Reinigung von Sinkkästen im städtischen Gebiet und an Schulhöfen Referenznummer der Bekanntmachung: 2020-0078
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Westenmauer 10
Ort: Ahlen
NUTS-Code: DEA38 Warendorf
Postleitzahl: 59227
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.ahlen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Reinigung von Sinkkästen im städtischen Gebiet und an Schulhöfen
Im Stadtgebiet von Ahlen, sowie den Ortsteilen Dolberg, Vorhelm und Tönnishäuschen sind 9.432 Stück Sinkkästen zweimal jährlich im Trockenschlammverfahren zu reinigen. Davon 443 Stück Hofeinläufe auf 34 Liegenschaften des technischen ZGM, wie Schulhöfe und Sportanlagen.
Stadtgebiet von Ahlen 59227 Ahlen sowie Ortsteilen Dolberg, Vorhelm und Tönnishäuschen
Im Stadtgebiet von Ahlen, sowie den Ortsteilen Dolberg, Vorhelm und Tönnishäuschen sind 9.432 Stück Sinkkästen zweimal jährlich im Trockenschlammverfahren zu reinigen. Davon 443 Stück Hofeinläufe auf 34 Liegenschaften des technischen ZGM, wie Schulhöfe und Sportanlagen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Münster
NUTS-Code: DEA33 Münster, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 48161
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXPWYDA9XEN
Postanschrift: Albrecht-Thaer-Straße 9
Ort: Münster
Postleitzahl: 48128
Land: Deutschland
Fax: [removed]
§ 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.