Unterstützung der Energie- und Klimaschutzziele des Landes Nordrhein-Westfalen im Bereich „nachhaltige Rohstoffsicherung“ (V2-2021) Referenznummer der Bekanntmachung: 2021-I-006
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Düsseldorf
NUTS-Code: DEA11 Düsseldorf, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 40211
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.in4climate.nrw/
Adresse des Beschafferprofils: https://www.ausschreibungen.pd-g.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Unterstützung der Energie- und Klimaschutzziele des Landes Nordrhein-Westfalen im Bereich „nachhaltige Rohstoffsicherung“ (V2-2021)
Unterstützung der Energie- und Klimaschutzziele des Landes Nordrhein-Westfalen im Bereich „nachhaltige Rohstoffsicherung“ (V2-2021).
IN4climate.NRW GmbH
Kaistr. 5
40211 Düsseldorf.
Im Rahmen der Einzelabrufe können Tätigkeiten des AN im gesamten Land NRW und in Berlin, Brüssel sowie im Einzelfall weltweit notwendig werden.
Die Landesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, Nordrhein-Westfalen als Energieland zu stärken. Bezahlbare Energiepreise und Versorgungssicherheit stehen dabei im Einklang mit den Zielen des Klimaschutzes. Dabei bekennt sich die Landesregierung Nordrhein-Westfalen zum Klimaschutzabkommen von Paris, um ab Mitte dieses Jahrhunderts weitgehend treibhausgasneutral zu wirtschaften und die globale Erderwärmung gegenüber dem vorindustriellen Niveau um nicht mehr als 2 Grad, nach Möglichkeit um nicht mehr als 1,5 Grad ansteigen zu lassen.
Die IN4climate.NRW GmbH ist eine Landesgesellschaft (100 %) im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (MWIDE).
Am 29. September 2020 wurde die Neuaufstellung der operativen Klima- und Energiepolitik des Landes Nordrhein-Westfalen öffentlich bekannt gegeben. Durch eine Erweiterung der IN4climate.NRW GmbH sollen perspektivisch alle klima- und energiepolitischen Aktivitäten des Landes zukünftig in dem Auftraggeber als einer Energie- und Klimaagentur (Arbeitstitel) gebündelt werden. Die Energie- und Klimaagentur (Arbeitstitel) dient dabei als zentraler Treiber zur Umsetzung der Energiewende sowie zur Einhaltung der Klimaschutzziele des Landes Nordrhein-Westfalen.
Das Jahr 2021 dient zunächst der strukturellen Erweiterung sowie dem personellen Aufbau der Landesgesellschaft. Mit Beginn des Jahres 2022 soll die Energie- und Klimaagentur (Arbeitstitel) ihre erweiterten inhaltlichen Aktivitäten aufnehmen. Dieser Auftrag dient der Unterstützung der Aktivitäten des Auftraggebers im Bereich „nachhaltige Rohstoffsicherung für die Energiewende in Nordrhein-Westfalen“.
Viele Unternehmen in Nordrhein-Westfalen arbeiten im Bereich erneuerbare Energien, sind Zulieferer oder Dienstleister im Energiewendeumfeld. Dazu gehören auch Unternehmen der Rohstoffwirtschaft, die die Bausteine für die Produkte der Energiewende liefert. Für das Gelingen der Energiewende, die in den 2020er Jahren in eine entscheidende Phase eintritt, ist die Betrachtung der Rohstoffe für die Energiewende ein wichtiges Element. Gleichzeitig gibt es traditionell in Nordrhein-Westfalen eine starke Rohstoffwirtschaft, insbesondere im Hinblick auf Bergbauwirtschaft und -technik, die stark im- und exportorientiert arbeitet, um Rohstoffe für Nordrhein-Westfalen zu gewinnen. Die Gewinnung der energiewenderelevanten Rohstoffe erfolgt aufgrund der geologischen Verfügbarkeit häufig in Staaten und Regionen außerhalb Europas. Die Identifizierung, Erschließung und Nutzung dieser Märkte für Unternehmen aus Nordrhein-Westfalen und Sicherung des Zugangs zu Rohstoffen ist daher ein Fokus der geplanten Aktivitäten. In ihrer Gesamtbetrachtung setzt die Energiewende nachhaltiges Handeln voraus. Eine möglichst nachhaltige Rohstoffgewinnung und -versorgungssicherheit ist zentral für eine erfolgreiche Energiewende. Die Nordrhein-Westfälischen Kompetenzen der Rohstoffwirtschaft, die Umwelt- und Ressourcenschutz eng mit ihren Unternehmensaktivitäten verbindet, international bekannt und nutzbar zu machen, ist Teil dieser Gesamtbetrachtung.
