Abschluss von nicht exklusiven Rabattverträgen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V zu Arzneimitteln (Open-House-Verfahren) Referenznummer der Bekanntmachung: OHV 2020-2
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE1 Baden-Württemberg
Postleitzahl: 70191
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.aok.de/bw
Abschnitt II: Gegenstand
Abschluss von nicht exklusiven Rabattverträgen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V zu Arzneimitteln (Open-House-Verfahren)
Das vorliegende Open-House-Verfahren unterliegt nicht dem Vergaberecht und wurde erstmalig am 28.08.2020 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (ABI. EU 2020/S 167-402780, erneute Bekanntmachung aufgrund technischer Probleme auf der Vergabeplattform: ABI.EU 2020/S 194-468476) veröffentlicht (sog. Erstbekanntmachung). Die Auftraggeberin hat den Beschaffungsbedarf zu diesem Verfahren sodann in einer weiteren Bekanntmachung am 26.01.2021 (sog. Folgebekanntmachung, ABl. 2021/S 017-038272) erweitert.
Die AOK Baden-Württemberg (AOK) beabsichtigt, mit allen geeigneten pharmazeutischen Unternehmern nicht exklusive Rabattverträge gem. § 130a Abs. 8 SGB V zu Arzneimitteln mit den in Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen (Stand: 26.01.2021) benannten Wirkstoffen zu schließen. Die Vertragslaufzeit beginnt frühestens am 1.11.2020 und beträgt maximal 24 Monate. Sie endet spätestens am 31.10.2022. Ein Vertragsschluss ist innerhalb dieses Zeitraums jederzeit zu einem Monatsersten möglich.
Zum Beschaffungsbedarf zählen sämtliche Arzneimittel mit den in Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen mit Stand vom 26.01.2021 (sog. Wirkstoffliste) benannten und im folgenden aufgezählten Wirkstoffen:
1. Enoxaparin (Lfd.-Nr. 1 der Wirkstoffliste)
2. Adalimumab (Lfd.-Nr. 2 der Wirkstoffliste),
3. Etanercept (Lfd.-Nr. 3 der Wirkstoffliste),
4. Infliximab (Lfd.-Nr. 4 der Wirkstoffliste),
5. Pegfilgrastim (Lfd.-Nr. 5 der Wirkstoffliste),
6. Filgrastim (Lfd.-Nr. 6 der Wirkstoffliste),
7, Leuprorelin (Lfd.-Nr. 7 der Wirkstoffliste),
8. Interferon beta-1a (Lfd.-Nr. 8 der Wirkstoffliste),
9. Interferon beta-1b (Lfd.-Nr. 9 der Wirkstoffliste),
10. Octreotid (Depot)* (Lfd.-Nr. 10 der Wirkstoffliste).
*Vom Beschaffungsbedarf umfasst sind insoweit nur Arzneimittel mit retardierten (langwirkenden) Monatsdepot-Formen.
Die AOK startete das Open-House-Verfahren mit dem erstbekanntgemachten Wirkstoff der lfd.-Nr. 1 der Wirkstoffliste (sog. Startwirkstoff) und erweiterte den Beschaffungsbedarf mit der Folgebekanntmachung um die Wirkstoffe der lfd.-Nr. 2 bis 10 der Wirkstoffliste. Die AOK behält sich weiterhin vor, den Beschaffungsbedarf dieses Open-House-Verfahrens im Laufe des Verfahrens zu erweitern, d. h. die Wirkstoffliste um weitere Wirkstoffe zu ergänzen. Nähere Informationen zu einer möglichen Erweiterung des Beschaffungsbedarfs enthalten die Teilnahmebedingungen (Abschnitt A.I.4).
Verträge zu Arzneimitteln mit dem Startwirkstoff (Lfd.-Nr. 1 der Wirkstoffliste) konnten bereits mit Wirkung zum 1.11.2020 geschlossen werden (sog. frühestmöglicher Vertragsstart). Verträge zu Arzneimitteln mit den laufenden Nummern 2 bis 10 der Wirkstoffliste werden frühestens mit Wirkung zum 01.04.2021 geschlossen. Alle im Rahmen dieses Open-House-Verfahrens geschlossenen Rabattverträge enden einheitlich am 31.10.2022 (sog. Vertragsende).
