelegenen Annahmestelle 25 km Luftlinie nicht überschreitet.
Der Nachweis ist durch verbindliche Angabe der vollständigen Anschriften der Annahmestellen im Kreis Wesel und deren Betreiber (Vordruck 1) zu erbringen.
Der Bieter / jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft hat zur Beurteilung der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit mit dem Angebot im Rahmen eines vom Auftraggeber vorgegebenen Bewerbungsbogens folgende Angaben / Unterlagen
vorzulegen:
1. Angaben zu den in den letzten drei Jahren (seit 01/2018) erbrachten Leistungen vergleichbarer Art (Entsorgungsleistungen der unter Ziff. II.2.4 der Bekanntmachung bezeichneten Art) mit konkreter Beschreibung der beauftragten Leistungen einschließlich Menge, des Leistungszeitraums und des Auftraggebers nebst Ansprechpartnern und Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) (Vordruck 4).
2. Bei Ablauf der Angebotsfrist gültiger Nachweis der Anerkennung als Entsorgungsfachbetrieb (§ 56 KrWG) für die zu vergebenen Leistungen (Lagern und Verwerten von Abfällen mit den ASN 150101 und 200101) für den Bieter (vollständiges Entsorgungsfachbetrieb-Zertifikat) oder gleichwertiger Nachweis. Sollte keine Zertifizierung vorliegen ist mindestens eine Eigenerklärung abzugeben, dass der Bieter die Anforderungen der Entsorgungsfachbetriebsverordnung (EfbV) in der aktuell geltenden Fassung inhaltsgemäß erfüllt, mindestens bezüglich der nachfolgenden Erfordernisse:
- Festlegung der Verantwortungs-, Entscheidungs- und Mitwirkungsbefugnisse
(§ 3 Abs. 2 EfbV)
- Angaben der verantwortlichen Person(en) und ausreichende Personenstärke
(§ 4 EfbV)
- Führung eines Betriebstagebuches (§ 5 EfbV)
- Ausreichender Versicherungsschutz (§ 6 EfbV)
- Nachweis über das Vorliegen behördlicher Entscheidungen (Genehmigungen,
Zulassungen, Erlaubnisse, Bewilligungen) (§ 7 Abs. 2 EfbV)
- Zuverlässigkeit des Betriebsinhabers und der für die Leitung und Beaufsichtigung
verantwortlichen Person (§ 8 EfbV)
- Fachkunde des Betriebsinhabers und der für die Leistung und Beaufsichtigung
verantwortlichen Person (§ 9 EfbV)
- Zuverlässigkeit und Sachkunde des sonstigen Personals (§ 10 EfbV)
3. Verbindliche Angabe von mindestens zwei Annahmestellen für PPK (Vordruck
1).
Möglicherweise geforderte Mindeststandards:
zu 1: Zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit muss der Bieter bei Angebotsabgabe über mindestens zwei Referenzen seit 01/2018 über die Erbringung von vergleichbaren Leistungen verfügen. Die Vergleichbarkeit der erbrachten Leistungen setzt jeweils voraus, dass
a) der Bieter bei dem jeweiligen Referenzprojekt zumindest eine Jahresmenge PPK in Höhe von 10.000 Mg/Jahr übernommen und einer Verwertung zugeführt hat,
b) die Leistungen zum Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist für zumindest 12 Monate erbracht wurden, und
c) die Leistungen für einen kommunalen Auftraggeber erbracht wurden.
Im Falle eines Angebots einer Bietergemeinschaft ist ausreichend, dass eines der Mitglieder über die geforderten zwei Referenzprojekte oder die Mitglieder in der Summe über die geforderten zwei Referenzprojekte verfügen.
zu 2: Zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit muss der Bieter / jedes Mitglied der Bietergemeinschaft über ein bei Ablauf der Angebotsfrist gültiges vollständiges Entsorgungsfachbetrieb-Zertifikat für die zu vergebenden Leistungen (Lagern und Verwerten von Abfällen mit der ASN 150101 und 200101) oder einen gleichwertigen Nachweis verfügen. Sollte keine Zertifizierung vorliegen ist mindestens eine Eigenerklärung abzugeben, dass der Bieter die Anforderungen der Entsorgungsfachbetriebsverordnung (EfbV) in der aktuell geltenden Fassung inhaltsgemäß erfüllt, mindestens bezüglich der nachfolgenden Erfordernisse:
- Festlegung der Verantwortungs-, Entscheidungs- und Mitwirkungsbefugnisse
(§ 3 Abs. 2 EfbV)
- Angaben der verantwortlichen Person(en) und ausreichende Personenstärke
(§ 4 EfbV)
- Führung eines Betriebstagebuches (§ 5 EfbV)
- Ausreichender Versicherungsschutz (§ 6 EfbV)
- Nachweis über das Vorliegen behördlicher Entscheidungen (Genehmigungen,
Zulassungen, Erlaubnisse, Bewilligungen) (§ 7 Abs. 2 EfbV)
- Zuverlässigkeit des Betriebsinhabers und der für die Leitung und Beaufsichtigung
verantwortlichen Person (§ 8 EfbV)
- Fachkunde des Betriebsinhabers und der für die Leistung und Beaufsichtigung
verantwortlichen Person (§ 9 EfbV)
- Zuverlässigkeit und Sachkunde des sonstigen Personals (§ 10 EfbV)
zu 3: Zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit muss der Bieter / jedes Mitglied der Bietergemeinschaft über mindestens 2 Annahmestellen verfügen, wobei eine Annahmestelle rechtsrheinisch und eine Annahmestelle links-rheinisch im Kreisgebiet Wesel oder in einem Umkreis von 20 km von der Kreisgrenze liegt und die maximale Entfernung von jeder Kommune (Rathaus) zu der nächstgelegenen Annahmestelle 25 km Luftlinie nicht überschreitet.
Der Nachweis ist durch verbindliche Angabe der vollständigen Anschriften der Annahmestellen im Kreis Wesel und deren Betreiber (Vordruck 1) zu erbringen.