Projekt 470.11 Klinikum Leverkusen, Funktionsbereich Gastroenterologie, LIEFERUNG, MONTAGE UND WARTUNG VON EINEM MULTIFUNKTIONALEN C-BOGENSYSTEM NEBST ZUBEHÖR
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Am Gesundheitspark 11
Ort: Leverkusen
NUTS-Code: DEA24 Leverkusen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 51375
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 221/97300293
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.kls-lev.de
Abschnitt II: Gegenstand
Projekt 470.11 Klinikum Leverkusen, Funktionsbereich Gastroenterologie, LIEFERUNG, MONTAGE UND WARTUNG VON EINEM MULTIFUNKTIONALEN C-BOGENSYSTEM NEBST ZUBEHÖR
Im Rahmen der Restrukturierung der Funktionsstelle Gastroenterologie gilt es das abgängige Röntgensystem des Herstellers Philips Typ Multi Diagnost Eleva im 4.OG (Raum 1.O.4.95) durch ein neues multifunktionales C-Bogensystem zu ersetzen. Das Neugerät ist im Bestand an gleicher Position wie das Altgerät aufzustellen und zu installieren.
Die im Untersuchungsraum vorhandenen Deckensysteme, die Aufnahmen der Videoendoskopie sowie die TFT-Monitore können wiederverwendet werden. Die ggf. erforderliche neue Systemverkabelung kann in die Tragarmsysteme und den Ampelkopf integriert werden.
Nach den aktuellen Richtlinien, Vorschriften und Anforderungen ist ein deckenhängender Oberkörperstrahlenschutz nachzurüsten und Bestandteil der Leistungsbeschreibung.
Es ist davon auszugehen, dass lediglich die minimal erforderlichen baulichen Anpassungen durchzuführen sind. Die vorhandenen Bodenkanäle werden zur Aufnahme der Systemkabel genutzt. Der Schaltraum verbleibt an gleicher Position.
Den Ausschreibungsunterlagen sind die Bestandsunterlagen des Funktionsbereiches Gastroenterologie beigefügt.
Klinikum Leverkusen
Die Leistungserbringung umfasst die Lieferung, die Montage und die anschließende Wartung eines multifunktionalen C-Bogensystems nebst Zubehör im Rahmen der Restrukturierung der Funktionsstelle Gastroenterologie
Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem Leistungsverzeichnis nebst allen Anlagen.
Die vertraglichen Einzelheiten sind den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) (Anlage 02) zu entnehmen.
Der Zuschlag soll am 25.09.2023 erteilt werden. Die Lieferung und die Montage des multifunktionalen C-Bogensystems müssen dann ab der KW 45 bis 48 in 2023 erfolgen. Die Endabnahme des Geräts muss spätestens in KW 50/ 51 in 2023 und die Inbetriebnahme muss spätestens in der KW 52 in 2023 erfolgen. Die zeitliche Einhaltung der vorgenannten Fristen ist für den Auftraggeber elementar!
Zusätzlich zu dem Ankauf des Neugeräts wird die Wartung dieses Geräts für einen Zeitraum von 7 Jahren ab Übergabe des funktionstüchtigen Geräts (Endabnahme) mit dem Angebot abgefragt (2 Jahre innerhalb der Gewährleistung ein einfacher Wartungsvertrag und anschließend 5 Jahre ein Vollwartungsvertrag). Die Bieter sollen in diesem Zusammenhang ein verbindliches Angebot abgeben, welches vollumfänglich in die Preiswertung einfließt. Die Einzelheiten in Bezug auf die Wartungsverträge ergeben sich aus dem Leistungsverzeichnis und den BVB.
2.2
Nebenangebote sind nicht zugelassen.
2.3
Fragen zur Ausschreibung und zu den Vergabeunterlagen sind ausschließlich über das Ausschreibungsportal zu stellen. E-Mail-Anfragen außerhalb des Ausschreibungsportals werden ggf. nicht beantwortet. Die Fragen der Bieter werden ausschließlich über das Ausschreibungsportal beantwortet, sofern sie für das Verfahren relevant sind.
