SARS CoV 2 Deutschland - Rahmenvertrag für Labormessungen im Zuge einer nationalen abwasserbasierten Überwachung (Abwassersurveillance) Referenznummer der Bekanntmachung: 181501_20 654/0006
Berichtigung
Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben
Dienstleistungen
(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2023/S 155-495849)
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Wörlitzer Platz 1
Ort: Dessau-Roßlau
NUTS-Code: DEE01 Dessau-Roßlau, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 06844
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.umweltbundesamt.de
Abschnitt II: Gegenstand
SARS CoV 2 Deutschland - Rahmenvertrag für Labormessungen im Zuge einer nationalen abwasserbasierten Überwachung (Abwassersurveillance)
In der Praxis muss für ein in Deutschland flächendeckendes Monitoring eine Infrastruktur geschaffen werden, welche eine harmonisierte und systematische, möglichst repräsentative Erfassung von Abwasserbefunden ermöglicht. Die erhobenen Daten müssen schnell an zentrale Erfassungsstellen der Bundesländer und des Bundes übermittelt werden, dort einer harmonisierten und strukturierten Datenqualitätskontrolle und Normalisierung, sowie einer anschließenden Gesamtbewertung (u.a. Trendberechnung) unterzogen werden.
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Der hier vorliegende Rahmenvertrag für Labormessungen von SARS-CoV-2 Gensegmenten umfasst die Abholung der Abwasserproben von den Kläranlagen, die Probenaufbereitung (u.a. Aufkonzentrierung, Extraktion der Nucleinsäuren) und Messung oder Detektion im Labor (PCR basierte Verfahren). Hinzu kommen logistische Herausforderungen im Kontext des Probentransportes von der Kläranlage ins Labor (kritisch dabei u.a. Lagertemperaturen, Zeit).
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Die vorliegende Ausschreibung umfasst die drei Bundesländer Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein und Niedersachsen, die als drei Einzellose aufgeteilt sind. Insgesamt handelt es sich um 34 Standorte (siehe Anhang 1), bei jeweils 2x wöchentlicher Probennahme. Die Abgabe von Angeboten für mehrere Lose ist zulässig. Außerdem können sich Bietergemeinschaften bilden.
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Die Labormessungen sollen so bald wie möglich nach Zuschlagserteilung starten (geplant ab der ersten Oktoberwoche 2023) und gehen bis zum 31.12.2024.
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Der Abruf aus dem Rahmenvertrag erfolgt nach Bedarf und wird mit der finalen Anzahl Kläranlagen und damit der tatsächlichen Anzahl Proben bestimmt. Eine generelle Abnahmeverpflichtung der aufgeführten Mengen für das Umweltbundesamt besteht nicht. Es wird keine Mindestabnahmemenge vereinbart. Der Auftragnehmer hat weder Anspruch auf Abruf einer Mindestmenge, noch auf vollständigen Abruf der geschätzten Höchstmengen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Abschnitt VII: Änderungen
In der Praxis muss für ein in Deutschland flächendeckendes Monitoring eine Infrastruktur geschaffen werden, welche eine harmonisierte und systematische, möglichst repräsentative Erfassung von Abwasserbefunden ermöglicht. Die erhobenen Daten müssen schnell an zentrale Erfassungsstellen der Bundesländer und des Bundes übermittelt werden, dort einer harmonisierten und strukturierten Datenqualitätskontrolle und Normalisierung, sowie einer anschließenden Gesamtbewertung (u.a. Trendberechnung) unterzogen werden.
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Der hier vorliegende Rahmenvertrag für Labormessungen von SARS-CoV-2 Gensegmenten umfasst die Abholung der Abwasserproben von den Kläranlagen, die Probenaufbereitung (u.a. Aufkonzentrierung, Extraktion der Nucleinsäuren) und Messung oder Detektion im Labor (PCR basierte Verfahren). Hinzu kommen logistische Herausforderungen im Kontext des Probentransportes von der Kläranlage ins Labor (kritisch dabei u.a. Lagertemperaturen, Zeit).
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Die vorliegende Ausschreibung umfasst die drei Bundesländer Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein und Niedersachsen, die als drei Einzellose aufgeteilt sind. Insgesamt handelt es sich um 34 Standorte (siehe Anhang 1), bei jeweils 2x wöchentlicher Probennahme. Die Abgabe von Angeboten für mehrere Lose ist zulässig. Außerdem können sich Bietergemeinschaften bilden.
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Die Labormessungen sollen so bald wie möglich nach Zuschlagserteilung starten (geplant ab der ersten Oktoberwoche 2023) und gehen bis zum 31.12.2024.
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Der Abruf aus dem Rahmenvertrag erfolgt nach Bedarf und wird mit der finalen Anzahl Kläranlagen und damit der tatsächlichen Anzahl Proben bestimmt. Eine generelle Abnahmeverpflichtung der aufgeführten Mengen für das Umweltbundesamt besteht nicht. Es wird keine Mindestabnahmemenge vereinbart. Der Auftragnehmer hat weder Anspruch auf Abruf einer Mindestmenge, noch auf vollständigen Abruf der geschätzten Höchstmengen.
In der Praxis muss für ein in Deutschland flächendeckendes Monitoring eine Infrastruktur geschaffen werden, welche eine harmonisierte und systematische, möglichst repräsentative Erfassung von Abwasserbefunden ermöglicht. Die erhobenen Daten müssen schnell an zentrale Erfassungsstellen der Bundesländer und des Bundes übermittelt werden, dort einer harmonisierten und strukturierten Datenqualitätskontrolle und Normalisierung, sowie einer anschließenden Gesamtbewertung (u.a. Trendberechnung) unterzogen werden.
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Der hier vorliegende Rahmenvertrag für Labormessungen von SARS-CoV-2 Gensegmenten umfasst die Abholung der Abwasserproben von den Kläranlagen, die Probenaufbereitung (u.a. Aufkonzentrierung, Extraktion der Nucleinsäuren) und Messung oder Detektion im Labor (PCR basierte Verfahren). Hinzu kommen logistische Herausforderungen im Kontext des Probentransportes von der Kläranlage ins Labor (kritisch dabei u.a. Lagertemperaturen, Zeit).
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Die vorliegende Ausschreibung umfasst die drei Bundesländer Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein und Niedersachsen, die als drei Einzellose aufgeteilt sind. Die Abgabe von Angeboten für mehrere Lose ist zulässig (Vergabe je Los, somit max. 3 Einzel-Rahmenverträge). Es können sich Bietergemeinschaften bilden.
Insgesamt handelt es sich um 34 Standorte (siehe Anhang 1), bei jeweils 2x wöchentlicher Probennahme.
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Die Labormessungen sollen so bald wie möglich nach Zuschlagserteilung starten (geplant ab der ersten Oktoberwoche 2023) und gehen bis zum 31.12.2024.
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Der Abruf aus dem Rahmenvertrag erfolgt nach Bedarf und wird mit der finalen Anzahl Kläranlagen und damit der tatsächlichen Anzahl Proben bestimmt. Eine generelle Abnahmeverpflichtung der aufgeführten Mengen für das Umweltbundesamt besteht nicht. Es wird keine Mindestabnahmemenge vereinbart. Der Auftragnehmer hat weder Anspruch auf Abruf einer Mindestmenge, noch auf vollständigen Abruf der geschätzten Höchstmengen.