Lieferung und Einführung eines Systems zur Zeiterfassung inkl. Systemservice Referenznummer der Bekanntmachung: 2022/S176-497743
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mülheim an der Ruhr
NUTS-Code: DEA16 Mülheim an der Ruhr, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 45470
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.kofo.mpg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung und Einführung eines Systems zur Zeiterfassung inkl. Systemservice
Lieferung und Einführung eines Systems zur Zeiterfassung inkl. Systemservice für die Verwaltung
Mülheim an der Ruhr
Das Max-Planck-Institut für Kohlenforschung strebt im Rahmen des Programms „KOFO.digital“ die Digitalisierung der Verwaltung, hier der Arbeitszeiterfassung an. Das MPI KOFO kauft bzw. beauftragt die Einführung eines Systems zur Arbeitszeiterfassung, mit dessen Hilfe die Prozesse digitalisiert werden sollen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Lieferung und Einführung eines Systems zur Zeiterfassung inkl. Systemservice
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 13189
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.lueth-duemchen.de/
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Düsseldorf
Postleitzahl: 40474
Land: Deutschland
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 168 Abs. 2 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung (per Fax oder auf elektronischem Weg) der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung (§ 134 Abs. 1 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße unverzüglich nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Bewerbungs- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Nr. 1-3 GWB).