Die den Bietern übermittelten Antworten werden Gegenstand der Vergabeunterlagen.
Der Auftraggeber behält sich vor, nur solche Fragen zu beantworten, die spätestens 5 Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist bei der genannten Stelle eingehen.
Es besteht keine Pflicht zur Registrierung auf dem Ausschreibungsportal. Über Änderungen der Unterlagen im Vergabeverfahren, Nachsendungen, Bieterfragen, Antwortschreiben u. ä. werden Bieter jedoch nur bei vorheriger Registrierung automatisch unterrichtet. Andernfalls sind die Bieter verpflichtet, sich eigenständig die erforderlichen Informationen zu verschaffen, indem sie täglich die Ausschreibungsplattform besuchen und überprüfen, ob neue Dokumente eingestellt wurden. Die Vergabestelle weist ausdrücklich darauf hin, dass bei fehlender Registrierung bzgl. aller Informationen im Vergabeverfahren eine „Holschuld“ des Bieters besteht.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Nachweis über Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister oder anderweitiger Nachweis über die erlaubte Berufsausübung sowie Nachweis über die Berechtigung oder Mitgliedschaft, die zur Ausführung des Auftrags notwendig sind.
• Angaben zum Umsatz in den vergangenen drei abgeschlossenen Geschäftsjahren in Höhe von jeweils mindestens 1 Mio. € pro Jahr.
• Angaben über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung für Personenschäden in Höhe von mind. 3.000.000,00 € sowie für Sachschäden und Vermögensschäden in Höhe von jeweils mind. 2.000.000,00 €.
(es genügt die verbindliche, schriftliche Verpflichtung, bei Auftragserteilung die entsprechenden Policen abzuschließen oder bestehende Policen aufzustocken)
• Vorlage einer aktuellen, allgemeinen Bankauskunft über die wirtschaftliche Situation und/oder ein geordnetes Zahlungsverhalten des Bieters.
Bei einer ARGE müssen die Voraussetzungen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit für mindestens ein ARGE-Mitglieder nachgewiesen werden. Eine Ausnahme gilt bzgl. der Versicherungssummen, für die ggf. auch eine Erklärung der ARGE als solcher ausreichend ist.
• Angaben über das für die Projektleitung vorgesehene Personal (Angabe der Person) und deren jeweilige Qualifikation.
• Vorlage von mindestens drei (3) vergleichbaren Referenzleistungen für die Lieferung, die Montage und die Wartung eines multifunktionalen C-Bogensystems
Eine Referenzleistung ist vergleichbar, wenn
o das Projektvolumen in Bezug die Lieferung, die Montage und die Wartung eines multifunktionalen C-Bogensystems pro eingereichter Referenz mindestens EUR 350.000,00 netto beträgt und das Volumen durch geeignete Angaben plausibilisiert ist,
o die Referenzleistung in den letzten fünf (5) Jahren umgesetzt worden ist.
Bei einer ARGE müssen die Voraussetzungen der technischen Leistungsfähigkeit nicht für jedes einzelne ARGE-Mitglied, sondern für die ARGE insgesamt vorliegen, die den entsprechenden Nachweis zu führen hat.
Zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit kann auch auf Nachunternehmen (ggf. auch konzernverbundene Unternehmen) zurückgegriffen werden, sofern diese über eine Verpflichtungserklärung (siehe Vordruck) die jeweilige Verfügbarkeit für den Auftrag bestätigen.
Abschnitt IV: Verfahren
Die Angebotsfrist wurde aufgrund von besonderer Dringlichkeit im Sinne des § 15 Abs. 3 VgV auf 16 Kalendertage ab Versendung der Bekanntmachung an TED (mithin bis zum 04.09.2023 um 12:00 Uhr) festgelegt. Die Dringlichkeit ergibt sich vorliegend insbesondere aufgrund von aktuellen Strahlenschutzvorschriften, welche zum Wohle des behandelnden Personals und der Patienten so schnell wie möglich umgesetzt werden müssen. Hinzukommt der Umstand, dass das Altgerät im laufenden Klinikbetrieb nicht mehr stabil arbeiten und eine weitere Instandsetzung unmöglich ist. Die Gefahr einer Unterversorgung mit radiologischen Dienstleistungen im Einzugsbereich des Klinikums Leverkusen ist damit groß. Im Sinne einer umfassenden funktionierenden Patentenversorgung und als medizinische Notwendigkeit im Rahmen der Daseinsvorsorge ist der Austausch des Altgerätes damit dringend geboten.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
9.1
Die Vergabestelle führt das hiesige Verhandlungsverfahren aus internen Compliancegründen durch. Sie ist keine öffentliche Auftraggeberin i.S.d. § 99 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Vergabestelle weist auf diesen Umstand explizit hin, ein Bieter kann sich ggf. nicht darauf berufen, dass die Vergabestelle durch Einleitung des freiwilligen Verfahrens vorgegeben habe, einen öffentlichen Auftrag zu vergeben. Bieter haben daher keinen Anspruch auf Einhaltung von Vergabebestimmungen, die für öffentliche Auftraggeber gelten. Aus demselben Grunde wäre eine Nachprüfung des hiesigen Verfahrens vor einer Vergabekammer unstatthaft, obwohl die Vergabestelle vorliegend eine freiwillige europaweite Ausschreibung durchführt. Aufgrund dieses Hinweises wären sämtliche Kosten, die ggf. durch Einleitung eines demgemäß unstatthaften Nachprüfungsverfahrens vor einer Vergabekammer entstehen könnten, durch den Bieter zu tragen.
Dennoch wird auf folgende Regelungen hingewiesen:
Statthafte Rechtsbehelfe sind gem. §§ 160 ff. GWB die Rüge sowie der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer. Eine Rüge ist an die in Ziff. I.1 genannte Vergabestelle zu richten.
Statthafter Rechtsbehelf ist gem. §§ 160 ff. GWB der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer Rheinland, Spruchkörper Köln.
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz, 169 Abs. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 15 Kalendertage nach Absendung der Bieterinformation nach § 134 Abs. 1 GWB. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).
9.2
Bzgl. datenschutzrechtlicher Bestimmungen wird auf folgende Informationen wegen der Erhebung personenbezogener Daten nach Artikeln 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016) verwiesen:
Namen und Kontaktdaten des für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verantwortlichen:
Klinikum Leverkusen gGmbH
Vertretungsberechtigte Geschäftsführer: Herr Dr. Schumann + Fr. Dr. Mitrenga-Theusinger
Am Gesundheitspark 11
51375 Leverkusen
Telefon 0214 13-0
Telefax 0214 13-2118
Kontaktdaten der/des Datenschutzbeauftragten:
Betrieblicher Datenschutzbeauftragter
Klinikum Leverkusen gGmbH
-Datenschutzbeauftragter-
Am Gesundheitspark 11
51375 Leverkusen
Telefon 0214 13-2870
Zweck und Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten:
a) Zweck der Verarbeitung: Durchführung eines Vergabeverfahrens.
b) Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c i. V. m. § 6 Abs. 3 DSGVO
Bewerber bzw. Bieter sind verpflichtet, die geforderten Angaben zu machen. Falls diese Angaben nicht gemacht werden, kann das Angebot/der Teilnahmeantrag nach den vergaberechtlichen Vorschriften vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.
Kriterien für Festlegung der Dauer der Speicherung personenbezogener Daten: Maßstab für die Dauer der Speicherung personenbezogener Daten sind die haushaltsrechtlichen Aufbewahrungsfristen.
Empfänger von personenbezogenen Daten:
Personenbezogene Daten dürfen an andere Personen oder Stellen weiter gegeben werden, wenn Sie dem zustimmt haben oder die Weitergabe gesetzlich zugelassen ist:
Nach §§ 6 ff. Korruptionsbekämpfungsgesetz meldet die Vergabestelle der/dem im Land Nordrhein-Westfalen eingerichteten zentralen Informationsstelle/ Vergaberegister beim Ministerium der Finanzen des Landes NRW solche Bieter, die wegen schwerer Verfehlungen von der Teilnahme am Vergabeverfahren zeitlich befristet ausgeschlossen wurden oder bei denen wegen geringfügiger Verfehlungen auf einen Ausschluss verzichtet wurde. Die Vergabestelle fragt bei Aufträgen ab einer Höhe von 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer bei der v. g. Informationsstelle an, ob hinsichtlich des Bieters, der den Zuschlag erhalten soll, Eintragungen im Vergaberegister vorliegen. Unterhalb von 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer liegt die Anfrage im Ermessen der Vergabestelle.