Um den skizzierten Herausforderungen zu begegnen hat das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie (MWIDE) entschieden, die bisherigen Initiativen im Bereich Klimaschutz und Energie zu bündeln. Der Auftraggeber wirkt konsequent auf die Minderung von Treibhausgasemissionen bei gleichzeitiger Stärkung des Industrie- und Dienstleistungsstandortes Nordrhein-Westfalen im Bereich erneuerbare Energien und Rohstoffe für die Energiewende hin. Zur Unterstützung der Aktivitäten des Auftraggebers im Bereich „nachhaltige Rohstoffsicherung für die Energiewende in NRW“ wird die vorliegende Rahmenvereinbarung vergeben.
Dabei sollen insbesondere eine nachhaltige Rohstoffsicherung sowie der Aufbau bzw. Ausbau von Liefer- und Wertschöpfungsketten und nationalen- sowie internationalen Partnerschaften für den Rohstoffbezug mit dem in der Rohstoff- und Bergbauwirtschaft in Nordrhein-Westfalen vorhandenen Kompetenzen insbesondere auf dem Gebiet des Umweltschutzes, der Ressourcenschonung und der Bergbausicherheit sowie dazu erforderlicher Technologien unterstützt bzw. flankiert werden. Hierüber soll den Nachhaltigkeitszielen bei der Versorgung mit Rohstoffen für die Energiewende Geltung verschafft werden.
Daneben sollen die Aktivitäten verstärkt die Sicherung des Zugangs zu Basis- und sogenannten Hochtechnologierohstoffen in das Blickfeld nehmen und diese strategisch begleiten. Partnerschaften mit anderen Wirtschafträumen und Zusammenarbeit mit den Zielgruppen in Nordrhein-Westfalen sollen diesen Aspekt umsetzen. Zudem soll mit den Leistungen aus der vorliegenden Rahmenvereinbarung die Zielsetzung der Außenwirtschaftsstrategie Nordrhein-Westfalen aufgegriffen werden, die eine internationale Positionierung Nordrhein-Westfalens fordert, um zukunftsfähig und wettbewerbsfähig zu sein und einen Beitrag zu nachhaltigem Wirtschaften zu leisten.
Weitere Informationen zu den Arbeitsbereichen sind der Leistungsbeschreibung als Teil der Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Für den Gesamtbetrag der Vergütung von Leistungen nach der Rahmenvereinbarung ist als Vergütungsobergrenze ein Betrag in Höhe von brutto [Betrag gelöscht] EUR inklusive etwaiger abrechenbarer Kosten festgelegt, wobei die vorstehende Summe sowohl die feste Laufzeit gemäß § 3 Abs. 1 und 2 der Rahmenvereinbarung als auch die optionale Laufzeitverlängerung gemäß § 3 Abs. 3 der Rahmenvereinbarung umfasst. Es besteht kein Anspruch des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber auf einen Abruf von Leistungen bis zum Erreichen der vorstehenden Vergütungsobergrenze. Der Auftraggeber ist ebenfalls nicht verpflichtet, eine bestimmte Mindestmenge an Leistungen zu beauftragen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Unterstützung der Energie- und Klimaschutzziele des Landes Nordrhein-Westfalen im Bereich „nachhaltige Rohstoffsicherung“ (V2-2021)
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Gelsenkirchen
NUTS-Code: DEA32 Gelsenkirchen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 45886
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Kommunikation im Vergabeverfahren findet ausschließlich über die Vergabeplattform der Kontaktstelle statt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Der Auftraggeber weist auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen von Vergabevorschriften hin und verweist insbesondere auf die Fristen für die Einlegung von Nachprüfungsverfahren gemäß § 160 Abs. 3 GWB. § 160 GWB lautet insgesamt:
„(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.“
Der Auftraggeber wird gemäß § 134 GWB die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung gemäß § 134 Abs. 1 GWB unterrichten und ihnen die nach § 134 Abs. 1 GWB bestimmten Informationen zur Verfügung stellen. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach § 134 Absatz 1 GWB geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.