Der Abschluss eines Rabattvertrags zu Arzneimitteln mit den o. g. Wirkstoffen zu einem späteren Zeitpunkt als dem 01.11.2020 und dem 1.4.2021 ist jeweils zu einem Monatsersten möglich. Die Angebote sind dazu spätestens 6 Wochen vor dem beabsichtigten Vertragsstart nach Maßgabe der Teilnahmeunterlagen vollständig ausschließlich in elektronischer Form über den Kommunikationsbereich der Vergabeplattform einzureichen. Vor dem 21.09.2020 sind keine Verträge zu dem Arzneimittel mit dem Startwirkstoff (lfd.-Nr. 1 der Wirkstoffliste) und vor dem 19.02.2021 keine Verträge zu Arzneimitteln mit den zuletzt bekanntgemachten Wirkstoffen (lfd.-Nr. 2 bis 10 der Wirkstoffliste) geschlossen worden (Warte- und Stillhaltefrist): Für alle im Rahmen dieses Open-House-Verfahrens abzuschließenden Verträge ist der letztmögliche Vertragsstart der 1.10.2022. Angebote für diesen Vertragsstart müssen spätestens am 19.8.2022 eingehen. Die AOK gibt den Inhalt des Rabattvertrags für alle potentiellen Vertragspartner verbindlich vor. Verhandlungen über Vertragsinhalte werden nicht geführt. Die AOK sichert den Vertragspartnern keine Exklusivität zu. Im Fall eines Vertragsschlusses gewährt der pharmazeutische Unternehmer der AOK einen Rabatt auf die vertragsgegenständlichen Arzneimittel, die nach näherer Maßgabe der Teilnahmebedingungen und des Rabattvertrags zu Lasten der AOK abgerechnet werden.
Vor dem 21.09.2020 sind keine Verträge zu Arzneimitteln mit dem Startwirkstoffen (lfd.-Nr. 1 der Wirkstoffliste) und vor dem 19.2.2021 keine Verträge zu Arzneimitteln mit den zuletzt bekanntgemachten Wirkstoffen (lfd.-Nr. 2 bis 10 der Wirkstoffliste) geschlossen worden (Warte- und Stillhaltefristen).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschluss nicht exklusiver Rabattverträge gem. § 130a Abs. 8 SGB V zu Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Filgrastim für den Zeitraum 01.09.2021-31.10.2022
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Postleitzahl: 10785
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Das Angebot ist hinsichtlich all seiner Bestandteile ausschließlich in elektronischer Form zu erstellen und über den Kommunikationsbereich der Vergabeplattform einzureichen. Das Angebotsformblatt, die Eigenerklärung zum Inverkehrbringen und zur Zuverlässigkeit sowie der Rabattvertrag inkl. seiner Anhänge sind jeweils mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Art. 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS) zu versehen.
Vergleiche hierzu ausführlich Abschnitt A.III.4 sowie Anlage 7 zu den Teilnahmebedingungen.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YH0DX25
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrages im Sinne der Vergabekoordinationsrichtlinie („Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates“) bzw. des Vergaberechts. Es fehlt an einer Auswahlentscheidung i. S. des Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU. Im Hinblick darauf ist ein Vergabenachprüfungsverfahren nicht statthaft. Daher steht für Streitigkeiten über die Auslegung und Wirksamkeit der Bedingungen dieses Open-House-Verfahrens einschließlich der vertraglichen Bestimmungen – gemessen an den unionsrechtlichen Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung und Transparenz – nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf der Rechtsweg zu den Sozialgerichten offen. Die Zuständigkeit der Sozialgerichte richtet sich nach §§ 51 ff. SGG. Örtlich zuständig ist in der Regel das Sozialgericht am Sitz der Klagepartei. Zum Vorverfahren und einstweiligen Rechtsschutz sowie zum Verfahren im ersten Rechtszug gelten primär die §§ 77 ff., 87 ff. SGG. Nur wenn und soweit das Rechtsschutzziel eines Rechtsbehelfs hingegen darauf gerichtet ist, das Vorliegen eines öffentlichen Auftrages im Sinne von § 103 GWB zu behaupten, weil das Vorliegen einer Auswahlentscheidung i.S. von Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU (vgl. hierzu die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den Sachen Tirkkonen (C-9/17) und Dr. Falk Pharma GmbH (C-410/14)) geltend gemacht wird, ist der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen nach den §§ 160 ff. GWB eröffnet. Für die Einlegung von Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren zu Vergabeverfahren ist die unter VI.4.1) genannte Stelle zuständig (zur Warte- und Stillhaltefrist siehe die Abschnitte II.2.4) und II.2.14) dieser Bekanntmachung). Mit diesen vorsorglichen Hinweisen ist keine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen (§§ 97 ff. GWB) verbunden.