Nach § 19 Abs. 4 Mindestlohngesetz fordert die Vergabestelle bei Aufträgen ab einer Höhe von 30 000 Euro ohne Umsatzsteuer für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a der Gewerbeordnung an.
Bei allen Vergabeverfahren sind auf Verlangen der Bieter, die nicht für den Zuschlag berücksichtigt worden sind, die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots sowie den Namen des erfolgreichen Bieters mitzuteilen.
Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten:
Diese Rechte ergeben sich aus Artikel 15 bis 18 Datenschutz-Grundverordnung.
Recht auf Auskunft:
Es besteht ein Recht auf Auskunft der von der Vergabestelle verarbeiteten personenbezogenen Daten.
Recht auf Berichtigung:
Es besteht ein Recht auf Berichtigung, sofern die den Bewerber/Bieter betreffenden Angaben nicht (mehr) zutreffend sind. Unvollständige Daten können vervollständigt werden.
Recht auf Löschung:
Es besteht grundsätzlich ein Recht auf Löschung der personenbezogenen Daten. Der Anspruch hängt jedoch u. a. davon ab, ob die Daten noch zur Erfüllung der Aufgaben noch benötigt werden (s.a. Dauer der Speicherung).
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung:
Es besteht ein Recht, eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten des Bewerbers/Bieters zu verlangen, sofern nicht ein wichtiges öffentliches Interesse dem entgegensteht (z. B. wirtschaftliche Verwendung von Haushaltsmitteln).
Recht auf Widerspruch:
Es besteht das Recht, aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation des Bewerbers/Bieters ergeben, der Verarbeitung der diesen betreffenden Daten zu widersprechen, sofern nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse oder eine Rechtsvorschrift dem entgegensteht (z. B. Durchführung des Vergabeverfahrens).
Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde:
Die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde im Land NRW ist:
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz NRW, Kavalleriestraße 2-4, 40213 Düsseldorf. Hierhin sind etwaige Beschwerden zu richten, sofern die Auskunft gebende Vergabestelle ihren Pflichten nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen ist.
Eine Informationspflicht bei der Erhebung personenbezogener Daten bei Dritten (bspw. Eignungsnachweise dritter Personen) besteht nach Artikel 14 Abs. 5 Buchstabe c) Datenschutz-Grundverordnung nicht, da die Datenerhebung im Rahmen des Vergabeverfahrens ausdrücklich geregelt ist und dort zum Schutz der Interessen der betroffenen Personen eine vertrauliche Behandlung der Daten vorgesehen ist.
9.3
Bei der vorliegenden Ausschreibung müssen die Vorgaben des Tariftreue– und Vergabegesetzes NRW eingehalten werden. Hiernach ist die Vereinbarung der Besonderen Vertragsbedingungen des Landes NRW zur Einhaltung des Tariftreue– und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (BVB TVgG NRW) vorgeschrieben. Sie finden die entsprechenden Besonderen Vertragsbedingungen (BVB TVgG NRW – Formular 513 EU) in der Anlage.
Postanschrift: Zeughausstraße 2-10
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 2211473055
Statthafte Rechtsbehelfe wäre theoretisch gem. §§ 160 ff. GWB die Rüge sowie der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer. Eine Rüge ist an die Vergabestelle zu richten.
Statthafter Rechtsbehelf wäre theoretisch gem. §§ 160 ff. GWB der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer Rheinland mit Sitz in Köln. Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz, 169 Abs. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 15 Kalendertage nach Absendung der Bieterinformation nach § 134 Abs. 1 GWB. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).