FE 02.0473/2023/LRB - Erhebung des Abfallaufkommens und Konzepte zur nachhaltigen Vermeidung von Littering an Straßen Referenznummer der Bekanntmachung: Z2d-FE 02.0473/2023/LRB
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Brüderstraße 53
Ort: Bergisch Gladbach
NUTS-Code: DEA2B Rheinisch-Bergischer Kreis
Postleitzahl: 51427
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bast.de
Abschnitt II: Gegenstand
FE 02.0473/2023/LRB - Erhebung des Abfallaufkommens und Konzepte zur nachhaltigen Vermeidung von Littering an Straßen
FE 02.0473/2023/LRB - Erhebung des Abfallaufkommens und Konzepte zur nachhaltigen Vermeidung von Littering an Straßen
51427 Bergisch Gladbach, Brüderstrasse 53
Die unsachgemäße Entsorgung von Müll (Littering) entlang von (Bundesfern-) Straßen und an Rastanlagen verursacht jährlich enorme zusätzliche Kosten für Straßenverwaltungen, deren Hauptaufgabe eigentlich in der Sicherung des Verkehrs und der Verkehrsinfrastruktur liegen sollte. Die EU-Einwegkunststoffrichtlinie (EWKRL) vom Juni 2019, wurde bereits im Juli 2021 durch die Einwegkunststoff-Verbotsverordnung und die Einwegkunststoff-Kennzeichnungsverordnung in Deutschland umgesetzt. Durch die Verabschiedung des Einwegkunststoff-Fondsgesetzes am 02.03.2023 im Bundestag wurde ein erster Schritt für die rechtliche Grundlage für die Einrichtung eines Einwegkunststofffonds geschaffen. Dieser bietet die Möglichkeit für die Straßenverwaltungen, zumindest einen Teil der Kosten potenziell erstattet zu bekommen. Bisher fehlt es allerdings noch an belastbaren Daten für das Bundesfernstraßennetz, um sich entsprechend der Abrechnungsmodelle entschädigen zu lassen.
Obwohl eine teilweise Kostenerstattung für die Straßenverwaltungen eine zumindest finanzielle Entlastung darbieten würde, sollte als Ziel weiterhin die Vermeidung von Littering angestrebt werden. Da es in der Regel fast unmöglich ist, die Verursacher auf frischer Tat zu ertappen, sollten Sensibilisierungskampagnen entwickelt werden, die eine erwünschte Verhaltensänderung in der Bevölkerung bewirken. Hierzu sind geeignete Konzepte und Kampagnen für das Bundesfernstraßennetz nötig.
Ziel dieses Forschungsprojektes ist es, ein Konzept zu einer bundesweit repräsentativen Bestimmung des Abfallaufkommens von Einwegplastik an Bundesfernstraßen zu entwickeln. Hierzu sollen bereits im Rahmen des Projekts die Menge und Zusammensetzung an Einwegplastik, die im Rahmen des Straßenbetriebsdienstes an BAB und im Basisnetz erfasst werden, ermittelt und eine Hochrechnung zu den damit verbundenen Gesamtkosten erstellt werden. Darüber hinaus sollen für den Verkehrsbereich geeignete nationale und internationale Konzepte zur Vermeidung von Littering an Straßen zusammengestellt, bewertet und auf eine Eignung der Anwendung im Bundesfernstraßennetz geprüft und neue Aufklärungs- und Informationskonzepte entwickelt werden, die eine Sensibilisierung der Bevölkerung und eine gewünschte Verhaltensänderung bewirken können.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
FE 02.0473/2023/LRB - Erhebung des Abfallaufkommens und Konzepte zur nachhaltigen Vermeidung von Littering an Straßen
Ort: Dresden
NUTS-Code: DED21 Dresden, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Für die Bewerbung um den Forschungsauftrag gelten die anliegenden Teilnahmebedingungen.
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 228-94990
Fax: +49 228-9499163
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.bund.de
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten folgende Fristen:
- Einlegung einer Rüge als Voraussetzung für den Nachprüfungsantrag, § 160 Abs. 3 S.1 Nr.1 GWB: Innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erkennen des Vergabeverstoßes.
- Einlegung eines Nachprüfungsantrages, § 160 Abs. 3 S.1 Nr.4 GWB:
Spätestens 15 Tage nach Zurückweisung der Rüge durch den öffentlichen Auftraggeber.
- Feststellung der Unwirksamkeit einer Zuschlagserteilung:
Innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bewerber/Bieter durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung.